Aktuelles
-
© ROB 06.07.2022Schottische Parlamentarier zu Gast in der Regierung von Oberbayern
Regierungspräsident Dr. Konrad Schober und Regierungsvizepräsidentin Sabine Kahle-Sander empfingen eine Delegation des schottischer Parlamentarier in der Regierung von Oberbayern.
mehr -
© Foto: GDT-Gesellschaft für Naturfotografie e. V. / Karl Seidl 05.07.2022Faszinierende Fotos von der „Wilden Isar“
Außergewöhnliche Fotoaufnahmen der „Wilden Isar“ sind bei einer Ausstellung vom 20. Juli bis 29.September 2022 im Hauptgebäude der Regierung von Oberbayern in der Maximilianstraße 39 in München zu bestaunen.
mehr -
© ROB 05.07.2022Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung anlässlich der Corona-Pandemie
Aktuelle Veröffentlichungen der Bayerischen Ministerialblätter und Pressemitteilungen
mehr -
© ROB 28.06.2022Förderung von Projekten mit Kindern im Asylbereich
Bis zum 15.07.2022 können sich Projektträger in einer zweiten Bewerbungsrunde um finanzielle Zuschüsse für Angebote bewerben. Diese müssen sich an den Zielen der UN-Kinderrechtskonventionen orientieren und sich an Kinder in den Unterkünften der Regierung von Oberbayern richten.
mehr - Alle Meldungen
Themen im Fokus

Auf der Website www.ukraine-hilfe.bayern.de können Bürgerinnen und Bürger unkompliziert ihre Hilfsangebote hinterlegen. Gefragt sind insbesondere Dolmetscher und Personen mit ukrainischen Sprachkenntnissen, die bei Behördengängen oder Ähnlichem unterstützen können. Zudem können auf der Website auch Angebote für Wohnungen sowie Transportdienstleistungen hochgeladen werden. Koordiniert und gebündelt werden die Angebote dann von den Regierungen und Kommunen, die bei Bedarf auf die Anbieter zukommen.
www.ukraine-hilfe.bayern.de (Internetseite zur Koordinierung der Hilfsangebote für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine)
Pressemitteilung des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Bericht aus der Kabinettssitzung der Bay. Staatsregierung vom 2. März 2022
Beschluss eines Maßnahmenpakets (Dreiklang aus Humanität, Wirtschaft und Sicherheit)
Zentrale Erstanlaufstelle für Menschen, die Hilfe benötigen oder anbieten
Hilfetelefon: 089 54497199 (Montag-Freitag 8-20 Uhr, Samstag-Sonntag 10-14 Uhr)
E-Mail: Ukraine-hotline@freie-wohlfahrtspflege-bayern.de
Überregionale Informationen:
Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine (Bundesministerium des Innern und für Heimat)
Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
In Deutschland ist die Möglichkeit der Tätigkeit in bestimmten Berufen abhängig von einer förmlichen Zulassung. Zu diesen „reglementierten Berufen“ gehören aus dem Gesundheitsbereich z. B. Krankenpfleger, Hebammen und Physiotherapeuten. Das bedeutet, dass unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit der Arbeitsaufnahme durch ukrainische Flüchtlinge eine Ausübung dieser Berufe nur möglich ist, wenn ein entsprechendes Anerkennungsverfahren durchgeführt und die Berechtigung zur Ausübung des Berufes erteilt wurde.
Zum Kennenlernen des deutschen Systems der Krankenversorgung und zum Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse können Pflegekräfte mit abgeschlossener ukrainischer Ausbildung unabhängig von der förmlichen Anerkennung ihrer Berufsausbildung eine Tätigkeit als Unterstützungskräfte beginnen und währenddessen ein Anerkennungsverfahren betreiben.
Neben der fachlichen Qualifikation sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse notwendig.
Zum Nachweis wird ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) benötigt. Anerkannt werden z. B.
- das Goethe-Zertifikat B2 und
- der „telc“ B2-Test.
Unter diesem Link finden Sie das Antragsformular und Informationen zum Berufszulassungsverfahren bei ausländischer Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern.
Allgemeine Informationen zum Berufszulassungsverfahren von ausländischen Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen erhalten Sie bei der Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB).
Informationen zur Möglichkeit der Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen in Deutschland können Sie auch folgenden Flyern entnehmen:
- Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland (deutsche Version)
- Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland (ukrainische Version)
Bei der Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) handelt es sich um eine Stelle, die über den Ablauf von Anerkennungsverfahren informiert.
In Deutschland ist die Möglichkeit der Tätigkeit in bestimmten Berufen abhängig von einer förmlichen Zulassung. Zu diesen „reglementierten Berufen“ gehören aus dem Gesundheitsbereich z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten. Das heißt, dass unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit der Arbeitsaufnahme durch ukrainische Flüchtlinge eine Ausübung dieser Berufe nur möglich ist, wenn ein entsprechendes Anerkennungsverfahren durchgeführt und die Berechtigung zur Ausübung des Berufes erteilt wurde.
Insbesondere sind neben der fachlichen Qualifikation (Vorlage entsprechender Zeugnisse) die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig (Fachsprachtest auf dem Niveau C1 Deutsch des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren von Approbationsberufen im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern
Weitere allgemeine Informationen für Anerkennungssuchende in Bayern mit dem Schwerpunkt „Berufe aus dem Gesundheitsbereich“ erhält man bei der Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB).
Informationen zur Möglichkeit der Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen in Deutschland können Sie auch folgenden Flyern entnehmen:
- Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland (deutsche Version)
- Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland (ukrainische Version)
Bei der Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) handelt es sich um eine Stelle, die über den Ablauf von Anerkennungsverfahren informiert.
Publikumsverkehr / Externe Besucher:
Bei Besuchen sind grundsätzlich Terminvergaben erwünscht.
Das Tragen einer FFP2-Maske oder OP-Maske und das Einhalten von Abstandsregeln werden empfohlen.
Aktuelle Vertragsangebote für befristete Anstellungsmöglichkeiten an Grund- und Mittelschulen auch für Lehrkräfte anderer Schularten
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2021 dem Vorschlag von Herrn Staatsminister Joachim Herrmann zugestimmt, angesichts der großflächigen Auswirkungen der Corona-Pandemie gezielte Maßnahmen zur Bewegungsförderung von Kindern umzusetzen. Es wurden folgende zwei Maßnahmen beschlossen:
- Förderung des Frühschwimmerabzeichens (sogenanntes „Seepferdchen“) sowie
- Bezuschussung des Jahresbeitrags für alle bayerischen Grundschülerinnen und Grundschüler des Schuljahres 2021/2022 bei einem Neueintritt in einen (gemeinnützigen) Sportverein des organisierten Sports mit 30 Euro pro Kind.
Für die Maßnahmen erhalten Erstklässlerinnen/Erstklässler und Vorschulkinder des (Vor-)Schuljahres 2021/2022 zum ersten Schultag bzw. Kindergartentag am 14.09.2021 einen Gutschein über 50 Euro für einen Kurs zum Erwerb des Seepferdchens sowie Grundschulkinder der Jahresstufen 1. bis 4. einen Gutschein zur Jahresmitgliedschaft in einem bayerischen Sportverein in Höhe von 30 Euro.
Die Maßnahmen sollen die coronabedingt großflächig ausgefallenen Schwimmlernkurse kompensieren und den Erwerb der Schwimmfähigkeit der Kinder wirkungsvoll unterstützen. Das Programm „Vereinsjahresmitgliedschaft“ soll neben der Bewegungsförderung unter anderem auch der Neu- oder Rückgewinnung von Kindern für Breitensportvereine dienen.
Nähere Informationen können Sie dem Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration entnehmen: www.machmit.bayern.de
Vereine mit Sitz im Regierungsbezirk Oberbayern, deren Neumitglieder nicht im Rahmen der regulären Mitgliedermeldung an den Bayerischen Landes-Sportverband e. V. (BLSV) erfasst werden, müssen einen eigenen Förderantrag bei der Regierung von Oberbayern stellen. Hierfür bitten wir, das Formular „Vereinsjahresmitgliedschaft“ (demnächst hier abrufbar) auszufüllen und an folgende Funktionsadresse zu senden:
Sportfoerderung@reg-ob.bayern.de
Zuständig ist für Sie:
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 12.2 - Kommunales Finanzwesen, Kommunale Förderungen; Oberversicherungsamt Südbayern
Ansprechpartner: Team Sportförderung
Telefon: +49 (0)89 2176-2218
E-Mail: sportfoerderung@reg-ob.bayern.de
Neues Corona-Sonderprogramm für die Kulturbranche
Mit dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen stellt der Bund bis zu 2,5 Milliarden Euro zur Unterstützung von Kulturveranstaltungen zur Verfügung. Im Rahmen des Sonderfonds werden (Kultur-) Veranstalter unterstützt, die Schäden aus coronabedingten Absagen und Minderauslastungen bei Veranstaltungen zu verzeichnen haben.
Die Registrierung von Veranstaltungen und die Antragsstellung auf Förderung sind ausschließlich über die Website http://www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de möglich. Dort finden Sie auch umfangreiche Informationen und FAQs.
Servicehotline für die Antragsstellung unter Telefon 0800 6648430.
Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei Modulen:
Die Wirtschaftlichkeitshilfe gewährleistet, dass Veranstaltungen auch dann durchgeführt werden können, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes mind. 20 % weniger Besucherinnen und Besucher zugelassen sind und somit weniger Tickets verkauft werden können. Deshalb gibt es einen Zuschuss auf die Einnahmen aus Ticketverkäufen, um die Finanzierungslücke solcher Veranstaltungen zu schließen. Der Zuschuss kann beantragt werden für geplante Veranstaltungen
- ab 1. Juli 2021 mit bis zu 500 Teilnehmern und
- ab 1. August 2021 mit bis zu 2.000 Teilnehmern
Die Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen (mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern) soll Veranstaltern mehr Planungssicherheit geben. Durch die Ausfallabsicherung werden 80 % der Ausfallkosten coronabedingter (Teil-)Absagen oder Verschiebungen übernommen. Die Ausfallabsicherung können Sie für geplante Veranstaltungen zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2022 beantragen.
Es ist zwingend notwendig, dass Sie Ihre Veranstaltungen vor der geplanten Durchführung auf dem Portal sonderfonds-kulturveranstaltungen.de registrieren. Die Antragstellung erfolgt nach Durchführung (oder Absage) der Veranstaltung.
Ablauf Antragstellung – Sonderfond Kulturveranstaltung
Vor der Veranstaltung: Anmelden ➔ Veranstaltung registrieren
Nach der Veranstaltung: Antrag stellen ➔ Antrag abschicken
Vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zusammengefasste Informationen (FAQ) zu Unterrichtsbetrieb und Infektionsschutz an Bayerns Schulen
Eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz, die zum 30.03.2020 in Kraft getreten ist, soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer*innen oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können.
So können Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. In Bayern sind die Bezirksregierungen für die Entschädigungen zuständig. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber in Vorleistung gehen, also ihren Arbeitnehmer*innen das Entgelt fortzahlen, auch wenn diese nicht arbeiten. Ansprechperson der Arbeitnehmer*innen sind entsprechend ihre Arbeitgeber.
Sie können Ihren Antrag ab sofort stellen:
Die zentrale Seite für Informationen rund um den Antrag (Link zum Online-Antrag und weiterführende Dokumente) ist auf einer Unterseite der StMGP-Homepage veröffentlicht. Der Link hierzu lautet: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/massnahmen/#Elternhilfe
Der direkte Link zum Online-Antrag lautet:
https://www.elternhilfe-corona.bayern
Die Bedingungen auf einen Blick
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind des/der Mitarbeitenden oder des/der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein und
- das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d. h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
- das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem/der Arbeitnehmer*in bzw. dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
- eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.
Alle vier genannten Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Wichtig: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Arbeitgebers.
Hinweise zur Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG
weitere Informationen zur Leistung
Antrag:
Der Antrag ist ausschließlich online über den unten genannten Link zu stellen.
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Verdienstausfallentschädigung ist die Regierung, in deren Bereich die Quarantäne angeordnet wurde.
Wir bitten aufgrund der hohen Zahl von Anträgen von Sachstandsanfragen abzusehen.
Aufgrund der zahlreichen Antragseingänge ist derzeit mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen. Im Auftrag der Regierung von Oberbayern sind auch Kolleginnen und Kollegen aus den Ressorts Finanzverwaltung und Sozialverwaltung bei der Sachbearbeitung tätig, die mit Ihnen in Kontakt treten können.
Merkblatt zum Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen
Merkblatt zum Entschädigungsantrag für Selbstständige
Hinweise zum Anspruchsausschluss für nicht geimpfte Personen
Quarantäne-Entschädigung - Online-Antrag - Sie können den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG für Absonderungs- und Quarantänefälle online stellen.
weitere Informationen zur Leistung
Wollen Sie einen persönlichen Termin bei der Zentralen Ausländerbehörde Oberbayern vereinbaren, dann richten Sie bitte Ihre Anfrage ausschließlich per E-Mail
für die ZAB in München an: terminanfrage.zab.oberbayern@reg-ob.bayern.de
für die ZAB in Ingolstadt an: terminanfrage.zab.ingolstadt@reg-ob.bayern.de
Eine Vorsprache ohne Termin ist nicht möglich!
Bitte kommen Sie, soweit möglich, allein zum Termin.
Weiterhin bitten wir Sie alle Ihre Anträge und Anliegen, soweit möglich,
schriftlich an die
Regierung von Oberbayern,
Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern,
80534 München
oder
per E-Mail an
zab.oberbayern@reg-ob.bayern.de
bzw.
zab.ingolstadt@reg-ob.bayern.de
zu richten.
mehr
Regierung von Oberbayern – Stiftungsaufsicht (05.05.2022)
Wichtige Informationen für Stiftungen
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus umfassen insbesondere das Vermeiden von persönlichem Kontakt zwischen Menschen. Die aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen lassen jedoch die Durchführung von Sitzungen von Stiftungsorganen mit physischer Präsenz der Teilnehmer wieder zu. Die vorher geltenden Kontaktbeschränkungen sind entfallen, und auch die sog. 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) gilt nicht mehr (vgl. Informationen des StMI zu Corona).
Unabhängig davon, bleibt es Stiftungen unbenommen, zur Gewährleistung eines erhöhten Schutzes vor Ansteckungen auf die Abhaltung von Gremiensitzungen in Präsenzform zu verzichten, wenn die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Denn folgende gesetzliche Erleichterungen, deren Geltungsdauer bis zum 31.08.2022 verlängert wurde, gelten unverändert weiter:
In § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird der vorübergehende Fortbestand der Bestellung von Stiftungsvorständen für den Fall angeordnet, dass für ein durch Ablauf seiner Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied dessen Nachfolger nicht zeitnah bestellt werden kann.
Die ihrem Sinn und Zweck nach als zwingend anzusehende Vorschrift des § 5 Abs. 1 des Gesetzes entfaltet ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs praktische Bedeutung nur für solche Stiftungen, deren Satzungen nicht ohnehin eine entsprechende Übergangsregelung enthalten.
Eine entsprechende Anwendung auf andere Stiftungsorgane (Stiftungsrat, Kuratorium etc.) scheidet nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration schon mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus. Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu verhindern, dass die Stiftung nicht mehr ordnungsgemäß nach außen vertreten werden kann. Von der Geschäftsführung im Innenverhältnis ist demgegenüber nicht die Rede. Bei Ausfall eines zur Geschäftsführung im Innenverhältnis berufenen Organs – etwa des Stiftungsrats – steht dem Vorstand im Zweifel ein Notgeschäftsführungsrecht zu, das die Handlungsunfähigkeit der Stiftung verhindert.
Die in § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes enthaltenen Erleichterungen für Beschlussfassungen ohne Anwesenheit der Organmitglieder – virtuelle Sitzungen, schriftliches Umlaufverfahren – gelten nach der in Abs. 3a eingefügten Regelung auch für den Vorstand von Stiftungen und andere Stiftungsorgane.
Damit sind auch dann, wenn die Stiftungssatzung keine Erleichterungen für die Beschlussfassung vorsieht, folgende Möglichkeiten kraft Gesetzes eröffnet:
- Durchführung einer Sitzung, bei der einzelne oder alle Organmitglieder nicht persönlich anwesend sind, sondern im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen (virtuelle Sitzung – insbes. Telefon- oder Videokonferenz).
- Durchführung einer Präsenzsitzung oder virtuellen Sitzung, bei der einzelnen Organmitgliedern gestattet wird, der Sitzung fernzubleiben und ihre Stimme zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor der Sitzung in Textform (schriftlich, per Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung) abzugeben.
- Durchführung eines schriftlichen Umlaufverfahrens unter Beteiligung aller Organmitglieder, bei dem ein Termin für die Abgabe der Stimmen in Textform (s.o.) gesetzt wird. Hierbei genügt es für die Wirksamkeit eines Beschlusses, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bis zum gesetzten Termin ihre Stimme abgegeben hat und die nach der Satzung erforderliche Mehrheit erreicht ist.
Zu beachten ist allerdings, dass in vielen Stiftungssatzungen grundlegende Entscheidungen, insbesondere zu Änderungen des Stiftungszwecks oder sonstigen Satzungsänderungen, von einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausgenommen sind. Ergibt die Auslegung einer solchen Regelung, dass damit gewollt war, eine ausreichende Diskussion und Beratung von Beschlüssen in den zuständigen Stiftungsorganen sicherzustellen, würde dies einer Beratung und Beschlussfassung in einer virtuellen Sitzung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG nicht entgegenstehen. Bitte lassen Sie sich im Zweifel von den Mitarbeitern der Stiftungsaufsicht beraten, um eine formell rechtmäßige Beschlussfassung zu gewährleisten.
Aus dem „Bayerischen Atelierförderprogramm für bildende Künstlerinnen und Künstler“ (Bekanntmachung) können jeweils bis zu 100 bayerische Künstlerinnen und Künstler zwei Jahre lang einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 230 Euro zu ihren Atelierkosten (Miet- oder Finanzierungskosten) erhalten. Die Zuschüsse werden auf Empfehlung einer vom Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Bayern einberufenen Auswahlkommission vergeben. Die relevanten Informationen (u. a. Bewerbungsbogen und Merkblatt für Bewerber) entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Link auf der Website des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Diese können über den Reiter Atelierförderprogramm abgerufen werden.
Der nächste Auswahltermin, bei dem die Künstlerinnen und Künstler für den Förderzeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2024 ausgewählt werden, wird im Herbst des Jahres 2022 stattfinden. Die Bewerbungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit Wohnsitz in Oberbayern sind mit Bewerbungsbogen, Portfolio, Einkommensnachweis, (sofern schon angemietet) Nachweis über Atelierkosten und ggfs. Nachweis über weitere Förderungen, bis spätestens 29. Juli 2022 per E-Mail an die Regierung von Oberbayern (kulturpflege@reg-ob.bayern.de) zu richten.
Künstlerförderung des StMWK
Start des 16. Fotowettbewerbs „Natur im Fokus“ für Kinder und Jugendliche aus Bayern
Alle Informationen zum Wettbewerb und zu den Teilnahmebedingungen: natur-im-fokus.de

Metamorphose Moor – 10.000 Jahre in einem Bild
Alle Informationen zum Wettbewerb und zu den Teilnahmebedingungen: s.bayern.de/bayazfotowettbewerb
Managementplan – Entwurf zur Vorabinformation zum Runden Tisch
In den vorliegenden Managementplan-Entwürfen zu den FFH-Gebieten wurden die Vorstellungen der Fachgutachter aufgenommen und in einer nachgeschalteten Behördenabstimmung der einzelnen Fachdisziplinen (Wasserbau, Land- und Forstwirtschaft und Naturschutz) diskutiert und beraten.
mehr
1) Laufende Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren in den Bereichen:
-
Planung und Bau
(Bundesautobahnen, Bundes-, Staats- und Kreisstraßen) -
Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
(wie Bergbau, Luftverkehr, Schiene, Energiewirtschaft und Raumordnungsverfahren) -
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(Hochwasserschutz, Deponien, Immissionsschutz, Lärmschutz)
2) Beschlüsse, Bescheide, abgeschlossene Verfahren in den Bereichen:
-
Planung und Bau
(Straßenrecht) -
Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
(wie Bergbau, Luftverkehr, Schiene, Energiewirtschaft und Raumordnungsverfahren) -
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(Hochwasserschutz, Deponien, Immissionsschutz, Lärmschutz, Rohrleitungsanlagen, Gentechnik)
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind spezielle Vorschriften anzuwenden. Unter dem angegebenen Link informieren das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Sie über die Abwicklung von öffentlichen Bau-, Liefer-, Dienstleistungs- und Planungsaufträgen.