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© Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz -
© ROB 01.09.2023Landtags- und Bezirkswahlen 2023
Nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist und mit der öffentlichen Bekanntmachung im Bayerischen Staatsanzeiger vom 1. September 2023 stehen nun auch offiziell die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zum Bayerischen Landtag und zum Bezirkstag Oberbayern am 8. Oktober 2023 fest.
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Wir bitten Sie um vorherige Terminvereinbarung, um die Wartezeit für Sie so kurz wie möglich zu halten.
Auf der Website www.ukraine-hilfe.bayern.de können Bürgerinnen und Bürger unkompliziert ihre Hilfsangebote hinterlegen. Gefragt sind insbesondere Dolmetscher und Personen mit ukrainischen Sprachkenntnissen, die bei Behördengängen oder Ähnlichem unterstützen können. Zudem können auf der Website auch Angebote für Wohnungen sowie Transportdienstleistungen hochgeladen werden. Koordiniert und gebündelt werden die Angebote dann von den Regierungen und Kommunen, die bei Bedarf auf die Anbieter zukommen.
www.ukraine-hilfe.bayern.de (Internetseite zur Koordinierung der Hilfsangebote für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine)
Pressemitteilung des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Bericht aus der Kabinettssitzung der Bay. Staatsregierung vom 2. März 2022
Beschluss eines Maßnahmenpakets (Dreiklang aus Humanität, Wirtschaft und Sicherheit)
- Zentrale Erstanlaufstelle für Menschen, die Hilfe benötigen oder anbieten
Hilfetelefon: 089 54497199 (Montag-Freitag 8-20 Uhr, Samstag-Sonntag 10-14 Uhr)
E-Mail: ukraine-hotline@freie-wohlfahrtspflege-bayern.de
- Überregionale Informationen:
Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine
(Bundesministerium des Innern und für Heimat)
Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
In Deutschland ist die Möglichkeit der Tätigkeit in bestimmten Berufen abhängig von einer förmlichen Zulassung. Zu diesen „reglementierten Berufen“ gehören aus dem Gesundheitsbereich z.B. Krankenpfleger, Hebammen und Physiotherapeuten. Das bedeutet, dass unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit der Arbeitsaufnahme durch ukrainische Flüchtlinge eine Ausübung dieser Berufe nur möglich ist, wenn ein entsprechendes Anerkennungsverfahren durchgeführt und die Berechtigung zur Ausübung des Berufes erteilt wurde.
Zum Kennenlernen des deutschen Systems der Krankenversorgung und zum Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse können Pflegekräfte mit abgeschlossener ukrainischer Ausbildung unabhängig von der förmlichen Anerkennung ihrer Berufsausbildung eine Tätigkeit als Unterstützungskräfte beginnen und währenddessen ein Anerkennungsverfahren betreiben.
Neben der fachlichen Qualifikation sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse notwendig.
Zum Nachweis wird ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) benötigt. Anerkannt werden z.B.
- das Goethe-Zertifikat B2 und
- der „telc“ B2-Test.
Unter diesem Link finden Sie das Antragsformular und Informationen zum Berufszulassungsverfahren bei ausländischer Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern.
Allgemeine Informationen zum Berufszulassungsverfahren von ausländischen Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen erhalten Sie bei der Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB).
Informationen zur Möglichkeit der Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen in Deutschland können Sie auch folgenden Flyern entnehmen:
- Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland (deutsche Version)
- Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland (ukrainische Version)
Bei der Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) handelt es sich um eine Stelle, die über den Ablauf von Anerkennungsverfahren informiert.
In Deutschland ist die Möglichkeit der Tätigkeit in bestimmten Berufen abhängig von einer förmlichen Zulassung. Zu diesen „reglementierten Berufen“ gehören aus dem Gesundheitsbereich z.B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten. Das heißt, dass unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit der Arbeitsaufnahme durch ukrainische Flüchtlinge eine Ausübung dieser Berufe nur möglich ist, wenn ein entsprechendes Anerkennungsverfahren durchgeführt und die Berechtigung zur Ausübung des Berufes erteilt wurde.
Insbesondere sind neben der fachlichen Qualifikation (Vorlage entsprechender Zeugnisse) die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig (Fachsprachtest auf dem Niveau C1 Deutsch des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren von Approbationsberufen im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern
Weitere allgemeine Informationen für Anerkennungssuchende in Bayern mit dem Schwerpunkt „Berufe aus dem Gesundheitsbereich“ erhält man bei der Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB).
Informationen zur Möglichkeit der Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen in Deutschland können Sie auch folgenden Flyern entnehmen:
- Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland (deutsche Version)
- Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland (ukrainische Version)
Bei der Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) handelt es sich um eine Stelle, die über den Ablauf von Anerkennungsverfahren informiert.

Jetzt Schulen bei der Aufnahme geflohener Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine unterstützen!
www.km.bayern.de/ukraine/unterstuetzenAktuelle Vertragsangebote für befristete Anstellungsmöglichkeiten an Grund- und Mittelschulen auch für Lehrkräfte anderer Schularten
mehrBekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Managementmaßnahmenblättern nach §§ 40e und f BNatSchG i. V. m. § 42 UVPG
(veröffentlicht im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 25 vom 29.09.2023 auf Seite 338)
Ergänzende Härtefallhilfe für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gewährt den gemeinnützigen Sport- und Schützenvereinen mit Sitz in Bayern aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise eine ergänzende Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten. Für Vereine mit besonders energieintensiven Sportstätten können die Energiekostensteigerungen zur Schließung von Sportstätten und daraus folgender Einstellung des Sportbetriebs führen. Dies soll durch die ergänzende Härtefallhilfe verhindert werden, die zusätzlich zu den bereits gewährten Hilfsmaßnahmen beantragt werden kann.
Antragsfrist
Der Antrag auf Gewährung der ergänzenden Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten ist bis 20. Oktober 2023 bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Anträge können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Beim BLSV ist eine Servicestelle eingerichtet, an die sich Vereine telefonisch und elektronisch wenden können.
Im Übrigen verweisen wir auf die Anlagen:
- Bayerisches Ministerialblatt Nr. 457 vom 20.09.2023:
Richtlinie über die Gewährung einer ergänzenden Härtefallhilfe für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten - Fragen und Antworten zur Gewährung einer ergänzenden Härtefallhilfe
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Antragsformular Energieintensive Sportstätten)
- Proberechnung zum Vorliegen der Zugangsvoraussetzung zur ergänzenden Härtefallhilfe (Berechnungsmatrix)
Wollen Sie einen persönlichen Termin bei der Zentralen Ausländerbehörde Oberbayern vereinbaren, dann richten Sie bitte Ihre Anfrage ausschließlich per E-Mail
- für die ZAB in München an: terminanfrage.zab.oberbayern@reg-ob.bayern.de
- für die ZAB in Ingolstadt an: terminanfrage.zab.ingolstadt@reg-ob.bayern.de
Eine Vorsprache ohne Termin ist nicht möglich!
Bitte kommen Sie, soweit möglich, allein zum Termin.
Weiterhin bitten wir Sie alle Ihre Anträge und Anliegen, soweit möglich,
schriftlich an die
Regierung von Oberbayern, Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern, 80534 München
oder
per E-Mail an
zu richten.
mehrVom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zusammengefasste Informationen (FAQ) zu Unterrichtsbetrieb und Infektionsschutz an Bayerns Schulen
Seite des StMUKEine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz, die zum 30.03.2020 in Kraft getreten ist, soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer/innen oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können.
So können Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. In Bayern sind die Bezirksregierungen für die Entschädigungen zuständig. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber in Vorleistung gehen, also ihren Arbeitnehmer/innen das Entgelt fortzahlen, auch wenn diese nicht arbeiten. Ansprechperson der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind entsprechend ihre Arbeitgeber.
Sie können Ihren Antrag ab sofort stellen:
Die zentrale Seite für Informationen rund um den Antrag (Link zum Online-Antrag und weiterführende Dokumente) ist auf einer Unterseite der StMGP-Homepage veröffentlicht. Der Link hierzu lautet: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/massnahmen/#Elternhilfe
Der direkte Link zum Online-Antrag lautet:
https://www.elternhilfe-corona.bayern
Die Bedingungen auf einen Blick
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind des/der Mitarbeitenden oder des/der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein und
- das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
- das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem/der Arbeitnehmer/in bzw. dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
- eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.
Alle vier genannten Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Wichtig: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Arbeitgebers.
Hinweise zur Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG
weitere Informationen zur LeistungAntrag:
Der Antrag ist ausschließlich online über den unten genannten Link zu stellen.
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Verdienstausfallentschädigung ist die Regierung, in deren Bereich die Quarantäne angeordnet wurde.
Wir bitten aufgrund der hohen Zahl von Anträgen von Sachstandsanfragen abzusehen.
Aufgrund der zahlreichen Antragseingänge ist derzeit mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen. Im Auftrag der Regierung von Oberbayern sind auch Kolleginnen und Kollegen aus den Ressorts Finanzverwaltung und Sozialverwaltung bei der Sachbearbeitung tätig, die mit Ihnen in Kontakt treten können.
Merkblatt zum Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen
Merkblatt zum Entschädigungsantrag für Selbstständige
Hinweise zum Anspruchsausschluss für nicht geimpfte Personen
Quarantäne-Entschädigung – Online-Antrag: Sie können den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG für Absonderungs- und Quarantänefälle online stellen.
weitere Informationen zur LeistungManagementplan – Entwurf zur Vorabinformation zum Runden Tisch
In den vorliegenden Managementplan-Entwürfen zu den FFH-Gebieten wurden die Vorstellungen der Fachgutachter aufgenommen und in einer nachgeschalteten Behördenabstimmung der einzelnen Fachdisziplinen (Wasserbau, Land- und Forstwirtschaft und Naturschutz) diskutiert und beraten.
mehr1) Laufende Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren in den Bereichen:
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Planung und Bau
(Bundesautobahnen, Bundes-, Staats- und Kreisstraßen) -
Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
(wie Bergbau, Luftverkehr, Schiene, Energiewirtschaft und Raumordnungsverfahren) -
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(Hochwasserschutz, Deponien, Immissionsschutz, Lärmschutz)
2) Beschlüsse, Bescheide, abgeschlossene Verfahren in den Bereichen:
-
Planung und Bau
(Straßenrecht) -
Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
(wie Bergbau, Luftverkehr, Schiene, Energiewirtschaft und Raumordnungsverfahren) -
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(Hochwasserschutz, Deponien, Immissionsschutz, Lärmschutz, Rohrleitungsanlagen, Gentechnik)
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind spezielle Vorschriften anzuwenden. Unter dem angegebenen Link informieren das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Sie über die Abwicklung von öffentlichen Bau-, Liefer-, Dienstleistungs- und Planungsaufträgen.
www.vergabeinfo.bayern.de