Aktuelles
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© ROB 09.04.2021Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung anlässlich der Corona-Pandemie
Aktuelle Veröffentlichungen der Bayerischen Ministerialblätter und Pressemitteilungen
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© PIXABAY 01.04.2021Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern
Vollzug des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs-
verordnung (MedBVSV)Inverkehrbringen des Fertigarzneimittels Comirnaty® durch Apotheken
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Themen im Fokus
Aktuelle Vertragsangebote für befristete Anstellungsmöglichkeiten an Grund- und Mittelschulen auch für Lehrkräfte anderer Schularten

Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 29. März 2021 zum Walzen von Grünlandflächen in Oberbayern nach dem 15. März 2021
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Wichtige Informationen zum Künstlerhilfsprogramm
Der Ministerrat hat ein neues Hilfsprogramm für soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler beschlossen. Der Online-Antrag auf Soforthilfe steht ab jetzt zur Verfügung. Weitere Informationen zur Antragstellung, der Förderrichtlinie sowie die FAQs (häufig gestellte Fragen) sind auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst abrufbar.
Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen derzeit keine Auskunft zu Sachstandsfragen gegeben werden kann. Wir möchten Sie höflichst um Geduld bitten, die Anträge werden schnellstmöglich bearbeitet.
Wir bitten Sie, Ihre Bewilligungsstelle lediglich bei wirklich unverzichtbaren Mitteilungen zu kontaktieren. In diesem Fall nutzen Sie folgende E-Mail-Adresse: soloselbststaendigenprogramm@reg-ob.bayern.de
Vielen Dank für Ihr Verständnis in diesen außergewöhnlichen Zeiten.
Informationen des StMWK
Vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zusammengefasste Informationen (FAQ) zu Unterrichtsbetrieb und Infektionsschutz an Bayerns Schulen
Gewährung einer Sonderzahlung für besondere Aufwände im Rahmen der stationären Behandlung von COVID-19-Erkrankten
Träger stationärer Einrichtungen, die mit der Behandlung von COVID-19-Erkrankten betraut sind bzw. waren, erhalten zum Zwecke der Anerkennung ihrer besonderen Leistungen eine Sonderzahlung des Freistaates Bayern. Für den Vollzug des Hilfsprogramms sind die Bezirksregierungen zuständig.
Die Antragstellung (unterschriebener Antrag als PDF-Datei einschließlich weiterer Antragsunterlagen) erfolgt ausschließlich per E-Mail an krankenhausfoerderung@reg-ob.bayern.de.
- Antrag
- FAQ zur Richtlinie über die Gewährung einer Sonderzahlung für besondere Aufwände im Rahmen der stationären Behandlung von COVID-19-Erkrankten
- Richtlinie über die Gewährung einer Sonderzahlung für besondere Aufwände im Rahmen der stationären Behandlung von COVID-19-Erkrankten.
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. Juni 2020, Az. G24a-K9000-2020/470-25
Ansprechpartnerinnen:
Gabriele Lasetzky
Sachgebiet 12.2
Telefon +49 89 2176-2951
gabriele.lasetzky@reg-ob.bayern.de
Carola Blasek
Sachgebiet 12.2
Telefon +49 89 2176-2399
carola.blasek@reg-ob.bayern.de
Eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz, die zum 30.03.2020 in Kraft getreten ist, soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer*innen oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können.
So können Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. In Bayern sind die Bezirksregierungen für die Entschädigungen zuständig. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber in Vorleistung gehen, also ihren Arbeitnehmer*innen das Entgelt fortzahlen, auch wenn diese nicht arbeiten. Ansprechperson der Arbeitnehmer*innen sind entsprechend ihre Arbeitgeber.
Sie können Ihren Antrag ab sofort stellen:
Die zentrale Seite für Informationen rund um den Antrag (Link zum Online-Antrag und weiterführende Dokumente) ist auf einer Unterseite der StMGP-Homepage veröffentlicht. Der Link hierzu lautet: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/massnahmen/#Elternhilfe
Der direkte Link zum Online-Antrag lautet:
https://www.elternhilfe-corona.bayern
Die Bedingungen auf einen Blick
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind des/der Mitarbeitenden oder des/der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein und
- das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d. h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
- das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem/der Arbeitnehmer*in bzw. dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
- eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.
Alle vier genannten Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Wichtig: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Arbeitgebers.
weitere Informationen zur Leistung
Wir bitten aufgrund der hohen Zahl von Anträgen von Sachstandsanfragen abzusehen.
Aufgrund der zahlreichen Antragseingänge ist derzeit mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen. Im Auftrag der Regierung von Oberbayern sind auch Kolleginnen und Kollegen aus den Ressorts Finanzverwaltung, Sozialverwaltung und Landwirtschaftsverwaltung bei der Sachbearbeitung tätig, die mit Ihnen in Kontakt treten können.
Entschädigungsantrag für Selbstständige nach §§ 56 Abs. 1 und 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Häufig gestellte Fragen zu diesem Thema
Bitte beachten Sie, dass alle Personen, deren Aufenthaltsgestattung / Duldung in den kommenden Wochen ablaufen, unaufgefordert von der ZAB Oberbayern angeschrieben werden.
Seit 09.11.2020 wird der Parteiverkehr bei der Zentralen Ausländerbehörde Oberbayern bis auf Weiteres auf das Notwendigste beschränkt.
Bitte richten Sie Ihre Anträge und Anliegen nur noch schriftlich an die
Regierung von Oberbayern,
Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern,
80534 München
oder
via E-Mail an zab.oberbayern@reg-ob.bayern.de
bzw.
in Ingolstadt via E-Mail an zab.ingolstadt@reg-ob.bayern.de
Sollten Sie einen persönlichen Termin bei der Zentralen Ausländerbehörde Oberbayern in München vereinbaren wollen, sobald der Parteiverkehr wieder aufgenommen wird, dann richten Sie Ihre Anfrage via E-Mail bitte an terminanfrage.zab.oberbayern@reg-ob.bayern.de.
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Regierung von Oberbayern – Stiftungsaufsicht (25.03.2021)
Wichtige Informationen für Stiftungen
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus umfassen insbesondere das Vermeiden von persönlichem Kontakt zwischen Menschen. Die aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen lassen Sitzungen von Stiftungsorganen mit physischer Präsenz der Teilnehmer nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang zu (vgl. FAQs des StMI zum Corona-Virus, Kapitel „Vereine ohne Sportbezug“, das analog für Stiftungen gilt).
Dies stellt auch Stiftungen in ihrer täglichen Arbeit, insbesondere was das Ob und Wie der Abhaltung von Gremiensitzungen betrifft, vor neue Herausforderungen. Aus diesem Anlass weisen wir auf folgende gesetzliche Erleichterungen hin:
In § 5 Abs. 1 des (bis 31.12.2021 befristeten) Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird der vorübergehende Fortbestand der Bestellung von Stiftungsvorständen für den Fall angeordnet, dass für ein durch Ablauf seiner Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied dessen Nachfolger nicht zeitnah bestellt werden kann.
Die ihrem Sinn und Zweck nach als zwingend anzusehende Vorschrift des § 5 Abs. 1 des Gesetzes entfaltet ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs praktische Bedeutung nur für solche Stiftungen, deren Satzungen nicht ohnehin eine entsprechende Übergangsregelung enthalten.
Eine entsprechende Anwendung auf andere Stiftungsorgane (Stiftungsrat, Kuratorium etc.) scheidet nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration schon mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus. Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu verhindern, dass die Stiftung nicht mehr ordnungsgemäß nach außen vertreten werden kann. Von der Geschäftsführung im Innenverhältnis ist demgegenüber nicht die Rede. Bei Ausfall eines zur Geschäftsführung im Innenverhältnis berufenen Organs – etwa des Stiftungsrats – steht dem Vorstand im Zweifel ein Notgeschäftsführungsrecht zu, das die Handlungsunfähigkeit der Stiftung verhindert.
Die in § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes enthaltenen Erleichterungen für Beschlussfassungen ohne Anwesenheit der Organmitglieder – virtuelle Sitzungen, schriftliches Umlaufverfahren – gelten nach der in Abs. 3a eingefügten (am 28.02.2021 in Kraft getretenen) Regelung auch für den Vorstand von Stiftungen und andere Stiftungsorgane.
Damit sind auch dann, wenn die Stiftungssatzung keine Erleichterungen für die Beschlussfassung vorsieht, folgende Möglichkeiten kraft Gesetzes eröffnet:
- Durchführung einer Sitzung, bei der einzelne oder alle Organmitglieder nicht persönlich anwesend sind, sondern im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen (virtuelle Sitzung – insbes. Telefon- oder Videokonferenz).
- Durchführung einer Präsenzsitzung oder virtuellen Sitzung, bei der einzelnen Organmitgliedern gestattet wird, der Sitzung fernzubleiben und ihre Stimme zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor der Sitzung in Textform (schriftlich, per Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung) abzugeben.
- Durchführung eines schriftlichen Umlaufverfahrens unter Beteiligung aller Organmitglieder, bei dem ein Termin für die Abgabe der Stimmen in Textform (s.o.) gesetzt wird. Hierbei genügt es für die Wirksamkeit eines Beschlusses, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bis zum gesetzten Termin ihre Stimme abgegeben hat und die nach der Satzung erforderliche Mehrheit erreicht ist.
Zu beachten ist allerdings, dass in vielen Stiftungssatzungen grundlegende Entscheidungen, insbesondere zu Änderungen des Stiftungszwecks oder sonstigen Satzungsänderungen, von einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausgenommen sind. Ergibt die Auslegung einer solchen Regelung, dass damit gewollt war, eine ausreichende Diskussion und Beratung von Beschlüssen in den zuständigen Stiftungsorganen sicherzustellen, würde dies einer Beratung und Beschlussfassung in einer virtuellen Sitzung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG nicht entgegenstehen. Bitte lassen Sie sich im Zweifel von den Mitarbeitern der Stiftungsaufsicht beraten, um eine formell rechtmäßige Beschlussfassung zu gewährleisten.
Managementplan – Entwurf zur Vorabinformation zum Runden Tisch
In den vorliegenden Managementplan-Entwürfen zu den FFH-Gebieten wurden die Vorstellungen der Fachgutachter aufgenommen und in einer nachgeschalteten Behördenabstimmung der einzelnen Fachdisziplinen (Wasserbau, Land- und Forstwirtschaft und Naturschutz) diskutiert und beraten.
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1) Laufende Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren in den Bereichen:
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Planung und Bau
(Bundesautobahnen, Bundes-, Staats- und Kreisstraßen) -
Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
(wie Bergbau, Luftverkehr, Schiene, Energiewirtschaft und Raumordnungsverfahren) -
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(Hochwasserschutz, Deponien, Immissionsschutz, Lärmschutz)
2) Beschlüsse, Bescheide, abgeschlossene Verfahren in den Bereichen:
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Planung und Bau
(Straßenrecht) -
Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
(wie Bergbau, Luftverkehr, Schiene, Energiewirtschaft und Raumordnungsverfahren) -
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(Hochwasserschutz, Deponien, Immissionsschutz, Lärmschutz, Rohrleitungsanlagen, Gentechnik)
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind spezielle Vorschriften anzuwenden. Unter dem angegebenen Link informieren das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Sie über die Abwicklung von öffentlichen Bau-, Liefer-, Dienstleistungs- und Planungsaufträgen.