Themen Umwelt
Lärmaktionsplanung
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Der Lärmaktionsplan für den Großflughafen München wurde am 27.12.2021 im Oberbayerischen Amtsblatt, Ausgabe Nr. 31 bekanntgegeben. Zudem erfolgte eine Pressemitteilung durch die Regierung von Oberbayern.
Lärmaktionspläne werden nach § 47d Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
Im Februar 2023 wurden durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 für den Flughafen München im Rahmen der vierten Runde der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) veröffentlicht.
Aus diesem Anlass erfolgte 2023 eine Überprüfung des Lärmaktionsplans für den Großflughafen München vom Dezember 2021.
Ergebnis der Überprüfung
Die Überprüfung gemäß § 47d Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) des Lärmaktionsplans für den Großflughafen München vom Dezember 2021 durch die Regierung von Oberbayern hat ergeben, dass eine Überarbeitung auf Grundlage der Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 nicht erforderlich ist.
Der Lärmaktionsplan der Regierung von Oberbayern für den Großflughafen München vom Dezember 2021 gilt damit fort.Der Überprüfungsbericht vom Juli 2023 und die getroffene Entscheidung wurden am 07.07.2023 im Oberbayerischen Amtsblatt, Ausgabe Nr. 18 bekanntgegeben.
- Weitere Informationen (Internetseite zur Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München)
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Was sind die Rechtsgrundlagen der Lärmaktionsplanung?
Mit der Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25.06.2002 (Richtlinie 2002/49/EG) wurden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Lärmbelastung der Bevölkerung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrswegen und im Bereich großer Flughäfen zu erfassen und bei problematischen Lärmsituationen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit Lärmaktionspläne gegen die Lärmbelastung aufzustellen.Die Umsetzung der EG-Richtlinie in nationales Recht erfolgte im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im „Sechsten Teil – Lärmminderungsplanung (§§ 47a - 47f)“.
Nach § 47c BImSchG sind für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr und für Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen pro Jahr Lärmkarten zu erstellen. Einzelheiten der Kartierung regelt die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV).
Was sind die Ziele und Aufgaben der Lärmaktionsplanung?
Auf Grundlage der so erstellten Lärmkarten sind bei problematischen Lärmsituationen nach § 47d BImSchG für Ballungsräume sowie für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken und der Großflughäfen, Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. In den Lärmaktionsplänen werden mit Beteiligung der Öffentlichkeit technische oder planerische Maßnahmen zur Verbesserung der Geräuschsituation festgelegt. Dabei sollen im Rahmen der vorhandenen rechtlichen Regelungen und der verfügbaren Finanzierungsprogramme verschiedene kurz-, mittel- oder auch langfristig wirksame Maßnahmen kombiniert werden.Sowohl bei der Erstellung der Lärmkarten als auch bei der Aufstellung der Aktionspläne sah die Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) zunächst eine zweistufige Vorgehensweise (Stufe 1: 2007/2008 und Stufe 2: 2012/2013) vor. Seit 2012 bzw. 2013 sind die Lärmkarten und Aktionspläne dann in einem fünfjährigen Turnus zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 wurde die Umgebungslärmrichtlinie dahingehend geändert, dass die Überprüfungen und Überarbeitungen, die im Jahr 2023 stattfinden sollten, verschoben wurden und nun bis spätestens 18.07.2024 stattfinden müssen.
Was ist der Rechtscharakter eines Lärmaktionsplans?
Nach § 47d Abs. 6 i. V. m. § 47 Abs. 6 BImSchG sind die Maßnahmen, die in Lärmaktionsplänen festgelegt werden, durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Behörden nach dem BImSchG oder anderen Rechtsvorschriften zu beachten bzw. durchzusetzen. Der allein an Bundes- und Landesbehörden, Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden gerichtete Plan bindet diese.Lärmaktionspläne der Regierungen bedurften bis zum Inkrafttreten des geänderten BayImSchG vom 10.12.2019 am 01.01.2020 des Einvernehmens, also der Zustimmung, der betroffenen Gemeinden. Wenn eine Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigerte, handelte es sich nicht um einen verbindlichen bzw. wirksamen Lärmaktionsplan, sondern nur um eine „Lärmaktionsplanung“ mit unverbindlichem Charakter.
Seit Inkrafttreten des geänderten BayImSchG vom 10.12.2019 am 01.01.2020 werden nach Art. 4 Satz 3 BayImSchG Lärmaktionspläne der Regierungen im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden, also bei Vorliegen sachlicher Gründe ausnahmsweise auch ohne deren Zustimmung, erstellt. Gemäß Art. 4 Satz 2 BayImSchG bedürfen Lärmaktionspläne der Gemeinden des Einvernehmens der Regierung.
Auch wenn gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen zudem die Öffentlichkeit zu beteiligen und zu unterrichten ist, entwickelt der Plan keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten gegenüber den Bürgern.
Der Lärmaktionsplan ersetzt keine bestehenden Rechtsgrundlagen oder Verwaltungsverfahren für die Realisierung der Maßnahmen. Ebenso wenig schafft er neue Zuständigkeiten.
Welche Zuständigkeiten gibt es in Bayern?
Die Zuständigkeiten für die Erstellung der Lärmkarten und die Aufstellung der Lärmaktionspläne sind im § 47e BImSchG sowie in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 BayImSchG geregelt.Aufgabe Zuständigkeit Erstellung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes Eisenbahn-Bundesamt Erstellung der übrigen Lärmkarten Landesamt für Umwelt Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen Haupteisenbahnstrecken des Bundes)* Seit dem 1. Januar 2021: Regierung von Oberfranken (nur auf Antrag bei der Regierung von Oberfranken: Gemeinden für nicht gemeindeübergreifende Fälle**) Aufstellung eines Lärmaktionsplans für einen Großflughafen*** Regierungen Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Ballungsräume**** Gemeinden Aufstellung eines Lärmaktionsplans für Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Seit dem 1. Januar 2015: Eisenbahn-Bundesamt für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans *Hinweis:
Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr, die keine Haupteisenbahnstrecken des Bundes sind, werden in Oberbayern nicht betrieben.
**Hinweis:
Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans für Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen Haupteisenbahnstrecken des Bundes) für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen (Art. 2 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1 BayImSchG).
***Hinweis:
Gemäß der Begriffsbestimmung in § 47b Nr. 5 BImSchG ist ein „Großflughafen“ ein Verkehrsflughafen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen pro Jahr, wobei mit „Bewegung“ der Start oder die Landung bezeichnet wird, hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen. In Oberbayern trifft dies lediglich auf den Flughafen München zu. Zuständig für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans für den Großflughafen München ist die Regierung von Oberbayern.
****Hinweis:
Gemäß der Begriffsbestimmung in § 47b Nr. 2 BImSchG ist ein „Ballungsraum“ ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer. In Oberbayern trifft dies auf die Stadt Ingolstadt und die Landeshauptstadt München zu.Die Lärmkarten, die Grundlage der Lärmaktionspläne sind, können im Internet unter folgenden Adressen eingesehen werden:
Lärmkartierung des Eisenbahn-Bundesamtes
Lärmkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt
Welche Lärmaktionspläne und Lärmaktionsplanungen im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern existieren bereits?
Stufe 1
Die Regierung von Oberbayern war während der Stufe 1 noch zuständig für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen an Haupteisenbahnstrecken und erstellte unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der jeweiligen Gemeinden sowie des Eisenbahn-Bundesamtes für 21 Gemeinden Lärmaktionspläne bzw. Lärmaktionsplanungen. Für weitere 30 Gemeinden ergab die Überprüfung, dass kein Planerfordernis bestand.Stufe 2
Während der Stufe 2 wurden von der Regierung von Oberbayern im Rahmen der damaligen Zuständigkeit unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der jeweiligen Gemeinden sowie der Autobahndirektion Südbayern 11 Lärmaktionspläne bzw. Lärmaktionsplanungen für Orte im Einwirkungsbereich von Bundesautobahnen erstellt. Für weitere 8 Gemeinden ergab die Überprüfung, dass kein Planerfordernis bestand.3. Runde
Für die 3. Runde der Lärmminderungsplanung führte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) für alle kartierten Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47b BImSchG außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen in Ballungsräumen eine zentrale Lärmaktionsplanung für Bayern durch.Die Bekanntmachung des StMUV zur Veröffentlichung der „zentralen Lärmaktionsplanung Bayern“ für Hauptverkehrsstraßen nach Umgebungslärmrichtlinie vom 30. April 2020 erfolgte am 13. Mai 2020 im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl. 2020 Nr. 267).
Die Lärmaktionsplanung, die die dritte Runde der Lärmminderungsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen in Bayern abschließt, ist auf der Internetseite Umgebungslärm Bayern veröffentlicht.
Der Lärmaktionsplan für den Großflughafen München wurde am 27.12.2021 im Oberbayerischen Amtsblatt, Ausgabe Nr. 31 bekanntgegeben.
4. Runde
Im Rahmen der 4. Runde der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) erfolgte durch die Regierung von Oberbayern eine Überprüfung gemäß § 47d Abs. 5 BImSchG des Lärmaktionsplans für den Großflughafen München vom Dezember 2021. Die Überprüfung hat ergeben, dass eine Überarbeitung nicht erforderlich ist. Der Lärmaktionsplan der Regierung von Oberbayern für den Großflughafen München vom Dezember 2021 gilt damit fort.Über die nachfolgenden Links gelangen Sie zu den abgeschlossenen Lärmaktionsplänen und Lärmaktionsplanungen der Regierung von Oberbayern sowie den Überprüfungen mit dem Ergebnis „kein Planerfordernis“. Des Weiteren sind dort Informationen zur zentralen Lärmaktionsplanung der Runde 3, die vom StMUV durchgeführt wurde, sowie zum geltenden Lärmaktionsplan für den Großflughafen München und dessen Überprüfungenthalten.
Abgeschlossene Lärmaktionspläne
Welche Lärmaktionspläne werden derzeit durch die Regierung von Oberbayern erstellt, überprüft oder überarbeitet?
Derzeit werden durch die Regierung von Oberbayern keine Lärmaktionspläne erstellt, überprüft oder überarbeitet.Welche weiteren Lärmaktionsplanungen sind im Regierungsbezirk Oberbayern durchzuführen?
Zentraler Lärmaktionsplan nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen Haupteisenbahnstrecken des Bundes)
Seit dem 01.01.2021 ist die Regierung von Oberfranken zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken. Dieser zentrale Lärmaktionsplan erstreckt sich auch auf den Regierungsbezirk Oberbayern.
Internetportal der Regierung von Oberfranken zum Umgebungslärm in BayernLärmaktionspläne der Ballungsräume
Die Städte Ingolstadt und München sind für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen für ihr Stadtgebiet zuständig, da es sich bei diesen Städten um „Ballungsräume“ gemäß der Begriffsbestimmung in § 47b Nr. 2 BImSchG handelt. „Ballungsräume“ werden von der zentralen Lärmaktionsplanung der Regierung von Oberfranken nicht erfasst.
Informationen zu ihren Lärmaktionsplänen veröffentlichen die Städte Ingolstadt und München in eigener Zuständigkeit.Lärmaktionspläne von Gemeinden
Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen (siehe Art. 2 Abs. 3 BayImSchG). In den Lärmaktionsplänen der Gemeinden kann dann ggf. spezifischer auf die Lärmprobleme vor Ort eingegangen werden, als dies in einem bayernweiten Lärmaktionsplan möglich sein wird.
Gemeinden, die bereits einen Lärmaktionsplan aufgestellt haben oder derzeit eine Lärmaktionsplanung oder eine Überprüfung eines Lärmaktionsplans durchführen, veröffentlichen Informationen hierzu in eigener Zuständigkeit.Bundesweiter Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit
Seit dem 01.01.2015 ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Der bundesweite Lärmaktionsplan des Eisenbahn-Bundesamtes umfasst auch den Regierungsbezirk Oberbayern.
Informationen des Eisenbahn-Bundesamtes zur LärmaktionsplanungWeitere Informationen
Internetportal der Regierung von Oberfranken zum Umgebungslärm in Bayern
Informationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur Umgebungslärmrichtlinie
Informationen des Eisenbahn-Bundesamtes zur Lärmaktionsplanung
Kontakt: laermaktionsplanung@reg-ob.bayern.de
Gentechnik
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derzeit keine Bekanntmachungen
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Soweit die zuständigen Sachbearbeiter nicht erreichbar sind, können
Unfallmeldungen nach § 5 Abs. 1 GenTNotfV
oder
Meldungen anderer unerwarteter Ereignisse nach § 21 Abs. 3 GenTGauch an folgende Telefonnummern gemeldet werden:
während der Dienstzeit: +49 89 2176 - 0 außerhalb der Dienstzeit: +49 9131 68 08 - 25 00
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Projektleiter/Beauftragter für die Biologische Sicherheit
Für Ihr Vorhaben müssen Sie als Vertreter des Betreibers zwei weitere Verantwortliche benennen:
- einen Projektleiter (§ 3 Nr. 8 GenTG). Diese Funktion kann auch der Vertreter des Betreibers wahrnehmen.
- einen Beauftragten für die Biologische Sicherheit (§ 3 Nr. 9 GenTG). Dieser darf nicht mit dem Vertreter des Betreibers oder dem Projektleiter identisch sein.
Um diese verantwortlichen Funktionen ausüben zu können, müssen folgende Sachkundenachweise (§§ 28 Abs. 2, 30 Satz 2 GenTSV) vorgelegt werden:- Abschluss eines naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums mit einem Master, einem Diplom oder einem Staatsexamen oder durch eine abgeschlossene Promotion in diesen Fachrichtungen (gewöhnliche Kopie genügt, Beglaubigungen sind nicht erforderlich)
Soweit lediglich gentechnische Arbeiten im Produktionsbereich durchgeführt werden sollen, ist ein Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Hochschulstudiums ausreichend. - eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik (Bestätigung des/der betreffenden unmittelbaren Vorgesetzten oder Vorlage von mindestens zwei Publikationen mit gentechnischen Arbeiten im Abstand von mindestens drei Jahren) und, sofern sich die angestrebte Projektleitertätigkeit auf gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 bezieht, eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4
Soweit lediglich gentechnische Arbeiten im Produktionsbereich durchgeführt werden sollen, ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Bioverfahrenstechnik ausreichend. - eine Bescheinigung über den Besuch einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung i.S.d. § 28 Abs. 5 GenTSV
Die dort vermittelten Kenntnisse müssen mindestens alle fünf Jahre durch die erneute Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung aktualisiert werden. Hierfür werden spezielle Kurse angeboten.
In den Regierungsbezirken Schwaben, Nieder- und Oberbayern werden regelmäßige Kurse derzeit nur vom Max-Planck-Institut für Biochemie angeboten.
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Besteht bei Anlagengenehmigungen der Stufe 2 eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Anmelde- und einem Genehmigungsverfahren? Welche Unterschiede bestehen?
Bei Zulassung einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, können Sie zwischen einem Anmelde- und einem Genehmigungsverfahren wählen. In beiden Fällen müssen Sie die gleichen Angaben über das gentechnische Vorhaben machen (entsprechend den Formblättern).
Es bestehen jedoch Unterschiede hinsichtlich des Umfangs und der Rechtswirkungen der Entscheidung sowie hinsichtlich ihrer Bekanntgabe.
1. Umfang der Genehmigung
Die Anlagengenehmigung schließt andere die gentechnische Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GenTG). Diese Einschlusswirkung wird Konzentrationswirkung genannt.
Hierzu einige Beispiele:
- Eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes kann nur dann im Rahmen des gentechnikrechtlichen Verfahrens ergehen, wenn der Umfang der gentechnischen Anlage mit dem der baulichen Anlage übereinstimmt. Für die meisten baurechtlichen Verfahren ist die Bedeutung der Konzentrationsnorm in der Praxis daher eher gering.
- Mehr praktische Bedeutung hat die Konzentrationsnorm, soweit es sich bei der Bauentscheidung um die Genehmigung einer Nutzungsänderung handelt, da hier die Räume, auf die sich die Baugenehmigung bezieht, mit den Räumen der gentechnischen Anlage identisch sein können.
- Eine Erlaubnis zum Umgang mit humanpathogenen Erregern nach dem § 44 IfSG wird nicht eingeschlossen, da es sich dabei um eine personenbezogene Erlaubnis handelt, die eben nur von persönlichen Voraussetzungen abhängig ist. In die gentechnikrechtliche Anlagengenehmigung werden jedoch nur Erlaubnisse eingeschlossen, die die gentechnische Anlage betreffen.
- Eine Erlaubnis zum Umgang mit tierpathogenen Erregern nach § 2 TierSeuchErrV in den Räumen der gentechnischen Anlage ist stets eingeschlossen, da es sich um eine „gemischte“ Erlaubnis handelt, die neben personellen auch räumliche Anforderungen enthält.
Außerdem ist vorauszusetzen, dass der Regelungsadressat der eingeschlossenen Erlaubnis mit dem der gentechnikrechtlichen Genehmigung (Betreiber) identisch ist. Bedeutung hat dies beispielsweise dann, wenn zwischen dem Eigentümer eines Gebäudes und dem Mieter oder zwischen dem Betreiber einer gentechnischen Anlage (Firma, Universität) und dem einzelnen Mitarbeiter zu unterscheiden ist.
2. Rechtswirkungen
Im Gegensatz zur Anmeldung sind bei einer unanfechtbaren Anlagengenehmigung auch privatrechtliche Abwehransprüche, die eine Einstellung des Betriebs einer gentechnischen Anlage begründen können, ausgeschlossen, wenn ein Anhörungsverfahren nach § 18 GenTG durchgeführt wird (§ 23 Satz 1 GenTG). Weiterhin unberührt bleibt der Anspruch auf Schadensersatz.
3. Bekanntgabe
Soweit im Genehmigungsverfahren nicht ohnehin ein Anhörungsverfahren (Verweis auf § 10 BImSchG) erforderlich ist, muss die Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden (§ 12 GenTVfV), wodurch zusätzliche Ausgaben in Höhe der Veröffentlichungskosten entstehen.
Der Projektleiter oder der Beauftragte für die Biologische Sicherheit wird sich ändern. Was ist zu tun?
Eine Änderung in der Beauftragung eines Projektleiters oder eines Beauftragten für die Biologische Sicherheit ist der Regierung von Oberbayern vorher mitzuteilen. Bei unvorhergesehenen Änderungen muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen.
Die Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:
- Eintrittszeitpunkt der Änderung
- Art der Änderung (Ergänzung, Ersatz oder Ausscheiden)
- ggf. Bestellungsurkunde
- Sachkundenachweise
Was ist bei einer Betriebsstilllegung zu beachten?
Die Absicht einer Betriebsstilllegung ist der Regierung von Oberbayern unverzüglich mitzuteilen (§ 21 Abs. 1b GenTG). Die Mitteilung soll folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Stilllegungszeitpunkt
- ggf. Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten
- Aushändigung der Aufzeichnungen gem. GenTAufzV an die Regierung von Oberbayern, soweit die Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Auf die Vorlage wird seitens der Regierung von Oberbayern verzichtet, wenn der Betreiber noch weitere gentechnische Anlagen in Betrieb hält. In diesem Fall ist uns der Aufbewahrungsort mitzuteilen.
Was sind die Regelanforderungen an gentechnische Anlagen?
Die Sicherheitsanforderungen an gentechnische Anlagen und die Durchführung gentechnischer Arbeiten ergeben sich aus der GenTSV. In den Anhängen sind Sicherheitsanforderungen entsprechend der jeweiligen Raumnutzung geregelt: Anhang III für Labor- und Produktionsbereich, Anhang IV für Gewächshäuser, Anhang V für Tierhaltungsräume. Diese Maßnahmen stellen die Anforderungen für den Regelfall dar; im Einzelfall können zusätzliche Maßnahmen festgelegt bzw. kann von Sicherheitsmaßnahmen abgesehen werden (§ 2 Abs. 2 GenTSV).
Daneben ist außerdem das arbeitsschutzrechtliche Regelwerk, insbesondere die BioStoffV und die TRBA, zu beachten. Auskünfte hierzu erteilt das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern.Weitere Informationen
GenTSV
BioStoffV
TRBA
Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern
Es hat Änderungen im Handelsregister gegeben. Muss ich das der Regierung von Oberbayern mitteilen?Änderungen an den Rechtsverhältnissen Ihrer Firma können die Frage aufwerfen, ob die Firma in ihrer jetzigen Form von der bisher ergangenen Genehmigung / Zustimmung weiter Gebrauch machen kann. Wenn Sie sich davor schützen wollen, dass gentechnische Arbeiten ohne die entsprechenden Erlaubnisse durchgeführt werden, legen wir Ihnen nahe, möglicherweise relevante Änderungen der Regierung von Oberbayern mitzuteilen.
Zudem bitten wir generell um Mittteilungen, wenn sich Betreiber- oder Institutsnamen, Anschriften etc. ändern. Ein aktueller Datenbestand hat für unsere Aufgabenerfüllung eine nicht unerhebliche Bedeutung.
Wichtige Änderungen durch die neue Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV):
Gentechnische Arbeiten im Bereich „Gene Drive“ sind vom Betreiber solange der Risikogruppe 3 zuzuordnen, bis eine anderslautende Entscheidung der zuständigen Gentechnik-Länderbehörde (hier: Regierung von Oberbayern) vorliegt. Für diese gentechnischen Arbeiten ist wie für alle gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 (zunächst) eine Genehmigung zu beantragen. Im Zuge des Verfahrens kann u.U. eine Herabstufung durch die Behörde vorgenommen werden (§§ 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2, 11 Abs. 6 GenTSV).
Die Betriebsanweisung ist bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen und, falls erforderlich, anzupassen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GenTSV).
Ein Hygieneplan ist bereits für die Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 erforderlich (§ 17 Abs. 3 GenTSV).
Die Wirksamkeitsprüfung sicherheitsrelevanter Geräte ist zu dokumentieren (§ 17 Abs. 6 Satz 2 GenTSV).
Projektleiter für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 müssen im Rahmen ihrer mindestens dreijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik eine mindestens zweijährige Tätigkeit mit gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 vorweisen können (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GenTSV).
Die bei einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung für Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit vermittelten Kenntnisse müssen mindestens alle fünf Jahre durch die erneute Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung aktualisiert werden (§ 28 Abs. 3 Satz 1 GenTSV).
Bei der Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen neben den Türen nun auch die Fenster in der Regel geschlossen sein (Anlage 2 Teil A Abschnitt I Buchst. b Nr. 2 GenTSV).
Nachweis von potentiellen Krankheitserregern in einem Gentechnik-Baukasten aus den USA
Pressemitteilung zur nachfolgenden Entscheidung des EuGH
Urteil des EuGH zum Begriff des gentechnisch veränderten Organismus i.S.d. Freisetzungsrichtlinie (1,2 MB)
Industrieemissions-Richtlinie
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Anfang 2011 ist die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) in Kraft getreten. Die IE-RL löst die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) ab und führt weitere immissionsschutzbezogene Richtlinien zusammen.
Ziel der IE-RL ist es, Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden, die von Anlagen ausgehen, die unter diese Richtlinie fallen (sog. IE-Anlagen), zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Für diesen medienübergreifenden, integrierten Schutzansatz werden die IE-Anlagen an einen einheitlichen Technikstandard, die sog. besten verfügbaren Techniken (BVT), herangeführt. Mit der IE-RL werden außerdem u.a. die Regelungen zu den BVT erweitert, Emissionsgrenzwerte teilweise verschärft und detaillierte Vorgaben zur Berichterstattung und Anlagenüberwachung gemacht.
Durch den integrierten Ansatz der IE-RL ergaben sich im Zuge deren Umsetzung nicht nur Änderungen des Immissionsschutzrechts sondern auch des Abfallrechts und des Wasserrechts.
Unter die IE-RL fallen:
- Industrieanlagen, die in Anhang I der 4. BImSchV mit E gekennzeichnet sind (im Folgenden E-Anlagen genannt),
- Eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen, die in Deutschland nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG genehmigt werden,
- Deponien, die unter Nr. 5.4 des Anhangs 1 der IE-RL fallen (Pflicht zur Aufstellung von Überwachungsplänen und -programmen ergibt sich aus §22a DepV i.V m. §47 Abs. 7 KrWG)
Überwachungspläne
Zur Sicherstellung der planmäßigen und nachvollziehbaren Überwachung der IE-Anlagen sind für den gesamten Regierungsbezirk Oberbayern von der Regierung von Oberbayern folgende Überwachungspläne aufzustellen:- Überwachungsplan für E-Anlagen, einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen,
- Überwachungsplan für eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen,
- Überwachungsplan für Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase
Die Dokumente sind unter „Überwachungs-Dateien der Regierung von Oberbayern“ weiter unten abrufbar.
Überwachungsprogramme
Auf der Grundlage dieser Überwachungspläne wird für die IE-Anlagen von der örtlich zuständigen Überwachungsbehörde ein Überwachungsprogramm erstellt. Zuständige Überwachungsbehörde für- E-Anlagen sind die Regierung von Oberbayern, das Bayerische Landesamt für Umwelt, die Kreisverwaltungsbehörden oder das Bergamt Südbayern,
- eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen sind die Kreisverwaltungsbehörden,
- Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase ist das Bayerische Landesamt für Umwelt.
Die genauen Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden kann im Erläuterungstext der Überwachungspläne unter Nr. 1 nachgelesen werden.
Das Überwachungsprogramm wird auf der Internetseite der jeweiligen Überwachungsbehörde veröffentlicht.
Überwachungsturnus und -bericht
Die örtlich zuständigen Überwachungsbehörden ermitteln durch eine Risikobewertung für jede einzelne in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende IE-Anlage den Überwachungsturnus für Vor-Ort-Besichtigungen.Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer IE-Anlage erstellt die zuständige Überwachungsbehörde einen Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Der Überwachungsbericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Auch der Überwachungsbericht wird auf der Internetseite der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht.
44. BImSchV – Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoren
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Am 20. Juni 2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Die 44. BImSchV legt unter anderem Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb, an Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten fest. Die Verordnung enthält zudem teilweise strengere und neue Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie u.a. Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd.
Die Verordnung gilt direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Feuerungsanlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.
Der Anwendungsbereich umfasst folgende Feuerungsanlagen:- Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden
- Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
- gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.
Die Anforderungen an Anlagen im Geltungsbereich der 44. BImSchV waren bislang über der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) oder über die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt.
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Nach § 6 der 44. BImSchV muss der Betreiber Feuerungsanlagen ab 1 MW Feuerungswärmeleistung, die der 44. BImSchV unterfallen, bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dabei sind die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Bestehende Anlagen (siehe § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV) sind bis zum 01.12.2023 anzuzeigen, für neue Anlagen muss dies vor der Inbetriebnahme erfolgen.
Gemäß § 36 der 44. BImSchV muss die zuständige Behörde ein Register über die Anlagen führen und dieses veröffentlichen.Anlagenregister in der Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern
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Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 50 - Technischer Umweltschutz Ansprechpartner
Immissionsschutz (Anlagen)
Fachfragen zur Genehmigung und Überwachung von nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern, Störfallverordnung
Telefon: +49 (0)89 2176-1153
Fax: +49 (0)89 2176-401153
E-Mail: technischer.umweltschutz@reg-ob.bayern.de
Naturschutz
Wasserwirtschaft
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Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) schafft einen Ordnungsrahmen für eine gemeinsame europäische Wasserpolitik. Ziel ist die Erreichung des guten Zustands aller Oberflächengewässer und des Grundwassers nach einheitlichen Kriterien in ganz Europa.
Viele Inhalte der EU-WRRL sind in Bayern bereits altbewährte Praxis. Neu ist das Denken und Planen in Flussgebieten. Bayern hat Anteile an den Flussgebieten Donau, Rhein, Elbe und Weser. Diese werden in Bayern in 10 Planungsräume unterteilt.
Oberbayern hat Anteil an vier Planungsräumen: Altmühl-Paar, Inn, Isar und Iller-Lech.
Neben ihrer Zuständigkeit in Oberbayern koordiniert die Regierung von Oberbayern die Aufgaben im Planungsraum Altmühl-Paar (Beteiligung von 5 Regierungen und 8 Wasserwirtschaftsämtern) und im Planungsraum Inn (2 Regierungen und 4 Wasserwirtschaftsämter).Zentrale Elemente der Wasserrahmenrichtlinie sind
- die Durchführung der Bestandsaufnahme
- die Ermittlung des Zustands der Gewässer
- die Aufstellung der Maßnahmenprogramme und des Bewirtschaftungsplans
- die Beteiligung der Öffentlichkeit
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sieht eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne vor. Sie erfolgt durch:
- Information
Informieren können Sie sich über die Zentrale Informationsplattform des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, sowie bei den zentral und regional veranstalteten Wasserforen.
- Anhörung
Die formale Anhörung zur Umsetzung der WRRL im dritten Bewirtschaftungszeitraum erfolgt wiederum in 3 Phasen:- Dezember 2018 bis Juni 2019 zum Arbeitsprogramm und Zeitplan
- Dezember 2019 bis Juni 2020 zu den wichtigen Bewirtschaftungsfragen
- Dezember 2021 bis Juni 2022 zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans für 2022 - 2027
Die formale Anhörung zur Umsetzung der WRRL im zweiten Bewirtschaftungszeitraum erfolgt wiederum in 3 Phasen:- Dezember 2012 bis Juni 2013 zum Arbeitsprogramm und Zeitplan
- Dezember 2013 bis Juni 2014 zu den wichtigen Bewirtschaftungsfragen
- Dezember 2014 bis Juni 2015 zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans für 2015 - 2021
Die formale Anhörung zur Umsetzung der WRRL im ersten Bewirtschaftungszeitraum erfolgte in 3 Phasen:- Dezember 2006 bis Juni 2007 zum Arbeitsprogramm und Zeitplan
- Dezember 2007 bis Juni 2008 zu den wichtigen Bewirtschaftungsfragen
- Dezember 2008 bis Juni 2009 zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans für 2009 - 2015
- Aktive Beteiligung
Gemäß Vorgaben der EU-WRRL soll die aktive Beteiligung der Öffentlichkeit unterstützt werden. Die Regierung von Oberbayern veranstaltet dazu Regionale Wasserforen und Workshops.Weitere Informationen
Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und ihre Umsetzung in Bayern
Aktualisiert: 20.12.2022
Rechtsfragen Umwelt
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Maßgebend ist die im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 17 vom 23.08.2013 bekanntgemachte Karte.
VO-Karte M1:100.000 (6 MB)
Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 17 vom 23.08.2013 (11 MB)Die Karte M 1:25.000 zur Festsetzung der Tabuzonen, Prüfzonen und Ausnahmezonen für Windkraftnutzung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung wird zum Download mit der Möglichkeit zum Ausdrucken zur Verfügung gestellt. Der Download dient nur zur Information und hat keine rechtliche Verbindlichkeit. Rechtlich maßgeblich für die Festsetzung der Zonen ist ausschließlich die Karte, die im Original beim Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung von Oberbayern als höherer Naturschutzbehörde sowie bei der kreisfreien Stadt Ingolstadt und den Landratsämtern Eichstätt und Neuburg-Schrobenhausen als untere Naturschutzbehörden.
VO Karte M1:25.000 - Nordwest (NW) (5 MB)
VO Karte M1:25.000 - Nordost (NO) (5 MB)
VO Karte M1:25.000 - Südwest (SW) (5 MB)
VO Karte M1:25.000 - Südost (SO) (6 MB)
Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 26 vom 27.12.2013 (615 KB)