Themen Landwirtschaft
Walzen von Grünlandflächen
Allgemeinverfügung
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Die Regierungen können unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen durch Allgemeinverfügung für das Gebiet ganzer Landkreise oder kreisfreier Städte oder für bestimmt umrissene Teile davon das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestatten.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 03.04.2020 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 10 – Sonderausgabe vom 03.04.2020 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 27.03.2020 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 8 – Sonderausgabe vom 31.03.2020 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 03.03.2020 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 5 vom 06.03.2020 veröffentlicht.
Zuständigkeiten
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Die Regierung von Oberbayern ist für den Erlass der Allgemeinverfügung über das Walzen von Grünlandflächen gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 2 BayNatSchG i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AVBayNatSchG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).