Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt
1. Rechtsfragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Vollzug des BNatSchG, des BayNatSchG und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, soweit nicht auf andere Behörden übertragen
- Schutzgebietsverfahren für Naturschutzgebiete und Landkreis übergreifende Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile von mehr als 10 ha
- Förderung auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege und -planung und von Umweltbildung und Umweltstationen, Förderungen von Gartenschauen (Übernahme der Zuständigkeit von SG 34.1 für Projekte, die erst nach Auslaufen des derzeitigen EFRE/IWB- Programms 2014-2020 zur Förderung anstehen)
- Vergabe von externen Aufträgen für Maßnahmen des Naturschutzes der Regierung von Oberbayern
- Werkverträge für Maßnahmen des Naturschutzes der Regierung von Oberbayern
- Gestattungsverfahren nach Artenschutzrecht, soweit nicht Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörden
- Durchführung von Befreiungsverfahren für Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete, soweit nicht Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörden
- Mitwirkung bei Planfeststellungen, anderen Gestattungsverfahren und bei Rechtsetzungen
- Rechtsfragen Natura 2000
- Naturschutzbeirat
2. Abfallrecht
- Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Bayer. Abfallwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, soweit nicht auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen
- Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für Abfallbeseitigungsanlagen
- Anordnungen Abfallentsorgungsanlagen
- Aufsicht über die kommunale Abfallentsorgung einschließlich Abfallgebühren
- Genehmigung kommunaler Abfallgebührensatzungen, soweit Ausschlussregelungen enthalten sind
- Abfallrechtliche Widerspruchsverfahren
- Genehmigung der Abfallverbringung
3. Immissionsschutzrecht, Anlagensicherheit
- Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (soweit nicht auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen)
- Genehmigung von Anlagen nach dem BImSchG, sofern die Regierung zuständige Genehmigungsbehörde ist und nach dem BayImSchG keine Zuständigkeit des Bergamtes besteht
- Genehmigung von Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung
- Genehmigung von Elektroumspannungsanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 oder mehr Kilovolt
- Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
- Rechtsfragen der Sondermüllentsorgung
- Genehmigung von Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
- Genehmigung gemeindlicher Lärmminderungspläne
4. Wasser- und Abwasserabgabenrecht
- Wasserhaushaltsgesetz, Bayer. Wassergesetz, Bundeswasserstraßengesetz, Wasserrecht der EU
- Abwasserabgabenrecht (AbwAG, BayAbwAG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffeund die Zulassung von Fachbetrieben (Anlagen- und Fachbetriebsverordnung - VAwS)
- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
- Schifffahrtsordnung
- Wassersicherstellungsgesetz
- Rechtsfragen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Wasserbaus, der Wasserwirtschaft und des Grunderwerbs
- Rechtsfragen der Badegewässer einschl. Vollzug der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer vom 08.12.1975
- Wasserverbandsrecht
5. Fördermaßnahmen auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes
6. Bodenschutz
- Aufsicht beim Vollzug aller Rechtsgrundlagen (BBodSchG, BayBodSchG, BBodSchV, BayBodSchVwV) sowie Koordinierung und Unterstützung der Kreisverwaltungsbehörden
- Zuständigkeit für stillgelegte Deponien nach § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG bis zum Ende der Nachsorgephase, mit Ausnahme von Bauschuttdeponien und Deponien für nicht gefährliche Abfälle unter 5000 m3 Volumen (hier sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig)
7. Fachübergreifende Angelegenheiten, insbesondere
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltinformationsrecht (UIG)
- Umweltgesetzbuch (UGB)
- Umweltstrafrecht
- Umwelt-Audit (UAG)
- Agenda 21
8. Gentechnikrecht (zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben)
9. Bußgeldverfahren zu Nr. 2, Nr. 7 und Nr. 8
10. Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für landkreisüberschreitende Rohrleitungsanlagen gemäß Nrn. 19.3 - 19.7 der Anlage 1 zum UVPG und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung (ohne Überwachung)
11. Justiziariat
Regierung von Oberbayern
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- Abfallrecht Bereich Deponien - Sachbearbeiterin
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Abfall- und Gentechnikrecht
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Immissionsschutzrecht
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Naturschutz und Landschaftspflege
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Allgemeines Abfallrecht, grenzüberschreitende Abfallverbringung
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Bodenschutz, Altlasten
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Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ (KommKlimaFöR)
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E-Mailchristina.gabel@reg-ob.bayern.de - Gentechnik - Rechtliche Fragen
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E-Mailgentechnik@reg-ob.bayern.de - Frau Grahle - Sachbearbeiterin
Naturschutz und Landschaftspflege: Streuobstmanager
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Fax +49 (0)89 2176-402835
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Immissionsschutzrecht
Telefon +49 (0)89 2176-2986
Fax +49 (0)89 2176-402986
E-Mailumweltrecht@reg-ob.bayern.de - Frau Kandlbinder - Sachbearbeiterin
Naturschutz und Landschaftspflege
Telefon +49 (0)89 2176-2716
Fax +49 (0)89 2176-402716
E-Mailnaturschutzrecht@reg-ob.bayern.de - Frau Kettermann-Tröger - stellvertretende Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)89 2176-2786
Fax +49 (0)89 2176-402786
E-Mailumweltrecht@reg-ob.bayern.de - Frau Maier
Weitere stellvertretende Sachgebietsleiterin
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Fax +49 (0)89 2176-402935
E-Mailumweltrecht@reg-ob.bayern.de - Frau Marx - Sachbearbeiterin
Naturschutz und Landschaftspflege
Telefon +49 (0)89 2176-2542
Fax +49 (0)89 2176-402542
E-Mailnaturschutzrecht@reg-ob.bayern.de - Frau Mayer - Sachbearbeiterin
Förderung der Umweltstationen, Förderung von Lehr- und Erlebnispfaden, Förderung Jugendsozialarbeit trifft Bildung für nachhaltige Entwicklung
Telefon +49 (0)89 2176-2962
Fax +49 (0)89 2176-402962
E-Mailnaturschutzrecht@reg-ob.bayern.de - Frau Meyer - Sachbearbeiterin
Allgemeines Abfallrecht, grenzüberschreitende Abfallverbringung
Telefon +49 (0)89 2176-2987
Fax +49 (0)89 2176-402987
E-Mailwaste-shipment@reg-ob.bayern.de - Frau Nestler - Sachbearbeiterin
Allgemeines Abfallrecht, grenzüberschreitende Abfallverbringung
Telefon +49 (0)89 2176-2661
Fax +49 (0)89 2176-402661
E-Mailwaste-shipment@reg-ob.bayern.de - Frau Reiter - Sachbearbeiterin
Förderung von Wanderwegen und Unterkunftshäusern, Förderung der Landesgartenschau
Telefon +49 (0)89 2176-3289
Fax +49 (0)89 2176-403289
E-Mailnaturschutzrecht@reg-ob.bayern.de - Frau Schindler - Arbeitsbereichsleiterin
Naturschutzförderung
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Fax +49 (0)89 2176-402730
E-Mailnaturschutzrecht@reg-ob.bayern.deerreichbar Montag, Dienstag, Donnerstag, jeweils vormittags
- Frau Schlichtling - Sachbearbeiterin
Bodenschutz, Altlasten
Telefon +49 (0)89 2176-2404
Fax +49 (0)89 2176-402404
E-Mailbodenschutzrecht@reg-ob.bayern.de - Frau Waschulzik - Arbeitsbereichsleiterin
Immissionsschutzrecht
Telefon +49 (0)89 2176-2916
Fax +49 (0)89 2176-402916
E-Mailumweltrecht@reg-ob.bayern.de - Wasserrecht
Telefon +49 (0)89 2176-2715
Fax +49 (0)89 2176-402715
E-Mailwasserrecht@reg-ob.bayern.de - Dr. Weyhausen, Berit - Sachbearbeiterin
Förderung der Intensivierung der Umweltbildung
Telefon +49 (0)89 2176-2543
Fax +49 (0)89 2176-402543
E-Mailnaturschutzrecht@reg-ob.bayern.de - Herr Zapf - Sachbearbeiter
Immissionsschutzrecht
Telefon +49 (0)89 2176-3686
Fax +49 (0)89 2176-403686
E-Mailumweltrecht@reg-ob.bayern.de
Regierung von Oberbayern
- A
- Abfallbeseitigungsanlagen; Beantragung der Durchführung eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens
- Abfallrecht; Vollzug
- Artenschutzrecht; Informationen zum Vollzug
- G
- Gentechnik; Genehmigung und Überwachung
- Grenzüberschreitende Abfallverbringung; Beantragung der Notifizierung
- Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen; Beantragung einer Förderung
Aktuelles, weitere Informationen
-
Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung - AAV (die letzten zwei Links)
-
NSG Südliche Fröttmaninger Heide
Gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
Um eine der größten verbliebenen Restflächen der eiszeitlichen Schotterlandschaft im Norden Münchens mit ihren Kalkmagerrasen und lichten Kiefernwaldbeständen zu erhalten, hat die Regierung von Oberbayern den südlichen Teil der Fröttmaninger Heide als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München (Naturschutzgebietsverordnung) vom 8. April 2016 mit den amtlichen Karten im Maßstab M 1:25.000 und M 1:5.000 wurde im Oberbayerischen Amtsblatt (OBABl) Nr. 9 / 2016 vom 15.04.2016 (Seite 101) veröffentlicht. Das NSG hat eine Größe von ca. 347,0 ha und umfasst Teilbereiche des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat – FFH-Gebiet) „Heideflächen und Lohwälder nördlich von München“, Nr. 7735-371, mit einer Größe von ca. 332,0 ha. Der Schutzzweck ist in § 3 der NSG-Verordnung beschrieben.
Um das Vorkommen selten gewordener Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume langfristig zu erhalten und zugleich den Besucherinnen und Besuchern ein Erleben der Heide in ihrer Vielfältigkeit zu ermöglichen, wurde aus naturschutzfachlichen Gründen das Schutzgebiet in verschiedene Zonen unterteilt. Damit soll sichergestellt werden, dass die erforderliche extensive Beweidung durch Schafe sowie die Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen in Einklang gebracht werden können mit einer naturverträglichen Erholungsnutzung durch die Heidebesucherinnen und Heidebesucher. Dies wurde in einem informellen Bürgerbeteiligungsverfahren von Dezember 2012 bis Mai 2015 mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern während verschiedener Veranstaltungen diskutiert. Während des formellen Verfahrens von Juni 2015 bis zum Erlass der Verordnung im April 2016 konnten nochmals Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.
Aufgrund der im Naturschutzgebiet noch vorhandenen Kampfmittelbelastung musste die aus naturschutzfachlichen Gründen zulässige Betretung des Naturschutzgebiets bis auf weiteres zusätzlich eingeschränkt werden; bisher konnte nur ein kleiner Teil der Flächen und Wege näher untersucht und von Munitionsresten geräumt werden. Daher wurde die Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München (Beschränkungsverordnung) vom 8. April 2016 erlassen und ebenfalls im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 9 / 2016 vom 15.04.2016 (Seite 116) veröffentlicht. Beide Verordnungen traten am 9. Mai 2016 in Kraft.
Die Beschränkungsverordnung wurde am 06. Dezember 2018 an den aktuellen Stand der Erkenntnisse zur Kampfmittelsituation angepasst, die aktuelle Fassung ist ab dem 20. Dezember 2018 in Kraft..
Bitte betreten Sie nicht die aus Sicherheitsgründen gesperrten Flächen und Wege. Die gesperrten Flächen sind in der zu dieser Verordnung gehörenden Karte schraffiert dargestellt. Gesperrte Wege sind punktiert gekennzeichnet. Die derzeitige Situation der aus Sicherheitsgründen beschränkten Erholung ist auch weiterhin für die zuständigen Behörden unbefriedigend. Zur besseren Orientierung wurde der bisherige Flyer maßgeblich überarbeitet und der aktuellen Situation angepasst.
Betretungsregelungen NSG Südliche Fröttmaninger Heide: OBABl Nr. 31 vom 28.12.2020 ab Seite 381
Lesefassung Beschränkungsverordnung: OBABl Nr. 31 vom 28.12.2020 ab Seite 368
Flyer zum NSG Südliche Fröttmaninger Heide
Informationen zur Freistellung von der Leinenpflicht für Hunde im NSG „Südliche Fröttmaninger Heide“ finden Sie auf der Internetseite der Landeshauptstadt München sowie auf der Internetseite des Landratsamts München.
Antragsformular der LH München für die Registrierung Ihres Hundes