Bezirkspersonalrat bei der Regierung von Oberbayern

Der Bezirkspersonalrat (BPR) bei der Regierung von Oberbayern besteht aus 17 Mitgliedern und vertritt alle Beschäftigten (Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen und Mittelschulen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen) im Geschäftsbereich der Regierung von Oberbayern, das sind derzeit mehr als 32.000 Beschäftigte.

Aufgaben

Die Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus den Bestimmungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG).

Einer der Schwerpunkte der Arbeit des BPR ergibt sich aus der Funktion der Regierung als Einstellungs- und Ernennungsbehörde, so dass er bei einer Vielzahl von Maßnahmen, für die die Regierung zuständig ist, zu beteiligen ist.

Der Mitbestimmung des Bezirkspersonalrats unterliegen u.a.:
Einstellung, Ablehnung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Beförderung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, alle Versetzungen (auch auf Antrag), oder Abordnungen gegen den Willen des Beschäftigten, Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Nebentätigkeitsgenehmigungen, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Inhalt von Personalfragebogen, sowie Erlass von Richtlinien für die Auswahl bei Versetzungen, Einstellungen und Kündigungen.

Die Mitwirkung des Bezirkspersonalrats umfasst u.a.:
Erlass von Disziplinarverfügungen und Erhebung der Disziplinarklage, Verlängerung der Probezeit, Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Versagung der vorzeitigen Ruhestandsversetzung, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, allgemeine Fragen der Fortbildung, Bestellung von Ansprechpartnern und Auflösung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen (z.B. auch Schulsprengeländerungen).

Auch bei Kündigungen wirkt die Personalvertretung mit.

Darüber hinaus hat die Personalvertretung die Aufgabe, gemeinsam mit der Dienststelle dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Weiterhin muss der Personalrat Beschwerden der Beschäftigten entgegennehmen und auf ihre Abstellung hinwirken.




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