Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer
Gemäß § 2 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV) ist bei der Regierung von Oberbayern die Vergabekammer Südbayern eingerichtet worden.
Sie ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren von Öffentlichen Auftraggebern nach § 99, Sektorenauftraggebern nach § 100 und Konzessionsgebern nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), die ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben haben, soweit nicht die Vergabekammern des Bundes zuständig sind.
Dies gilt nur für solche Aufträge, deren geschätzter Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EG-Schwellenwert erreicht oder übersteigt.
Nachprüfungsverfahren für Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jeder Wirtschaftsteilnehmer, der ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Wirtschaftsteilnehmer durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Nachprüfung wird auf § 160 GWB verwiesen.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer Südbayern einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten.
Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, hat einen Empfangsbevollmächtigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.
Anträge auf Nachprüfung von Vergabeverfahren, die unter die BayNpV fallen, sind an folgende Adresse zu richten:
Regierung von Oberbayern
Vergabekammer Südbayern
80534 München
Telefon +49 89 2176-2411
Telefax +49 89 2176-2847
Zum Thema
Kosten
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Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz erhoben. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) hat derjenige Beteiligte zu tragen, der im Verfahren unterliegt. Die Gebühr beträgt in der Regel zwischen 2.500 € und 50.000 €. In Einzelfällen kann die Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt oder bis auf 100.000 € erhöht werden (§ 182 GWB). Gemäß § 16 des Verwaltungskostengesetzes wird die Bearbeitung eines Antrags im Regelfall von einem Kostenvorschuss in Höhe der gesetzlichen Mindestgebühr von 2.500 € abhängig gemacht werden.
Hinweis:
Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte- der Staatlichen Bauämter (Landesmaßnahmen ohne Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung),
- der Wasserwirtschaftsämter,
- aller kommunalen Auftraggeber, ausgenommen der Bezirke,
- der Sozialversicherungsträger, deren Verbände und der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen
- sowie privater Auftraggeber, soweit diesen im Zuwendungsbescheid die Einhaltung
- der Vergabebestimmungen auferlegt wurde und die VOB-Stelle als Nachprüfstelle in der Bekanntmachung angegeben ist,
und für die Beratung sowohl ober- als auch unterhalb der EURO-Schwellenwerte bestehen neben den Vergabekammern Nord- und Südbayern bei allen sieben Regierungen die „VOB- bzw. VOL-Stellen“.
Für die Beratung unter- und oberhalb der Schwellenwerte stehen die VOB- / VOL-Stellen zur Verfügung.
Die Vergabekammer darf nicht beraten und keine Rechtsauskunft erteilen.
Weitere Informationen
Checkliste für Ihren Nachprüfungsantrag
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Hier können Sie sehen, nach welchen Gesichtspunkten die Vergabekammer die Zulässigkeit eines Antrages beurteilt.
1. Liegt ein schriftlicher Antrag gem. § 160 Abs. 1; § 161 Abs. 1 GWB vor?
2. Wurde der Antrag unverzüglich begründet gem. § 160 Abs. 1 GWB?
- Begründung gem. § 160 Abs. 2 GWB
- Bezeichnung des Antragsgegners
- Bezeichnung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
- Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel
- Darlegung, daß die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist
- Benennung sonstiger Beteiligter
3. Ist der Antragsteller antragsbefugt gem. § 160 Abs. 2 GWB?
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB (Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den Auftraggeber) durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
4. Hat der Antragsteller dargelegt, dass durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht gem. § 160 Abs. 2 GWB?5. Enthält der Antrag ein bestimmtes Begehren § 161 Abs. 1 GWB?
- Welches Begehren?
6. Ist der Antrag zulässig gem. § 160 Abs. 3 GWB (Erfüllung der Rügeobligenheit) ?- Waren Vergabeverstöße gegen Vergabevorschriften aufgrund der Bekanntmachung erkennbar (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB)?
- War der gerügte Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren zu erkennen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB)?
- Wurden diese Vergabeverstöße bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt?
- Wurde ein sonstiger erkannter Verstoß vom Antragsteller gegenüber dem Auftraggeber fristgemäß innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB)?
7. Entscheidung über Einleitung des Nachprüfverfahrens durch den Vorsitzenden
Rechtsbehelfe g. d. Entscheidung d. Vergabekammer (OLG München)
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Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 172 GWB), die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, die sofortige Beschwerde (§ 171 GWB) schriftlich beim Oberlandesgericht München – Vergabesenat – eingelegt werden.
Die Hausanschrift lautet:
Oberlandesgericht München
Vergabesenat
Prielmayerstraße 5
80097 MünchenDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
- Die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
- die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.