Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Hochwasserschutz
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Im Moment keine
Deponien
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Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Zuständige Behörde für den Regierungsbezirk Oberbayern im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern (Art. 29 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Immissionsschutz
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Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Regierung von Oberbayern für die in einem förmlichen Verfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigenden Anlagen, für welche die Regierung von Oberbayern gemäß Art. 1 Abs. 1 a) des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig ist.
Zudem stehen im förmlichen Genehmigungsverfahren hier die jeweiligen Antragsunterlagen in elektronischer Fassung ab Beginn der Auslegung bei der Regierung von Oberbayern und in den betroffenen Gemeinden zur Verfügung. Die Antragsunterlagen bleiben mindestens bis zum Ende der Einwendungsfrist verfügbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der bei der Regierung von Oberbayern und den betroffenen Gemeinden zur Einsicht ausgelegten Antragsunterlagen in Papierform.
Außerdem werden hier die im förmlichen Genehmigungsverfahren von der Regierung von Oberbayern getroffenen Entscheidungen über den Antrag nach Maßgabe der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften öffentlich bekanntgemacht.Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb eines Tierkrematoriums der Pegasus Tierbestattung GmbH am Standort Jettenbacher Str. 12, 84478 Waldkraiburg 28.06.2019 Bekanntmachung
05.04.2019 Bekanntmachung
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Die Regierung von Oberbayern hat als zuständige Behörde gemäß Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden und Landkreisen sowie den für die Planung und Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen zuständigen Behörden und weiteren Stellen einen Lärmaktionsplan für den Großflughafen München erstellt.
Damit setzt die Regierung von Oberbayern die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm um.
Der Lärmaktionsplan für den Großflughafen München wurde am 27.12.2021 im Oberbayerischen Amtsblatt, Ausgabe Nr. 31 bekanntgegeben. Zudem erfolgte eine Pressemitteilung durch die Regierung von Oberbayern.
Lärmaktionspläne werden nach § 47d Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
Im Februar 2023 wurden durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 für den Flughafen München im Rahmen der vierten Runde der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) veröffentlicht.
Aus diesem Anlass erfolgte 2023 eine Überprüfung des Lärmaktionsplans für den Großflughafen München vom Dezember 2021.
Ergebnis der Überprüfung
Die Überprüfung gemäß § 47d Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) des Lärmaktionsplans für den Großflughafen München vom Dezember 2021 durch die Regierung von Oberbayern hat ergeben, dass eine Überarbeitung auf Grundlage der Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 nicht erforderlich ist.
Der Lärmaktionsplan der Regierung von Oberbayern für den Großflughafen München vom Dezember 2021 gilt damit fort.Der Überprüfungsbericht vom Juli 2023 und die getroffene Entscheidung wurden am 07.07.2023 im Oberbayerischen Amtsblatt, Ausgabe Nr. 18 bekanntgegeben.
Ablauf des Beteiligungsverfahrens zur Überprüfung des Lärmaktionsplans
Nach § 47d Abs. 3 Satz 2 BImSchG soll die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.
In der Zeit vom 17. Februar 2023 bis 03. April 2023 konnten per E-Mail oder schriftlich Stellungnahmen und Anregungen zum Entwurf des Berichts zur Überprüfung des Lärmaktionsplans für den Großflughafen München eingereicht werden.
Die Rückmeldungen wurden den zuständigen Stellen zur Bewertung und der Bitte um Berücksichtigung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vorgelegt.
Die Zusammenstellung und Bewertung der Stellungnahmen und Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Gemeinden ist als Anlage 4 dem Überprüfungsbericht beigefügt.
Übersicht der wesentlichen Maßnahmen des Lärmaktionsplans für den Großflughafen München vom Dezember 2021
Neben den bereits vorhandenen oder sich in Umsetzung befindlichen lärmmindernden Maßnahmen sieht der Lärmaktionsplan für den Großflughafen München folgende Maßnahmen vor, die zu einer Verbesserung der Lärmsituation im Umfeld des Flughafens beitragen:
- Lärmabhängige Start- und Landeentgelte:
Maßnahme G1 – Weiterentwicklung des Entgeltsystems - Verbesserung der Vernetzung der Verkehrsträger:
Maßnahme G2 – Ausbau der Schienenanbindung des Flughafens, verbesserte Vernetzung der Verkehrsträger - Prüfung weiterer technischer und betrieblicher Optimierungsmaßnahmen:
- Maßnahme G3 – Weiterführung der Prüfung zusätzlicher technischer und betrieblicher Optimierungsmaßnahmen
- Maßnahme G4 – Prüfung der Möglichkeiten zur Optimierung der Flugroutennutzung zur Nachtzeit, Management der Vorgaben der Nachtflugregelung
- Weiterführung der Informationsmöglichkeiten über aktuellen Flugbetrieb und Fluglärm allgemein:
Maßnahme G5 – Weiterentwicklung des Informationsangebots des Flughafens zu Fluglärm - Monitoring und Überwachung des Flugbetriebs und des Fluglärms
Maßnahme G6 – Fortsetzung der mobilen Fluglärmmessungen - Schallschutzmaßnahmen:
- Maßnahme G7 – Fortsetzung des freiwilligen Serviceprogramms „Gießharzscheiben“ bis Ende 2023
Hinweis:
Die FMG hatte bislang das freiwillige Serviceprogramm bis Ende 2023 zugesagt. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung wurde inzwischen geprüft und die FMG wird das o. g. Programm bis Ende 2024 fortführen. - Maßnahme G8 – Umsetzung zugesagter, bislang von den Betroffenen nicht realisierter Schallschutzmaßnahmen (Ansprüche aus dem 1. und 2. Schallschutzprogramm)
- Maßnahme G7 – Fortsetzung des freiwilligen Serviceprogramms „Gießharzscheiben“ bis Ende 2023
Die Maßnahmen des Lärmaktionsplans für den Flughafen München vom Dezember 2021 sind bereits in Arbeit oder sind Dauermaßnahmen.
Weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München
Bezieht sich die Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München auf das vorhandene 2-Bahn-System oder auch auf die bereits planfestgestellte dritte Start- und Landebahn?
Grundlage unserer Lärmaktionsplanung sind die Lärmkarten für den Großflughafen München nach § 47c BImSchG, die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde auszuarbeiten sind. Die Lärmkartierung erfasst immer die bestehende Lärmsituation. Dementsprechend beziehen sich sowohl der Lärmaktionsplan vom Dezember 2021 als auch der Überprüfungsbericht vom Juli 2023 auf das vorhandene 2-Bahn-System.Warum wurde durch das Bayerische Landesamt für Umwelt als Bezugsjahr für die Lärmkartierung 2022 das Jahr 2021, das noch deutlich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie beeinflusst war, herangezogen?
Entsprechend § 47c BImSchG sind seit dem Jahr 2007 alle fünf Jahre Lärmkarten bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Lärmkarten durch die zuständigen Stellen auszuarbeiten.
Die Flugverkehrszahlen im Jahr 2021, die für die aktuelle Kartierung durch das LfU heranzuziehen waren, sind deutlich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie beeinflusst und deshalb nicht mit den Flugverkehrszahlen im Jahr 2015, die der vorangegangenen Lärmkartierung zugrunde liegen, vergleichbar. Während im Jahr 2015 die Anzahl der Flugbewegungen am Flughafen München bei etwa 380.000 lag, betrug sie im Jahr 2021 etwa 153.000. Der deutliche Rückgang der von Umgebungslärm belasteten Flächen und der Anzahl der belasteten Einwohner ist primär auf diese Abnahme des Flugverkehrs zurückzuführen. Der aktuelle Lärmaktionsplan vom Dezember 2021 berücksichtigt damit die Flugbewegungszahlen vor der Corona-Pandemie.Hat die Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München einen Einfluss bzw. Auswirkungen auf den Bau der dritten Start- und Landebahn?
Die Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München bezieht sich ausschließlich auf die zwei vorhandenen Start- und Landebahnen und steht in keinem Zusammenhang mit der bereits planfestgestellten dritten Start- und Landebahn.Weitere (allgemeine) Informationen zur Lärmaktionsplanung (z.B. Rechtsgrundlagen, Ziele und Aufgaben, Rechtscharakter, Zuständigkeiten)
Umgebungslärm Bayern (Internetseite der Regierung von Oberfranken zur Lärmaktionsplanung)
- Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
- Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt
- Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm
- Lärmabhängige Start- und Landeentgelte:
Rohrleitungsanlagen
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im Moment keine
