Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Hochwasserschutz
Laufende Verfahren
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Im Moment keine
Deponien
Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
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Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Zuständige Behörde für den Regierungsbezirk Oberbayern im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern (Art. 29 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Immissionsschutz
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren
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Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Regierung von Oberbayern für die in einem förmlichen Verfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigenden Anlagen, für welche die Regierung von Oberbayern gemäß Art. 1 Abs. 1 a) des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig ist.
Zudem stehen im förmlichen Genehmigungsverfahren hier die jeweiligen Antragsunterlagen in elektronischer Fassung ab Beginn der Auslegung bei der Regierung von Oberbayern und in den betroffenen Gemeinden zur Verfügung. Die Antragsunterlagen bleiben mindestens bis zum Ende der Einwendungsfrist verfügbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der bei der Regierung von Oberbayern und den betroffenen Gemeinden zur Einsicht ausgelegten Antragsunterlagen in Papierform.
Außerdem werden hier die im förmlichen Genehmigungsverfahren von der Regierung von Oberbayern getroffenen Entscheidungen über den Antrag nach Maßgabe der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften öffentlich bekanntgemacht.Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG
Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung des Kraftwerkes Irsching der Uniper Kraftwerke GmbH, Holzstraße 6, 40221 Düsseldorf, am Standort Paarstraße 30, 85088 Vohburg, Fl.Nrn. 268, 282, 312, 313, 314, 315, 316 und 1328 der Gemarkung Irsching durch die Errichtung und den Betrieb einer neuen Gasturbinenanlage (Block 6) mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 800 MW und einer maximalen Betriebsstundenzahl von 1500 h/a
Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung des Kraftwerkes Irsching der Uniper Kraftwerke GmbH, Holzstraße 6, 40221 Düsseldorf, am Standort Paarstraße 30, 85088 Vohburg, Fl.Nrn. 268, 282, 312, 313, 314, 315, 316 und 1328 der Gemarkung Irsching durch die Errichtung und den Betrieb einer neuen Gasturbinenanlage (Block 6) mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 800 MW und einer maximalen Betriebsstundenzahl von 1500 h/a
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG
für die wesentliche Änderung des Heizkraftwerkes München Süd der SWM Services GmbH, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München, am Standort Schäftlarnstraße 15, 81371 München, Fl.Nr. 11028 der Gemarkung München, Sektion 6 (Sendling), insb. durch die Errichtung einer neuen Gas- und Dampfturbinen-Anlage (GuD 1 neu) bei gleichzeitiger Stilllegung der alten Gas- und Dampfturbinenanlage (GuD 1 alt)Bekanntmachung vom 15.11.2019
Bekanntmachung vom 06.03.2020
Bekanntmachung vom 30.04.2020
Genehmigungsbescheid vom 08.04.2020
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG
für die wesentliche Änderung des Heizkraftwerkes Süd der SWM Services GmbH am Standort Schäftlarnstraße 15, 81371 München, Fl.Nr. 11028 der Gemarkung Sendling (8656), insb. durch Austausch der beiden bestehenden Gasturbinen der GuD2-Anlage bei unverändeter Gesamtfeuerungswärmeleistung der GuD2-Anlage von insgesamt 1004MWBekanntmachung vom 28.06.2019
Genehmigungsbescheid vom 04.04.2019
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb eines Tierkrematoriums der Pegasus Tierbestattung GmbH am Standort Jettenbacher Str. 12, 84478 Waldkraiburg 05.04.2019 Bekanntmachung 28.06.2019 Bekanntmachung
Lärmschutz
Aktuelle Lärmaktionspläne
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Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München
Die Regierung von Oberbayern erstellt als zuständige Behörde gemäß Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) einen Lärmaktionsplan für den Großflughafen München. Nach § 47d Abs. 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) soll die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Aus diesem Grund erfolgt die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München in zwei Phasen.
Phase 1
Für eine effektive Mitwirkung an der Ausarbeitung des Lärmaktionsplans für den Großflughafen München wurden der Öffentlichkeit und den betroffenen Gemeinden/Landkreisen jeweils ein Online-Fragebogen zur Verfügung gestellt.
Die erste Mitwirkungsphase begann am 07.08.2020 und endete am 21.09.2020.
Phase 2
Unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der ersten Mitwirkungsphase und der Lärmkartierung des Bayerischen Landesamts für Umwelt erstellt die Regierung von Oberbayern einen Lärmaktionsplan-Entwurf für den Großflughafen München. Zu diesem Entwurf werden die Öffentlichkeit und die betroffenen Gemeinden/Landkreise erneut beteiligt. Die Bekanntmachung der zweiten Mitwirkungsphase wird im Oberbayerischen Amtsblatt erfolgen. Zudem wird die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung durch eine Medieninformation und eine Information auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern angekündigt werden.
Weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München
Warum wurde bislang auf die Erstellung eines Lärmaktionsplans für den Großflughafen München verzichtet?
Erstmals stellt die Regierung von Oberbayern gemäß § 47d Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 47b Nr. 5 BlmSchG einen Lärmaktionsplan für alle kartierten Gemeinden in der Nähe des Großflughafens München auf. Während bislang im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) darauf verzichtet worden war, da keine Lärmbrennpunkte gemäß EG-Umgebungslärmrichtlinie vorhanden waren, verlangt nunmehr die EU-Kommission eine Lärmaktionsplanung überall dort, wo eine Lärmkartierung erfolgt ist. Auch die fehlende Festsetzung eines Lärmschutzbereichs ist aus Sicht der EU-Kommission und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) kein nicht überwindbares Hindernis für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans. Daher wird 2020 ein Lärmaktionsplan für den Großflughafen München aufgestellt.Bezieht sich die Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München auf das vorhandene 2-Bahn-System oder auch auf die bereits durch Planfeststellung zugelassene dritte Start- und Landebahn?
Grundlage unserer Lärmaktionsplanung sind die Lärmkarten, die nach § 47c Abs.1 BImSchG bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr auszuarbeiten sind. Die Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München bezieht sich somit auf das vorhandene 2-Bahn-System.Hat die Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München einen Einfluss bzw. Auswirkungen auf den Bau der dritten Start- und Landebahn?
Die Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München steht in keinem Zusammenhang mit dem Bau der bereits durch Planfeststellung zugelassenen dritten Start- und Landebahn.Weitere allgemeine Informationen zur Lärmaktionsplanung
Lärmaktionsplanung (Rechtsgrundlagen, Ziele und Aufgaben, Rechtscharakter, Zuständigkeiten)
Rohrleitungsanlagen
Laufende Verfahren
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im Moment keine