Verwendung deutscher Urkunden im Ausland

Im Ausland werden deutsche Urkunden vielfach nur dann anerkannt, wenn sie von der zuständigen Vertretung (Konsulat, Botschaft) des betreffenden ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland legalisiert worden sind oder wenn sie mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 versehen sind.

Für die Legalisation durch ausländische Konsulate ist zuvor eine Beglaubigung der Urkunden durch eine deutsche Behörde erforderlich. Bei Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen, Zeugnissen u.Ä., wird diese Amtshandlung in Bayern von den Regierungen des ausstellenden Regierungsbezirkes vorgenommen. Die Regierungen erteilen auch die Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961. Bitte bedenken Sie, dass ggf. vorab Bestätigungen anderer Stellen von Ihnen eingeholt werden müssen.

Urkunden aus dem Justizbereich (Urteile, Erbscheine, notarielle Urkunden und Übersetzungen) werden meist beim örtlich zuständigen Landgericht beglaubigt bzw. mit Apostille versehen. Näheres erfahren Sie bei der Landesjustizverwaltung, Telefon +49 89 559701.

Empfehlung
Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei den zuständigen Behörden im Verwendungsland oder deren konsularischen Vertretungen im Bundesgebiet, welche Dokumente sie vorlegen müssen und wie alt diese Dokumente sein dürfen.

Hinweise
Beglaubigungsvermerke und Apostille sind keine Dekoration oder Aufwertung von Dokumenten. Sie sind auch nicht für Vorsorge oder Wertsicherung geeignet. Die Vermerke dienen ausschließlich zur Vorlage bei ausländischen Behörden.
Staatsangehörigkeitsausweise und Katasterauszüge sind ausnahmslos postalisch zur Bearbeitung einzureichen.
Eine Bearbeitung von Katasterauszügen kann nur erfolgen, wenn ein Nachweis seitens des genannten Landes vorgelegt wird, dass die Apostille oder die Beglaubigung zur Legalisation von der Regierung von Oberbayern notwendig ist.

Antragstellung
Die Antragstellung auf Ausstellung einer Apostille oder Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren (für die Verwendung im Ausland) ist mittels persönlicher Vorsprache vor Ort während der Öffnungszeiten möglich.

Anfallende Gebühren können bei persönlicher Antragstellung vor Ort derzeit ausschließlich in bar bezahlt werden.

Die Antragstellung ist ebenfalls schriftlich auf postalischem Weg möglich. Bitte senden Sie dazu Ihre Dokumente zur Beglaubigung oder Ausfertigung einer Apostille unter Benutzung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars an folgende Anschrift:

Regierung von Oberbayern
SG 11 – Beglaubigungsstelle
80534 München

Bitte planen Sie bei der postalischen Einreichung von Anträgen eine Bearbeitungszeit (inkl. Versand) von ca. zwei Wochen ein. Von Sachstandsanfragen bitten wir Sie abzusehen, da diese die Bearbeitung verzögern können. Im Übrigen können Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

Fragen zur Beglaubigung von Urkunden aus Oberbayern und zur Erteilung der Apostille empfehlen wir vorab telefonisch unter den hier aufgeführten Servicenummern abzuklären.

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