Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Arbeitgeber/innen und Selbständige können eine Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen.
Beschreibung
Erwerbstätige Sorgeberechtigte oder Pflegeeltern von Kindern, die jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, können im Fall einer behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten oder Pflegeeltern einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund der Schließung mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit selbst betreuen müssen.
Als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer können Sie den Antrag nicht selbst stellen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihren Arbeitgeber, um den Anspruch geltend zu machen. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber gewissermaßen als Auszahlstelle für die Bezirksregierungen. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber kann dann bei der zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Erstattung stellen. Sie müssen gegenüber der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber darlegen, dass Sie in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können (siehe Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ unter "Formulare").
Für Sie zuständig
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit, Verbraucherschutz und PharmazieAnsprechpartner
Entschädigung bei Kinderbetreuung
E-Mail betreuung-corona@reg-ob.bayern.deDie allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 14:00 UhrZu den allgemeinen Öffnungszeiten werden vorrangig individuelle Terminvereinbarungen angeboten.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 UhrHausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Voraussetzungen
- Die Schule oder Einrichtung zur Betreuung von Kindern, die das Kind der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder der/des selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektions- oder einer übertragbaren Krankheit vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt worden sein und
- das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
- das Kind muss in der Zeit der Schließung von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bzw. der/dem selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
- eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.
Ausführliche Informationen zur Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG erhalten Sie unter "Weiterführende Links".
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung kann online gestellt werden (siehe unter "Online-Verfahren").
- Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
- Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Selbstständige oder Selbstständiger, stellt den Antrag die Selbstständige oder der Selbstständige selbst.
Vollzugsbehörde ist die für die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung (vgl. § 69 Abs. 1 S. 1 der Zuständigkeitsverordnung - ZustV). Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Sitz beziehungsweise Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Besondere Hinweise
Die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG ist eine Leistung für den Fall, dass Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes
- vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird
- und erwerbstätige Sorgeberechtigte beziehungsweise Pflegeelternteile von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Ein Entschädigungsanspruch greift nur, wenn allein die Schließung oder das Betretungsverbot der Schulen oder Betreuungseinrichtungen zu einem Verdienstausfall führen. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn und soweit der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese vorrangig zu nutzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Sorgeberechtigten noch Zeitguthaben zusteht. Dieses ist prioritär abzubauen. Besteht die Möglichkeit des orts- und zeitflexiblen Arbeitens (z. B. Homeoffice) und ist ihnen dies zumutbar, müssen die Erwerbstätigen dies nutzen und so ihre Kinder selbst betreuen.
Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung entsteht ebenfalls nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung auf Kurzarbeit verkürzt ist, denn Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selbst betreuen. Auch besteht kein Entschädigungsanspruch, soweit eine Schließung der Schulen ohnehin während der durch das Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung unter Angabe falscher oder unvollständiger Tatsachen als Betrug zu werten ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vor. Jeder Fall, der bekannt wird, wird angezeigt und die Leistung ist zurückzuzahlen.
Formulare
- Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ - Erklärung, dass für Ihr Kind/Ihre Kinder in dem Zeitraum und in dem Umfang, für den eine Erstattung erfolgen soll, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestand
Online-Verfahren
- Elternhilfe Corona - Online-Antrag - Den Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG können Sie ganz bequem online stellen.
Weiterführende Links
- Hinweise zur Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG
- Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG - Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
- Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Entschädigung bei Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz