Luftamt Südbayern
Luftfahrtbehörde für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
Maßstab unserer Entscheidungen ist:
- sicheren Luftraum zu gewährleisten
- Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren und dabei
- für einen angemessenen Schutz sowie
- schonenden Umgang mit Natur und Landschaft zu sorgen
Informationen für Privatpiloten (Luftfahrtpersonal)
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Anrechnung von Flugzeiten in aerodynamisch dreiachsgesteuerten Luftsportgeräten (UL) auf den Erwerb einer LAPL(A) gem. FCL.110.A (c)(2) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Mit Ergänzung durch Änderungsverordnung VO(EU) 2024/2076 vorstehender Regelung können ab sofort PIC-Erfahrungen in dreiachsgesteuerten ULs wie folgt auf den Erwerb einer LAPL(A) angerechnet werden:
Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage einer Vorab-Flugbeurteilung festgelegt, jedoch darf die Anrechnung in keinem Fall
- die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten,
- 50 % der erforderlichen regulären Mindestausbildungsstunden überschreiten,
- die Alleinflugausbildung beinhalten.
Wir bitten um Beachtung, dass es keine entsprechende Anrechnung auf den Erwerb einer PPL(A) gem. FCL.210.A VO (EU) Nr. 1178/2011 oder andere Lizenzen oder Berechtigungen gibt.
Anrechnung von Flugzeiten in aerodynamisch dreiachsgesteuerten Luftsportgeräten (UL) auf die Verlängerung von PPL(A)-Klassenberechtigungen SEP und TMG sowie auf die Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung der LAPL(A) oder der SPL(TMG)
Gemäß FCL.035 (a)(4) VO (EU) Nr. 1178/2011
- werden Flugzeiten auf Annex-I-Luftfahrzeugen – auch auf UL-Luftsportgeräten – auf die Verlängerungsanforderungen der PPL(A)-Klassenberechtigungen SEP und TMG sowie auf die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung der LAPL(A) oder der SPL(TMG) angerechnet, wenn diese Annex-I-Luftfahrzeuge (wie auch UL-Luftsportgeräte) der Definition und den Kriterien der jeweiligen Teil-FCL-Luftfahrzeugkategorie sowie der Klassenberechtigung entsprechen.
- Die Anrechnung von UL-Flugzeit gilt nur, wenn diese in einem aerodynamisch dreiachsgesteuerten Luftsportgerät absolviert wurde. Sie gilt nur für Segelflugzeuge, SEP oder TMG.
- Auffrischungsschulungen mit Lehrberechtigten dürfen nicht in UL-Luftsportgeräten (Annex-I-Kategorie e) durchgeführt werden. Sie dürfen nur in Annex-I-Luftfahrzeugen der Kategorien a-d (z. B. historische Flugzeuge) durchgeführt werden, wenn diese auch in einer ATO/DTO als Schulungsluftfahrzeuge gemeldet wurden.
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Das Luftamt Südbayern stellt im Laufe des Jahres alle bisherigen Formulare in PDF-Form auf Online-Verfahren um, d.h. wenn das jeweilige PDF-Formular nicht mehr abrufbar ist, wurde dieses durch ein Online-Verfahren ersetzt.
Sie finden diese Online-Verfahren in der Leistungsübersicht, in dem Sie auf den jeweiligen oberen Link klicken, auf der nächsten Seite in der Informationsübersicht das Online-Verfahren öffnen und dem dortigen Link für Ihr Anliegen folgen.
Im Online-Verfahren werden Sie zu den notwendigen Angaben geleitet.
Für die Nutzung dieser Online-Verfahren benötigen Sie ein BayernID-Konto, unter diesem Link können Sie sich registrieren BayernID - Das Nutzerkonto (bayernportal.de), die Möglichkeit für die Registrierung finden Sie aber auch im Online-Verfahren.Ihre Ansprechpartnerin:
Sandra Meng
Telefon +49 89 2176-2994
luftfahrtpersonal@reg-ob.bayern.de
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Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes („ZÜP“)
Flugschüler zur Erteilung einer ZÜP-pflichtigen Pilotenlizenz müssen bereits vor Beginn der Ausbildung eine gültige Feststellung (Bestätigung) der Zuverlässigkeit (LuftSiG) besitzen. ZÜP-pflichtige Pilotenlizenzen von Piloten ohne gültige ZÜP sind gem. § 4 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zu widerrufen. Zur Ausübung der ZÜP-pflichtigen Lizenzrechte muss gem. § 11 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) eine gültige ZÜP vorliegen.
Für die Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG für Flugschüler und Luftfahrer steht ein Online-Verfahren unter dem Link bereit:
Als Inhaber einer Berufs-/Verkehrspilotenlizenz ohne Anstellung in einem Luftfahrtunternehmen verwenden Sie bitte ebenfalls den Antrag für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG für Luftfahrer.
Sollten Sie Inhaber einer ausländischen Pilotenlizenz sein und diese aber nicht in eine deutsche Pilotenlizenz umwandeln bzw. transferieren wollen, ist eine Antragstellung nicht möglich.Für Flugschüler ist die Bestätigung der Ausbildungsorganisation als Anlage zum Antrag hochzuladen: Bestätigung der Ausbildungsorganisation für ZÜP
- Hinweise der Luftsicherheitsbehörde zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG für Luftfahrer
- Merkblatt „Wohnsitze/Aufenthalte im Ausland innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beantragung - Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)“
- Weitere Formulare und Infos für anderes ZÜP-pflichtiges Personal
Für Auskünfte und Rückfragen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung (LuftSiG) stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer +49 (0)89 975-90408 gern zur Verfügung. E-Mail-Anfragen richten Sie bitte an luftsig@reg-ob.bayern.de.
- Hinweise der Luftsicherheitsbehörde zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG für Luftfahrer
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Verfahren zum Nachweis der Befähigung zur Unterrichtung auf Ballonen gem. BFCL.360 (a)(2) der VO (EU) 2018/395
Ein Inhaber einer Fluglehrerberechtigung für Ballone FI(B) darf die damit verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er u. a. nach dem Verfahren der zuständigen Behörde in den vorangegangenen neun Jahren seine Befähigung zur Unterrichtung auf Ballonen gegenüber einem FI(B) nachgewiesen hat.
Das Verfahren zum Befähigungsnachweis, das von der zuständigen Behörde festzulegen ist, finden Sie hier:
Verfahren und Formblatt zum Nachweis der Fluglehrerbefähigung auf Ballonen gem. BFCL.360 (a)(2)
Aufzeichnung von Ballonfahrtzeiten (Fahrtenbuchführung)
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Verfahren zum Nachweis der Befähigung zur Unterrichtung auf Segelflugzeugen gem. SFCL.360 (a)(2) der VO (EU) 2018/1976
Ein Inhaber einer Fluglehrerberechtigung für Segelflugzeuge FI(S) darf die damit verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er die Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung (eigentlich „Lehr-Erfahrung“) gem. SFCL.360 a) der VO (EU) 2018/1976 erfüllt. Unter anderem muss innerhalb der vorangegangenen 9 Jahre ein Befähigungsnachweis gegenüber einem qualifizierten FI(S) Instructor, der von einem Ausbildungsleiter einer ATO/DTO hierfür benannt wurde, absolviert werden. Der Befähigungsnachweis kann jedoch von einer („höherwertigeren“) Kompetenzbeurteilung gem. SFCL.345 ersetzt werden. Das gilt auch für vor dem 8.4.2020 absolvierte Kompetenzbeurteilungen nach FCL.935 der VO (EU) Nr. 1178/2011 auf Segelflugzeugen .
Das Verfahren zum Befähigungsnachweis, das von der zuständigen Behörde festzulegen ist, finden Sie hier:
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Von der Bewerbermeldung bis zur Lizenzausstellung:
Mit diesem Leitfaden möchten wir Ihnen – als Ausbildungsleiter oder Flugschüler – unsere Hilfestellung dabei anbieten, den für Sie besten und schnellsten Weg von der Bewerbermeldung bis hin zur Ausstellung der angestrebten Lizenz zu finden. Unser Ziel ist es dabei vor allem, Verzögerungen bei der Zulassung zur theoretischen oder zur praktischen Prüfung und der Lizenzerstellung zu vermeiden.Bewerbermeldungen:
Die Ausbildungsorganisation (ATO – Approved Training Organisation oder DTO – Declared Training Organisation) meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn. Bei Bewerbern um eine Segelflugzeugpilotenlizenz ist die Meldung nach § 19 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) nur erforderlich, wenn der für Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber nach § 18 LuftPersV zuverlässig ist.Für die Bewerbermeldung durch die Flugschule ist die Onlinemeldung anhand des Online-Verfahrens – abrufbar unter Ausbildung von Luftfahrtpersonal - Bewerbermeldung – zu verwenden. Die weiteren Unterlagen sind der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – möglichst als Anlage zur Bewerbermeldung im Online-Verfahren hochzuladen, spätestens jedoch mit der Anmeldung zur theoretischen Prüfung zu übersenden.
Erst wenn dem Luftamt Südbayern alle notwendigen Unterlagen – nur aktuelle Nachweise werden akzeptiert! – vollständig vorliegen, kann eine Zulassung zur Prüfung erfolgen!
Prüfung: Informationen finden Sie unter „Prüfungen zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz“.
Lizenzausstellung:
Nach dem Bestehen der praktischen Prüfung möchte natürlich jeder Bewerber zeitnah seine Lizenz ausgehändigt bekommen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitungszeiten (nach Vorliegen aller Nachweise) bis zu einigen Wochen beansprucht.Abschließender Hinweis:
Um Verzögerungen zu vermeiden, ist auf das rechtzeitige Einreichen aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zu achten!
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Bekanntmachung der Genehmigung als Ausbildungsorganisation (ATO - Approved Training Organisation) im Zuständigkeitsbereich des Luftamtes Südbayern
Die ATO erteilt Auskunft, zu welchen Lizenzen/Berechtigungen ausgebildet werden kann.
Ihre Ansprechpartnerin:
Sandra Meng
Telefon +49 89 2176-2994
Telefax +49 89 2176-2263
luftamt@reg-ob.bayern.deATO Erlaubnis zur Ausbildung von Privatpilotenlizenzen in den Luftfahrzeug-Kategorien Air Munich Aviation AG
Flugplatz, 82287 JesenwangFlugzeug Aviation Services - Alexander Noll
Am Sulzfeld 20
86919 Utting a. AmmerseeFlugzeug Blue Planet Balloning and Fireworks GmbH
Am Baumgarten 20, 85635 Höhenkirchen-SiegertsbrunnBallon bavarianwings UG
Dumlerstraße 35, 86156 AugsburgFlugzeug Champs Tailwheel Academy UG
Flugplatzstraße 4, 94348 AttingFlugzeug Engl Flightteam, Matthias Engl
Zainach 55, 84307 EggenfeldenFlugzeug Eurofly Aviation GmbH
Ludwig-Bölkow-Allee 1, 82024 TaufkirchenHubschrauber Deutsche Alpensegelflugschule Unterwössen e. V.
Windseestr. 45, 83246 UnterwössenFlugzeug Flieger Club München e. V.
Kriegerstr. 30a, 82110 GermeringFlugzeug Fliegerfreunde Augsburg e. V.
Flughafenstr. 6, 86169 AugsburgFlugzeug Fliegerverein München e. V.
Nadistr. 30, 80809 MünchenFlugzeug Flight Academy Memmingen UG
Am Flughafen 90, 87766 MemmingerbergFlugzeug Flugschule Alfred Robisch
Vorderegglburg 9a, 85560 EbersbergFlugzeug Flugschule Altmühltal
Am Flugplatz 1, 92339 BeilngriesFlugzeug Flugschule Eirenschmalz
Altenstadter Str. 4, 86987 SchwabsoienFlugzeug Flugschule Fliegerclub Moosburg e. V
Fischerstraße 120, 85368 MoosburgFlugzeug
Reisemotorsegler (TMG)
SegelflugzeugFlugschule Martin Geisenfelder
Flughafenstr. 6, 86169 AugsburgFlugzeug Flugschule Michael Bergmann, Deutscher Alpenflug GmbH
Weidacherstr. 17 A, 88471 DurachFlugzeug
Reisemotorsegler (TMG)Flugschule München-Wörishofen GmbH
Mesnerweg 1, 86946 VilgertshofenFlugzeug Flugsportverein Bad Wörishofen e. V.
Mozartstr. 16, 86381 KrumbachFlugzeug Flugsportverein Eggenfelden e. V.
Flugplatz Zainach, 84307 EggenfeldenFlugzeug Flying Emotions GmbH
Südliche Hauptstraße 44, 83708 KreuthHubschrauber Freiballonclub Salzach-Inn e. V.
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Postfach 1254, 84505 BurgkirchenBallon HAEUSL`AIR Flugschule Michael Haeusler
Flugplatzstraße 3, 84034 LandshutFlugzeug Helicampus Oberbayern
Gallafilz 5, 82347 BernriedHubschrauber Hubschrauber Akademie Augsburg GmbH
Flughafenstr. 6, 86169 AugsburgHubschrauber ISAR Aviation GmbH
Flugplatzstr. 4, 84034 LandshutFlugzeug LSV Deggendorf-Plattling e. V.
Flugplatzstr. 5, 94469 DeggendorfFlugzeug Luftsportverein Vilshofen e. V.
c/o Herrn Franz Härtel
Kleeberg 10, 94099 RuhstorfFlugzeug
Reisemotorsegler (TMG)Luftsport-Verband Bayern e. V.
als Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen / Außenstellen
Prinzregentenstraße 120, 81677 MünchenFlugzeug
Reisemotorsegler (TMG)
Segelflugzeug
BallonLuftsportverein Landshut e. V.
-Segelflugsportgruppe-
Postfach 3106, 84037 LandshutSegelflugzeug
Reisemotorsegler (TMG)MFA Munich Flight Academy GmbH
Hochederstr. 2, 81545 MünchenFlugzeug Motorfliegerclub Rosenheim e. V.
Herzog-Otto-Straße 13, 83022 RosenheimFlugzeug Munich Aviation Company
Herr Christian Sabionski
Meisenweg 8, 85232 Feldgeding / BergkirchenFlugzeug Pioneer Travel Ballonfahren, Herr Norbert Schneider
Wasserlohstraße 2c, 83339 ChiemingBallon PTL Luftfahrt GmbH
Flugplatzstr. 3, 84034 LandshutFlugzeug Rieser Flugsportverein e. V.
Postfach 1462, 86714 NördlingenFlugzeug
Reisemotorsegler (TMG)
HubschrauberSky Magic ® e. K.
Waldhornstraße 4, 80997 MünchenHubschrauber
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Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss zur Ausübung der Lizenzrechte über ein nach Teil-MED ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis verfügen, das für die jeweiligen Lizenzrechte geeignet ist (FCL.040, MED.A.030 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).
Das Tauglichkeitszeugnis wird nach dem vollständigen Abschluss einer entsprechenden flugmedizinischen Untersuchung im Falle der Tauglichkeit von einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentrum erteilt. Der Umfang der flugmedizinischen Untersuchung und die Beurteilungsmaßstäbe für die Tauglichkeit richten sich nach den Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit (Teil-MED der vg. VO (EU)).
Für die Ausübung
- der mit einer Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz (LAPL), einer Ballonpilotenlizenz (BPL) oder einer Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) verbundenen Rechte benötigt der Pilot mindestens ein gültiges LAPL-Tauglichkeitszeugnis,
- der mit einer BPL verbundenen Rechte
- für die Zwecke der gewerblichen Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen oder
- wenn sich mehr als 4 Personen an Bord befinden, benötigt der Pilot mindestens ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2,
- der mit einer SPL verbundenen Rechte für die Zwecke des gewerblichen Flugbetriebs benötigt der Pilot mindestens ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2,
- der mit einer Privatpilotenlizenz (PPL) verbundenen Rechte benötigt der Pilot mindestens ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2,
- der mit einer Lizenz für Berufspiloten (CPL), einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) oder einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) verbundenen Rechte benötigt der Pilot ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.
Lizenzinhaber dürfen zu keiner Zeit über mehrere gemäß Teil-MED erteilte Tauglichkeitszeugnisse verfügen.
Adressen von flugmedizinischen Untersuchungsstellen
Ihre Ansprechpartnerin:
Katja Süße
Telefon +49 89 2176-2286
Telefax +49 89 2176-2979
luftamt@reg-ob.bayern.de
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Die Zusammenfassung der Bestimmungen zur Aufzeichnung von Flugzeiten gem. FCL.050 der VO (EU) Nr. 1178/2011 in Verbindung mit AMC1 FCL.050, SFCL.050 der VO(EU) 2018/1976 i.V.m. AMC1 SFCL.050 und BFCL.050 der VO (EU) 2018/395 i.V.m. AMC1 BFCL.050 sowie eine gemeinsame Festlegung der deutschen Luftfahrtbehörden finden Sie in der Nachricht für Luftfahrer
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Inhaber einer
- LAPL(A)
- LAPL(H)
- SPL
- BPL
dürfen die Rechte aus ihrer Lizenz nur ausüben, wenn sie insbesondere die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung („Ausübungsvoraussetzungen“) erfüllen.
Für die Prüfung vorgenannter Ausübungsvoraussetzungen vor jedem Start sind Piloten selbst verantwortlich. Maßgeblich ist die Dokumentation der Voraussetzungen im Flugbuch.
Im Fall einer bestandenen Befähigungsüberprüfung oder praktischen Prüfung gelten die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung ab Prüfungstag für 24 Monate als erfüllt.
Wir weisen darauf hin, dass eine unberechtigte fliegerische Tätigkeit insbesondere weitreichende straf-, lizenz- und versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
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Nach Klarstellung durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und aktueller Änderung der gesetzlichen Bestimmungen dürfen PPL-Inhaber (ohne Tausch der Lizenz) auch die entsprechenden LAPL-Rechte ausüben.
- PPL(A)-Inhaber dürfen LAPL(A)-Rechte ausüben, wenn
- mindestens ein gültiges LAPL-Tauglichkeitszeugnis besteht und
- die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung für die LAPL(A) gem. FCL.140.A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllt werden. Das gilt auch bei abgelaufener Klassen- oder Musterberechtigung der zugrunde liegenden PPL(A).
- PPL(H)-Inhaber dürfen LAPL(H)-Rechte ausüben, wenn
- mindestens ein gültiges LAPL-Tauglichkeitszeugnis besteht und
- die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung für die LAPL(H) gem. FCL.140.H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllt werden. Das gilt auch bei abgelaufener Klassen- oder Musterberechtigung der zugrunde liegenden PPL(H).
Rückkehr zu PPL-Rechten
Nach dem Ablaufdatum der Klassen-/Musterberechtigung ist in jedem Fall eine Erneuerung zu absolvieren, bevor wieder PPL-Rechte (mit einem Tauglichkeitszeugnis mindestens der Klasse 2) ausgeübt werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn die Ausübungsvoraussetzungen für die LAPL(A) oder LAPL(H) erfüllt werden. Sollten PPL-Inhaber regelmäßig unter Ausübung der LAPL-Rechte in der entsprechenden Klasse oder auf dem entsprechendem Muster geflogen sein, kann dies von der Flugschule (bzw. ggf. dem Fluglehrer) bei der Festlegung der Auffrischungsschulung berücksichtigt und ggf. auch entsprechend den aktuellen AMC 1 FCL.740(b) Buchstabe e) entschieden werden, dass gar keine Auffrischungsschulung erforderlich ist. Eine Befähigungsüberprüfung zur Erneuerung der Klassen-/Musterberechtigung ist in jedem Fall zu absolvieren. Zu beachten ist, dass im Fall des Ablaufs mehrerer Klassen-/Musterberechtigungen eine Erneuerung in jeder Klasse (bzw. auf jedem Muster) separat zu absolvieren ist.
Detaillierte Anforderungen zur Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen finden Sie in unserem Formular „Antrag auf Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung gemäß FCL.740“, abrufbar auf der Homepage des Luftamtes Südbayern, Regierung von Oberbayern.
Allerdings ist es auch möglich, während der Zeit der Nutzung der LAPL-Rechte die entsprechende PPL-Klassenberechtigung (mit LAPL-Tauglichkeitszeugnis) zu verlängern. Dies wird besonders allen PPL-Inhabern, die nur vorübergehend LAPL-Rechte nutzen und später wieder zu PPL-Rechten zurückkehren möchten, empfohlen, damit zur Rückkehr zu den PPL-Rechten keine Erneuerung der Klassen- oder Musterberechtigung zu absolvieren ist. - PPL(A)-Inhaber dürfen LAPL(A)-Rechte ausüben, wenn
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Gemäß Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die besondere Ermächtigung zu handschriftlichen Einträgen in Lizenzen für Luftfahrtpersonal in NfL 1-1678-19 vom 10.7.2019 dürfen Prüfer, Lehrberechtigte sowie Sprachprüfer entsprechend den in der NfL festgelegten Regelungen Handeinträge in Lizenzen vornehmen, die vom Luftfahrt-Bundesamt oder einer deutschen Landesluftfahrtbehörde ausgestellt sind.
Zu beachten ist, dass lediglich Verlängerungen von bereits eingetragenen Berechtigungen oder Sprachkenntnis-Nachweisen im gleichen Level handschriftlich eingetragen werden dürfen. Handschriftliche Einträge bei Erneuerungen abgelaufener Berechtigungen sind nicht zulässig. Auch der Ersteintrag neu erworbener Berechtigungen darf nur durch die zuständige Lizenzbehörde vorgenommen werden. Auch in dem Fall, dass die Geltungsdauer eines Level-5-Sprachvermerks mit einer Verlängerungsprüfung für Level-4 verlängert wird, hat der Level-4-Eintrag durch die Lizenzbehörde zu erfolgen.
Gem. ARA.FCL.215 b) sind Verlängerungen von Berechtigungen jeweils bis zum Ende des betreffenden Monats zu verlängern. Das gilt gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 der 3. Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal auch für Einträge zur Verlängerung der Geltungsdauer von Sprachkenntnisvermerken.Näheres ist der betreffenden NfL 2021-1-2238 zu entnehmen.
Informationen für Fluggäste
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Flugreisen, sei es der Jahresurlaub oder eine Geschäftsreise, sind für einen großen Teil der Bevölkerung Normalität. Für viele stellt sich dabei die Frage, welche Gegenstände im Hand- und/oder Reisegepäck mitgenommen werden dürfen.
Auskünfte hierüber erhalten Sie von der
SGM (Sicherheitsgesellschaft am Flughafen München mbH)
Telefon: +49 89 975-90999
info@sgm-muc.deFür die Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck gelten insbesondere Bestimmungen, über die wir hier allgemeine Informationen zur Verfügung stellen. Soweit Sie weitere Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an die oben genannten Kontakte der SGM.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mitnahme von Flüssigkeiten – die FAQs – finden Sie im anschließenden Drop-Down-Menü.Aufgrund der Gefährdung durch flüssige Sprengstoffe gelten Vorschriften der Union (EU), welche die Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck beschränken.
Konkret bedeutet dies bei Abflügen von bundesdeutschen bzw. Flughäfen der EU Folgendes:
Die Mitnahme von Flüssigkeiten oder vergleichbaren Gegenständen in ähnlicher Konsistenz sowie die Mitnahme von Druckbehältern (zu diesen Gegenständen gehören z. B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum, Aerosole usw.) ist im Handgepäck nur noch erlaubt, wenn sich die Flüssigkeiten und vergleichbaren Gegenstände in Behältnissen befinden, die im Einzelnen nicht mehr als 100 ml fassen und alle Einzelbehältnisse in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter verstaut sind.Es ist nur ein Beutel je Fluggast gestattet!
Die Einzelbehältnisse müssen leicht in den Beutel passen, damit dieser komplett geschlossen werden kann und nichts herausragt.
Der Plastikbeutel muss außerdem so transparent sein, dass der Inhalt gut erkennbar ist, und einen integrierten Verschluss aufweisen (z. B. Reiß-, Klett-, Quetsch- oder Kordelzugverschluss), damit der Beutel bei Bedarf auch an der Kontrollstelle leicht geöffnet und wieder verschlossen werden kann.
Bei Ankunft an der Kontrollstelle muss der verschlossene Beutel noch vor der Röntgenkontrolle aus dem Handgepäck genommen werden, damit er separat geröntgt werden kann. Um Verzögerungen an der Kontrollstelle zu vermeiden, empfehlen wir, den Beutel bereits beim Packen leicht zugänglich zu verstauen.
Ausnahmen von der Mengenbeschränkung:
Ausgenommen von o. g. Mengenbeschränkung sind flüssige Medikamente und Spezialnahrung, die während der Reise aus medizinischen Gründen unbedingt benötigt werden. Dazu zählt auch Babynahrung für mitreisende Babys oder Kleinkinder.Diese Flüssigkeiten können zusätzlich zu dem (o. g.) 1 Liter-Beutel mitgeführt werden, müssen aber an der Kontrollstelle vorgezeigt und ebenfalls separat vom Handgepäck geröntgt werden. Die Notwendigkeit dieser Flüssigkeiten muss glaubhaft gemacht und ggf. nachgewiesen werden können (z. B. durch ein ärztliches Attest).
Flüssigkeiten aus Duty-Free-Läden können gekauft und im Handgepäck verstaut werden, wenn diese in einem speziellen Sicherheitsbeutel verpackt werden und der Kaufbeleg mitgeführt wird. Dies betrifft auch flüssige Duty-Free-Waren, die auf außereuropäischen Flügen oder Flughäfen erworben werden. Die vorgenannten Voraussetzungen sind für den Fall notwendig, dass, insbesondere im Fall von Transfer- und Transitaufenthalten, eine erneute Kontrolle des Handgepäcks stattfindet.
Im Übrigen ist es möglich, Flüssigkeiten im Reisegepäck zu verstauen bzw. aufzugeben, sofern es sich dabei nicht um verbotenes Gefahrgut handelt, dessen Mitnahme ohnehin nicht gestattet ist (unter verbotenes Gefahrgut fallen z. B. alkoholische Getränke über 70 % Vol. Alkohol).
- Bezüglich der Mitnahme von technischen oder elektronischen Geräten, wie z. B. Handys oder Notebooks gibt es aktuell keine Einschränkungen. Notebooks und andere größere elektrische Geräte sind jedoch vor der Kontrolle aus dem Handgepäck zu nehmen und separat (d. h. auch ohne evtl. Tasche) zu röntgen.
- Mäntel und Jacken müssen ausgezogen und ebenfalls gesondert kontrolliert werden.
- Im Übrigen gilt weiterhin das Verbot der Mitnahme von Benzinfeuerzeugen, gefährlichen Gegenständen, Gefahrgut und Waffen.
Wichtig:
Viele Fluggesellschaften haben eigene Sicherheitsbestimmungen oder setzen Sicherheitsbestimmungen ausländischer Behörden um, die über die Bestimmungen der bundesdeutschen Sicherheitsbehörden hinausgehen.
Wir bitten Sie daher, sich mit Anfragen bezüglich weiterer Einschränkungen direkt an Ihre Fluggesellschaft zu wenden!
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> Was zählt zu den Flüssigkeiten, auf die man bei der Mitnahme achten muss?
Dazu gehören nicht nur leichtflüssige Stoffe, sondern auch Produkte wie Gels, Pasten, Lotionen oder Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen. Auch Spraydosen mit flüssigem Inhalt wie z. B. Rasierschaum, Deodorant oder Haarspray fallen darunter.> Wie sind Flüssigkeiten für die Mitnahme im Handgepäck „vorzubereiten“?
Die Flüssigkeiten müssen sich in Behältern befinden, die einzeln nicht mehr als 100 ml fassen und dann in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als einem Liter verstaut sind. Da alles in diesen 1-Liter-Beutel passen muss, ergibt sich erfahrungsgemäß eine Gesamtmenge der Einzelflüssigkeiten von weniger als 1 Liter. Pro Passagier ist nur ein 1 Liter-Beutel erlaubt.> Welche Ausnahmen gibt es?
Von der Mengenbeschränkung ausgenommen sind flüssige Medikamente und Spezialnahrung, die während der Reise aus medizinischen Gründen unbedingt benötigt werden. Diese Produkte darf der Passagier zusätzlich zu dem für Flüssigkeiten vorgesehenen Plastikbeutel mitführen. Der Fluggast muss sie dem Kontrollpersonal zeigen, damit sie geröntgt werden können. Es empfiehlt sich, ein entsprechendes Rezept oder eine Bescheinigung vom Arzt mitzuführen.> Welcher Verschluss gilt beim 1-Liter-Beutel als wieder verschließbar?
Es kann ein integrierter Verschluss sein, also zum Beispiel ein Reiß-, Klett-, Quetsch- oder Kordelzugverschluss, damit das Kontrollpersonal den Beutel bei Bedarf leicht öffnen und wieder verschließen kann. Aber auch externe Hilfsmittel wie Kordelband, Clips oder Ähnliches sind zulässig.> Wie muss der 1-Liter-Beutel verschlossen werden?
Der 1-Liter-Plastikbeutel muss komplett verschlossen werden können. Es darf nichts herausragen.> Darf der Fluggast für die Mitnahme von Flüssigkeiten selbst einen Beutel mitbringen oder muss er ihn am Flughafen an einer speziellen Ausgabestelle kaufen?
Der Fluggast darf einen eigenen Beutel mitbringen, der aber unbedingt die Anforderungen erfüllen muss. Also: Fassungsvermögen maximal 1 Liter, durchsichtig, wieder verschließbar. Man kann solche Beutel jedoch auch am Flughafen kaufen.> Darf der Fluggast diesen 1-Liter-Beutel während des Fluges öffnen?
Ja.> Darf Babynahrung in ausreichender Menge im Handgepäck befördert werden?
Babynahrung darf im Handgepäck mitgenommen werden, wenn ein Baby mitreist und die Babynahrung während der Reise verwendet werden soll.> Dürfen Medikamente im Handgepäck mitgeführt werden?
Ja, wenn sie dem Fluggast persönlich verschrieben worden sind.> Darf man Flüssigkeiten im Duty-Free-Laden kaufen und dann im Handgepäck mit in die Kabine nehmen?
Flüssigkeiten aus Duty-Free-Läden dürfen im Handgepäck verstaut werden, wenn sie in einem speziellen Sicherheitsbeutel verpackt werden und der Kaufbeleg mitgeführt wird. Dies betrifft auch flüssige Duty-Free-Waren, die auf außereuropäischen Flughäfen erworben werden. Die vorgenannten Voraussetzungen sind für den Fall notwendig, dass, insbesondere im Fall von Transfer- und Transitaufenthalten eine erneute Kontrolle des Handgepäcks stattfindet.> Muss der Fluggast Flüssigkeiten vor der Kontrollstelle aus dem Handgepäck herausnehmen?
Ja. Bei der Ankunft an der Kontrollstelle muss der Fluggast den verschlossenen Beutel sowie alle anderen Flüssigkeiten, auch Duty-Free-Flüssigkeiten noch vor der Röntgenkontrolle aus dem Handgepäck nehmen. Die Flüssigkeiten werden gesondert kontrolliert. Unter Umständen kann das Sicherheitspersonal die Flüssigkeiten aus ihrer Umverpackung entnehmen oder öffnen. Um Verzögerungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Flüssigkeiten bereits beim Packen leicht zugänglich zu verstauen. Sollte eine Flüssigkeit nicht zweifelsfrei detektiert werden können, kann sie nicht mit in die Kabine genommen werden.> Darf der Passagier Flüssigkeiten im Reisegepäck mitnehmen?
Ja. Allerdings nur, wenn es sich dabei nicht um Gefahrengut handelt, dessen Mitnahme verboten ist, weil es die technische Sicherheit des Fluges gefährden könnte. Dazu gehören z. B. auch alkoholische Getränke über 70 Prozent Alkohol. Die ausführlichen Regelungen dazu halten die Fluggesellschaften bereit.> Muss man die Flüssigkeiten, die die Gesamtmenge von einem Liter oder die zulässige Einzelmenge von 100 Millilitern überschreiten, zwangsläufig wegschütten, also entsorgen? Werden die Flüssigkeiten konfisziert?
Das Kontrollpersonal „konfisziert“ keine Flüssigkeiten. Es darf lediglich niemand mit zu großen Flüssigkeitsmengen die Sicherheitskontrolle passieren. Der Fluggast kann also grundsätzlich mit diesem Zuviel an Flüssigkeit verfahren wie er will. Vom (nicht immer empfehlenswerten) Austrinken, der Mitgabe an nichtfliegende Begleiter bis zum Eigentumsverzicht stehen verschiedene Möglichkeiten offen. In letzterem Fall wird die Flüssigkeit durch die Flughafengesellschaft München (FMG) entsorgt. Auskünfte hierzu erteilt die Pressestelle der FMG unter der Telefon-Nummer: 089 975-4100 oder -41110.> Werden Flüssigkeiten, die auf außereuropäischen Flügen erworben werden, beim Umsteigen auf innereuropäische Flüge ebenfalls nach den neuen Regeln behandelt?
Ja.
Kinderluftballone und Fluglaternen
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Kinderluftballons
Unter folgenden Voraussetzungen ist das Steigenlassen der Kinderluftballons erlaubnisfrei:
- der Aufstiegsort befindet sich in einer Entfernung von mehr als 1,5 km von der Begrenzung eines Flugplatzes,
- der Aufstiegsort befindet sich außerhalb der unmittelbaren Umgebung (Kontrollzone) eines Flughafens oder militärischen Flugplatzes,
- es handelt sich um keinen Massenaufstieg (mehr als 500 Ballone),
- die Luftballons sind nicht gebündelt (sog. Ballontraube),
- zum Befüllen wird kein brennbares Gas verwendet,
- an den Kinderluftballons sind keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LED´s) angebracht.
Grußkarten aus Papier sind erlaubt!
Unter bestimmten Bedingungen ist das Steigenlassen von Kinderluftballons erlaubnispflichtig:
- Liegt der Aufstiegsort in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung eines Flugplatzes entfernt, ist das Steigenlassen von Kinderluftballons verboten.
- der Aufstiegsort befindet sich innerhalb der unmittelbaren Umgebung (Kontrollzone) eines Flughafens oder militärischen Flugplatzes.
Auf der Seite der Deutschen Flugsicherung (DFS) erhalten Sie weitere Informationen und können, falls erforderlich, eine Freigabe beantragen.
Fluglaternen
Das Steigenlassen von Fluglaternen (sog. Himmelslaternen) ist in Bayern nach § 18 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung von Bränden aus Brandschutzgründen verboten.
„Drohnen“ und Flugmodelle
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Informationen zu Drohnen und Flugmodellen
Unter dem Oberbegriff „unbemannte Fluggeräte“ fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme (umgangssprachlich „Drohnen“) und Flugmodelle zusammen. Unbemannte Luftfahrtsysteme (Unmanned Aircraft System – UAS) sind unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Fluggeräte weitestgehend gleichbehandelt.
Für einen Drohnenflug in der „offenen“ Kategorie ist grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich, sofern die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie die Bedingungen der geografischen Gebiete im Sinne von § 21 h Abs. 3 der Luftverkehrsordnung eingehalten werden (z.B. Naturschutzgebiete, Flughäfen). Diese geografischen Gebiete sind z.B. hier ersichtlich: https://maptool-dipul.dfs.de/?language=de.
In begründeten Einzelfällen können nach § 21 i Abs.1 LuftVO Ausnahmen von den Regelungen des § 21 h LuftVO zugelassen werden. Den entsprechenden Antrag finden Sie unter „Formulare“ in der unten verlinkten Leistungsbeschreibung.
Der Drohnenbetrieb im Rahmen der Betriebskategorien „speziell“ und „zulassungspflichtig“ ist genehmigungspflichtig. Zuständig dafür ist in Bayern das Luftfahrt-Bundesamt.
Luftfahrt Bundesamt - Unbemannte Luftfahrtsysteme (lba.de)
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
www.bmvi.de
Weitere Informationen zu Anträgen und Leistungen sowie entsprechende Antragsformulare finden Sie hier:
Modellflugerlaubnis; Beantragung
Unbemanntes Fluggerät; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb in einem geografischen UAS-Gebiet
Antragsformulare Genehmigungen für die spezielle Kategorie (Luftfahrt-Bundesamt)
Informationen zum EU-Kompetenznachweis und EU-Fernpilotenzeugnis finden Sie unter:
Luftfahrt Bundesamt - Fernpiloten (lba.de)Ihr Ansprechpartner Herr Härtle Telefon +49 89 2176-2280 Telefax +49 89 2176-2979 luftamt@reg-ob.bayern.de
Weitere Informationen
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Die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – ist zuständig für die Genehmigung von Flugplätzen in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.
Der Begriff Flugplätze umfasst Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände. Diese dürfen nur mit Genehmigung angelegt und betrieben werden. Errichtung und Betrieb von Flughäfen bedürfen darüber hinaus auch eines Planfeststellungsverfahrens.