Luftamt Südbayern
Luftfahrtbehörde für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
Maßstab unserer Eintscheidungen ist:
- sicheren Luftraum zu gewährleisten
- Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren und dabei
- für einen angemessenen Schutz sowie
- schonenden Umgang mit Natur und Landschaft zu sorgen
Aktuelles Luftfahrer
Lizenzierung von Privatpiloten
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Die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – ist zuständig für die Lizenzierung von Privatpiloten mit Wohnsitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben. Ebenfalls kann sich eine zumindest vorübergehende Zuständigkeit für Privatpiloten mit Wohnsitz außerhalb Südbayerns ergeben, wenn diese eine Ausbildung zum Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen in einer Ausbildungsorganisation in Südbayern absolvieren.
Für die Lizenzierung von Berufspiloten sowie Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.
Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz
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Wegweiser: Von der Schülermeldung bis zur Lizenzausstellung
Mit diesem Leitfaden möchten wir Ihnen – als Ausbildungsleiter oder Flugschüler – unsere Hilfestellung dabei anbieten, den für Sie besten und schnellsten Weg von der Schülermeldung bis hin zur Ausstellung der angestrebten Lizenz zu finden. Unser Ziel ist es dabei vor allem, Verzögerungen bei der Zulassung zur theoretischen oder zur praktischen Prüfung und der Lizenzerstellung zu vermeiden.Schülermeldungen
Die Ausbildungsorganisation (ATO – Approved Training Organisation oder DTO – Declared Training Organisation) meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn. Bei Bewerbern um eine Segelflugzeugführer-Lizenz ist nach § 19 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) eine Ausnahme möglich.
Zur Meldung der Bewerber ist ausschließlich das aktuelle Formular „Bewerbermeldung“ zu verwenden. Die am Ende des Formblatts aufgeführten Unterlagen sind der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – möglichst als Anlage zur Schülermeldung, spätestens jedoch mit der Anmeldung zur theoretischen Prüfung (Ausbildungsnachweis) zu übersenden.Erst wenn dem Luftamt Südbayern alle notwendigen Unterlagen – nur aktuelle Nachweise werden akzeptiert! – vollständig vorliegen, kann eine Zulassung zur Prüfung erfolgen!
Prüfung
Informationen finden Sie unter „Prüfungen zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz“.Lizenzausstellung
Nach dem Bestehen der praktischen Prüfung möchte natürlich jeder Bewerber zeitnah seine Lizenz ausgehändigt bekommen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitungszeiten (nach Vorliegen aller Nachweise) bis zu einigen Wochen beansprucht.Abschließender Hinweis
Um Verzögerungen zu vermeiden, ist auf das rechtzeitige Einreichen aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zu achten!
Ausbildungsorganisationen (ATO)
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Bekanntmachung der Genehmigung als Ausbildungsorganisation (ATO - Approved Training Organisation) im Zuständigkeitsbereich des Luftamtes Südbayern
Die ATO erteilt Auskunft, zu welchen Lizenzen/Berechtigungen ausgebildet werden kann.
Ihre Ansprechpartnerin:
Sandra Meng
Telefon: +49 (89) 2176-2994
Telefax: +49 (89) 2176-2263
luftamt@reg-ob.bayern.deATO Erlaubnis zur Ausbildung von Privatpilotenlizenzen in den Luftfahrzeug-Kategorien Air Allgäu GmbH
Am Flughafen 44, 87766 Memmingerberg
Betriebsstätte:- Am Flughafen 44, 87766 Memmingerberg
Flugzeug Air Munich Aviation AG
Flugplatz
82287 Jesenwang
Betriebsstätte:- Sonderlandeplatz Jesenwang
Flugzeug Engl Flightteam, Matthias Engl
Zainach 55, 84307 Eggenfelden
Betriebsstätte:- Zainach 55, 84307 Eggenfelden
Flugzeug Fliegerverein München e. V.
Nadistr. 30, 80809 München
Betriebsstätten:- Nadistr. 30, 80809 München
- Connollystr. 20, 80809 München
Verkehrslandeplatz AugsburgFlugzeug Flugschule Alfred Robisch
Vorderegglburg 9a, 85560 Ebersberg
Betriebsstätten:- Vorderegglburg 9a, 85560 Ebersberg
- Verkehrslandeplatz Landshut
- Sonderlandeplatz Mühldorf
Flugzeug Flugschule Eirenschmalz
Altenstadter Str. 4, 86987 Schwabsoien
Betriebsstätte:
Altenstadter Str. 4, 86987 Schwabsoien
Flugplatz:
Verkehrslandeplatz AugsburgFlugzeug Flugschule Martin Geisenfelder
Flughafenstr. 6, 86169 Augsburg
Betriebsstätte:
Flughafenstr. 6, 86169 AugsburgFlugzeug Flugschule Michael Bergmann, Deutscher Alpenflug GmbH
Weidacherstr. 17 A, 88471 Durach
Betriebsstätte:
Weidacherstr. 17 A, 87471 DurachFlugzeug
Reisemotorsegler (TMG)Flugsportverein Bad Wörishofen e. V.
Mozartstr. 16, 86381 Krumbach
Betriebsstätten:- Mozartstr. 16, 86381 Krumbach
- Flugplatz Bad Wörishofen
Flugzeug Flugsportverein Eggenfelden e. V.
Flugplatz Zainach, 84307 Eggenfelden
Betriebsstätte:
Flugplatz Zainach, 84307 Eggenfelden
Schwerpunkt der praktischen Ausbildung: Flugplatz ZainachFlugzeug ISAR Aviation GmbH
Flugplatzstr. 4, 84034 Landshut
Betriebsstätte:
Flugplatzstr. 4, 84034 Landshut
Schwerpunkt der praktischen Ausbildung:
Verkehrslandeplatz Landshut EllermühleFlugzeug LSV Deggendorf-Plattling e. V.
Flugplatzstr. 5, 94469 Deggendorf
Betriebsstätte:
Flugplatzstr. 5, 94469 Deggendorf
Schwerpunkt der praktischen Ausbildung: Flugplatz DeggendorfFlugzeug Luftsportverein Günzburg e. V.
Betreiber der Flugschule Günzburg (FGZ)
Otto-Lilienthal-Weg 7, 89312 Günzburg
Betriebsstätte:
Flugplatz Günzburg-DonauriedFlugzeug Luftsportverein Vilshofen e. V.
c/o Herrn Franz Härtel
Kleeberg 10, 94099 Ruhstorf
Betriebsstätte:
Verkehrslandeplatz Vilshofen
Am Flugplatz 1, 94474 Vilshofen
Schwerpunkt der praktischen Ausbildung:
Verkehrslandeplatz VilshofenFlugzeug
Reisemotorsegler (TMG)Motorfliegerclub Rosenheim e. V.
Ried 5, 83109 Großkarolinenfeld
Betriebsstätte:
Herzog-Otto-Straße 13, 83022 Rosenheim
Schwerpunkt der praktischen Ausbildung:
Flugplatz Mühldorf und VogtareuthFlugzeug Munich Aviation Company
Herr Christian Sabionski
Meisenweg 8, 85232 Feldgeding / BergkirchenFlugzeug PTL Luftfahrt GmbH
Flugplatzstr. 3, 84034 Landshut
Betriebsstätte:
Flugplatzstr. 4, 84034 Landshut
Schwerpunkt der praktischen Ausbildung:
Verkehrslandeplatz Landshut EllermühleFlugzeug Rieser Flugsportverein e. V.
Postfach 1462, 86714 Nördlingen
Betriebsstätte:
Sonderlandeplatz Nördlingen
Schwerpunkt der praktischen Ausbildung:
Sonderlandeplatz NördlingenFlugzeug
Reisemotorsegler (TMG)
HubschrauberTACS GmbH Flugschule Bavaria Aviation
Am Flughafen 52, 87766 Memmingerberg
Betriebsstätte:
Am Flughafen 52, 87766 MemmingerbergFlugzeug Luftsport-Verband Bayern e. V.
als Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen / Außenstellen
Prinzregentenstraße 120, 81677 MünchenFlugzeug
Reisemotorsegler (TMG)
Segelflugzeug
BallonDeutsche Alpensegelflugschule Unterwössen e. V.
Windseestr. 45, 83246 Unterwössen
Betriebsstätte:
Segelfluggelände UnterwössenSegelflugzeug
Reisemotorsegler (TMG)Luftsportverein Landshut e. V. -Segelflugsportgruppe-
Postfach 3106, 84037 Landshut
Betriebsstätte:
Flugplatzstr. 11, 84034 Landshut
Schwerpunkt der praktischen Ausbildung:
Verkehrslandeplatz Landshut-EllermühleSegelflugzeug
Reisemotorsegler (TMG)Eurofly Aviation GmbH
Rosenheimer Str. 145 e-f, 81671 München
Betriebsstätte:
Rosenheimer Str. 145 e-f, 81671 München
Praktische Ausbildung:
Verkehrslandeplatz Landshut-EllermühleHubschrauber Flying Emotions GmbH
Südliche Hauptstraße 44, 83708 Kreuth
Betriebsstätte:
Verkehrslandeplatz Landshut,
Flugplatzstr. 10,84034 Landshut
Praktische Ausbildung:
Verkehrslandeplatz LandshutHubschrauber Hubschrauber Akademie Augsburg GmbH
Flughafenstr. 6, 86169 Augsburg
Betriebsstätte:
Flughafenstr. 6, 86169 Augsburg
Praktische Ausbildung:
Verkehrslandeplatz AugsburgHubschrauber Blue Planet Balloning and Fireworks GmbH
Am Baumgarten 20, 85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn
Betriebsstätte:
Braunautal 9, 85625 BergangerBallon Freiballonclub Salchach-Inn e. V.
Postfach 1254, 84505 Burgkirchen
Betriebsstätte:
Ballonstartplatz BruckBallon Pioneer Travel Ballonfahren
Herr Norbert Schneider
Isingerstr. 13, 83339 ChiemingBallon Luftfahrerschein; Beantragung einer Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen eines Luftfahrzeugs
Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene ATO
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Zeugnis als zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) im Sinne der Verordnung (EU) 1178/2011
Die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – ist für die Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation (ATO – Approved Training Organisation) zuständig, wenn der Sitz der ATO in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben liegt und die Bewerber zum Erwerb von Privatpilotenlizenzen, Lehrberechtigungen und Berechtigungen entsprechend § 26 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) ausgebildet werden.
Das Antragsformular finden Sie hier.
Mit dem ausgefüllten Antragsformular sind uns sämtliche aufgeführten Anlagen in Kopie vorzulegen.
Die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – als zuständige Stelle prüft die festgelegten Ausbildungsvorschriften.
Die Ausbildungstätigkeit darf erst begonnen werden, wenn der Ausbildungsorganisation das Zeugnis als zugelassene ATO vorliegt.Ihre Ansprechpartnerin:
Sandra Meng
Telefon: +49 (89) 2176-2994
Telefax: +49 (89) 2176-2263
luftamt@reg-ob.bayern.de
Flugmedizinische Tauglichkeit
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Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein (FCL.040, MED.A.030 a) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).
Das Tauglichkeitszeugnis wird nach dem vollständigen Abschluss einer entsprechenden flugmedizinischen Untersuchung im Falle der Tauglichkeit von einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentrum erteilt. Der Umfang der flugmedizinischen Untersuchung und die Beurteilungsmaßstäbe für die Tauglichkeit richten sich nach den Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit (Teil-MED der vg. VO (EU)).
- Bewerber um und Inhaber einer Pilotenlizenz für Leichtflugzeuge (LAPL) benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL.
- Bewerber um und Inhaber einer Privatpilotenlizenz (PPL), Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) oder Ballonpilotenlizenz (BPL) benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2.
- Bewerber um und Inhaber einer SPL oder BPL, zur Betätigung bei gewerblichen Segelflügen oder gewerblichen Ballonfahrten, benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2.
- Bewerber um und Inhaber einer Lizenz für Berufspiloten (CPL), Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) oder von Lizenzen für Verkehrspiloten (ATPL) benötigen ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.
Ein Lizenzinhaber darf zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Teil ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse verfügen (MED.A.030 h) der vg. VO (EU)).
Gültigkeit von Tauglichkeitszeugnissen (MED.A.045 der vg. VO (EU))LAPL
- 60 Monate, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres.
Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor der Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit der Vollendung des 42. Lebensjahres. - 24 Monate nach der Vollendung des 40. Lebensjahres.
Klasse 2
- 60 Monate, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres.
Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor der Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit der Vollendung des 42. Lebensjahres. - 24 Monate bei Lizenzinhabern, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind.
Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor der Vollendung des 50. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit der Vollendung des 51. Lebensjahres. - 12 Monate nach der Vollendung des 50. Lebensjahres.
Klasse 1- 12 Monate, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
- 6 Monate nach der Vollendung des 60. Lebensjahres.
- 6 Monate bei Inhabern einer Lizenz auf Luftfahrzeugen mit einem Piloten im gewerblichen Luftverkehr ab der Vollendung des 40. Lebensjahres.
Ihre Ansprechpartnerin:
Katja Süße
Telefon: +49 (89) 2176-2286
Telefax: +49 (89) 2176-2979
luftamt@reg-ob.bayern.de
Informationen für Lizenzinhaber (Teil-FCL-Lizenz)
Handschriftliche Eintragungen in Lizenzen für Luftfahrtpersonal
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Gemäß Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die besondere Ermächtigung zu handschriftlichen Einträgen in Lizenzen für Luftfahrtpersonal in NfL 1-721-16 vom 15.4.2016 dürfen Prüfer, Lehrberechtigte sowie Sprachprüfer entsprechend den in der NfL festgelegten Regelungen Handeinträge in Lizenzen vornehmen, die vom Luftfahrt-Bundesamt oder einer deutschen Landesluftfahrtbehörde ausgestellt sind.
Zu beachten ist, dass lediglich Verlängerungen von bereits eingetragenen Berechtigungen oder Sprachkenntnis-Nachweisen im gleichen Level handschriftlich eingetragen werden dürfen. Handschriftliche Einträge bei Erneuerungen abgelaufener Berechtigungen sind nicht zulässig. Auch der Ersteintrag neu erworbener Berechtigungen darf nur durch die zuständige Lizenzbehörde vorgenommen werden. Auch in dem Fall, dass die Geltungsdauer eines Level-5-Sprachvermerks mit einer Verlängerungsprüfung für Level-4 verlängert wird, hat der Level-4-Eintrag durch die Lizenzbehörde zu erfolgen.
Gem. ARA.FCL.215 b) sind Verlängerungen von Berechtigungen jeweils bis zum Ende des betreffenden Monats zu verlängern. Das gilt gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 der 3. Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal auch für Einträge zur Verlängerung der Geltungsdauer von Sprachkenntnisvermerken.Näheres ist der betreffenden NfL 1-721-16 zu entnehmen.
Entsprechende Formulare dazu:
Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
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Inhaber einer
- LAPL(A)
- LAPL(H)
- SPL / LAPL(S)
- BPL / LAPL(B)
dürfen die Rechte aus ihrer Lizenz nur ausüben, wenn sie insbesondere die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung („Ausübungsvoraussetzungen“) gem. Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen.
Für die Prüfung vorgenannter Ausübungsvoraussetzungen vor jedem Start sind Piloten selbst verantwortlich. Maßgeblich ist die Dokumentation der Voraussetzungen im Flugbuch.
Im Fall einer bestandenen Befähigungsüberprüfung oder praktischen Prüfung gelten die Anforderungen hinsicht der fortlaufenden Flugerfahrung ab Prüfungstag für 24 Monate als erfüllt.
Wir weisen darauf hin, dass eine unberechtigte fliegerische Tätigkeit insbesondere weitreichende straf-, lizenz- und versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Informationen für Fluglehrer
Fluglehreraus- und Fortbildungslehrgänge
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Genehmigte Auffrischungsseminare für Lehrberechtigte (Fluglehrerfortbildungslehrgänge)
Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte FI(S)/FI(A) gem. FCL.940.FI a) (2) VO (EU) Nr. 1178/2011 i.V.m. AMC1 FCL.940.FI (a) (2) Veranstalter: Luftsport-Verband Bayern e.V. Informationen des Veranstalters: www.lvbayern.de Kontakt: info@lvbayern.de Veranstaltungsort: Hotel Gasthof Groß, Mühlstr. 2, 85232 Bergkirchen Termin: 12. bis 13.10.2018 Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte FI(S)/FI(A) gem. FCL.940.FI a) (2) VO (EU) Nr. 1178/2011 i.V.m. AMC1 FCL.940.FI (a) (2) Veranstalter: Luftsport-Verband Bayern e.V. Informationen des Veranstalters: www.lvbayern.de Kontakt: info@lvbayern.de Veranstaltungsort: Sportschule Oberhaching Termin: 26. bis 27.10.2018 Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte FI(S)/FI(A) gem. FCL.940.FI a) (2) VO (EU) Nr. 1178/2011 i.V.m. AMC1 FCL.940.FI (a) (2) Veranstalter: Air Munich Aviation AG (Flugschule München-Jesenwang) Informationen des Veranstalters: www.flugschule-jesenwang.de Kontakt: info@flugschule-jesenwang.de Veranstaltungsort: Flugplatz Jesenwang Termin: 1. bis 2.12.2018 Ihre Ansprechpartnerin:
Katja Süße
Telefon: +49 (89) 2176-2286
Telefax: +49 (89) 2176-2979
luftamt@reg-ob.bayern.de
Liste der genehmigten Flugplätze in Südbayern
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Die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – ist zuständig für die Genehmigung von Flugplätzen in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.
Der Begriff Flugplätze umfasst Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände. Diese dürfen nur mit Genehmigung angelegt und betrieben werden. Errichtung und Betrieb von Flughäfen bedürfen darüber hinaus auch eines Planfeststellungsverfahrens.
Informationen für Fluggäste
Wichtige Fluggastinformationen
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Flugreisen, sei es der Jahresurlaub oder eine Geschäftsreise, sind für einen großen Teil der Bevölkerung Normalität. Für viele stellt sich dabei die Frage, welche Gegenstände im Hand- und/oder Reisegepäck mitgenommen werden dürfen.
Auskünfte hierüber erhalten Sie von der
SGM (Sicherheitsgesellschaft am Flughafen München mbH)
Telefon: +49 89 975-90999
info@sgm-muc.deFür die Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck gelten insbesondere Bestimmungen, über die wir hier allgemeine Informationen zur Verfügung stellen. Soweit Sie weitere Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an die oben genannten Kontakte der SGM.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mitnahme von Flüssigkeiten – die FAQs – finden Sie im anschließenden Drop-Down-Menü.Aufgrund der Gefährdung durch flüssige Sprengstoffe gelten Vorschriften der Union (EU), welche die Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck beschränken.
Konkret bedeutet dies bei Abflügen von bundesdeutschen bzw. Flughäfen der EU Folgendes:
Die Mitnahme von Flüssigkeiten oder vergleichbaren Gegenständen in ähnlicher Konsistenz sowie die Mitnahme von Druckbehältern (zu diesen Gegenständen gehören z. B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum, Aerosole usw.) ist im Handgepäck nur noch erlaubt, wenn sich die Flüssigkeiten und vergleichbaren Gegenstände in Behältnissen befinden, die im Einzelnen nicht mehr als 100 ml fassen und alle Einzelbehältnisse in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter verstaut sind.Es ist nur ein Beutel je Fluggast gestattet!
Die Einzelbehältnisse müssen leicht in den Beutel passen, damit dieser komplett geschlossen werden kann und nichts herausragt.
Der Plastikbeutel muss außerdem so transparent sein, dass der Inhalt gut erkennbar ist, und einen integrierten Verschluss aufweisen (z. B. Reiß-, Klett-, Quetsch- oder Kordelzugverschluss), damit der Beutel bei Bedarf auch an der Kontrollstelle leicht geöffnet und wieder verschlossen werden kann.
Bei Ankunft an der Kontrollstelle muss der verschlossene Beutel noch vor der Röntgenkontrolle aus dem Handgepäck genommen werden, damit er separat geröntgt werden kann. Um Verzögerungen an der Kontrollstelle zu vermeiden, empfehlen wir, den Beutel bereits beim Packen leicht zugänglich zu verstauen.
Ausnahmen von der Mengenbeschränkung:
Ausgenommen von o. g. Mengenbeschränkung sind flüssige Medikamente und Spezialnahrung, die während der Reise aus medizinischen Gründen unbedingt benötigt werden. Dazu zählt auch Babynahrung für mitreisende Babys oder Kleinkinder.Diese Flüssigkeiten können zusätzlich zu dem (o. g.) 1 Liter-Beutel mitgeführt werden, müssen aber an der Kontrollstelle vorgezeigt und ebenfalls separat vom Handgepäck geröntgt werden. Die Notwendigkeit dieser Flüssigkeiten muss glaubhaft gemacht und ggf. nachgewiesen werden können (z. B. durch ein ärztliches Attest).
Flüssigkeiten aus Duty-Free-Läden können gekauft und im Handgepäck verstaut werden, wenn diese in einem speziellen Sicherheitsbeutel verpackt werden und der Kaufbeleg mitgeführt wird. Dies betrifft auch flüssige Duty-Free-Waren, die auf außereuropäischen Flügen oder Flughäfen erworben werden. Die vorgenannten Voraussetzungen sind für den Fall notwendig, dass, insbesondere im Fall von Transfer- und Transitaufenthalten, eine erneute Kontrolle des Handgepäcks stattfindet.
Im Übrigen ist es möglich, Flüssigkeiten im Reisegepäck zu verstauen bzw. aufzugeben, sofern es sich dabei nicht um verbotenes Gefahrgut handelt, dessen Mitnahme ohnehin nicht gestattet ist (unter verbotenes Gefahrgut fallen z. B. alkoholische Getränke über 70 % Vol. Alkohol).
- Bezüglich der Mitnahme von technischen oder elektronischen Geräten, wie z. B. Handys oder Notebooks gibt es aktuell keine Einschränkungen. Notebooks und andere größere elektrische Geräte sind jedoch vor der Kontrolle aus dem Handgepäck zu nehmen und separat (d. h. auch ohne evtl. Tasche) zu röntgen.
- Mäntel und Jacken müssen ausgezogen und ebenfalls gesondert kontrolliert werden.
- Im Übrigen gilt weiterhin das Verbot der Mitnahme von Benzinfeuerzeugen, gefährlichen Gegenständen, Gefahrgut und Waffen.
Wichtig:
Viele Fluggesellschaften haben eigene Sicherheitsbestimmungen oder setzen Sicherheitsbestimmungen ausländischer Behörden um, die über die Bestimmungen der bundesdeutschen Sicherheitsbehörden hinausgehen.
Wir bitten Sie daher, sich mit Anfragen bezüglich weiterer Einschränkungen direkt an Ihre Fluggesellschaft zu wenden!
FAQs zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck
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> Was zählt zu den Flüssigkeiten, auf die man bei der Mitnahme achten muss?
Dazu gehören nicht nur leichtflüssige Stoffe, sondern auch Produkte wie Gels, Pasten, Lotionen oder Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen. Auch Spraydosen mit flüssigem Inhalt wie z. B. Rasierschaum, Deodorant oder Haarspray fallen darunter.
> Wie sind Flüssigkeiten für die Mitnahme im Handgepäck „vorzubereiten“?
Die Flüssigkeiten müssen sich in Behältern befinden, die einzeln nicht mehr als 100 ml fassen und dann in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als einem Liter verstaut sind. Da alles in diesen 1-Liter-Beutel passen muss, ergibt sich erfahrungsgemäß eine Gesamtmenge der Einzelflüssigkeiten von weniger als 1 Liter. Pro Passagier ist nur ein 1 Liter-Beutel erlaubt.
> Welche Ausnahmen gibt es?
Von der Mengenbeschränkung ausgenommen sind flüssige Medikamente und Spezialnahrung, die während der Reise aus medizinischen Gründen unbedingt benötigt werden. Diese Produkte darf der Passagier zusätzlich zu dem für Flüssigkeiten vorgesehenen Plastikbeutel mitführen. Der Fluggast muss sie dem Kontrollpersonal zeigen, damit sie geröntgt werden können. Es empfiehlt sich, ein entsprechendes Rezept oder eine Bescheinigung vom Arzt mitzuführen.
> Welcher Verschluss gilt beim 1-Liter-Beutel als wieder verschließbar?
Es kann ein integrierter Verschluss sein, also zum Beispiel ein Reiß-, Klett-, Quetsch- oder Kordelzugverschluss, damit das Kontrollpersonal den Beutel bei Bedarf leicht öffnen und wieder verschließen kann. Aber auch externe Hilfsmittel wie Kordelband, Clips oder Ähnliches sind zulässig.
> Wie muss der 1-Liter-Beutel verschlossen werden?
Der 1-Liter-Plastikbeutel muss komplett verschlossen werden können. Es darf nichts herausragen.
> Darf der Fluggast für die Mitnahme von Flüssigkeiten selbst einen Beutel mitbringen oder muss er ihn am Flughafen an einer speziellen Ausgabestelle kaufen?
Der Fluggast darf einen eigenen Beutel mitbringen, der aber unbedingt die Anforderungen erfüllen muss. Also: Fassungsvermögen maximal 1 Liter, durchsichtig, wieder verschließbar. Man kann solche Beutel jedoch auch am Flughafen kaufen.
> Darf der Fluggast diesen 1-Liter-Beutel während des Fluges öffnen?
Ja.
> Darf Babynahrung in ausreichender Menge im Handgepäck befördert werden?
Babynahrung darf im Handgepäck mitgenommen werden, wenn ein Baby mitreist und die Babynahrung während der Reise verwendet werden soll.
> Dürfen Medikamente im Handgepäck mitgeführt werden?
Ja, wenn sie dem Fluggast persönlich verschrieben worden sind.
> Darf man Flüssigkeiten im Duty-Free-Laden kaufen und dann im Handgepäck mit in die Kabine nehmen?
Flüssigkeiten aus Duty-Free-Läden dürfen im Handgepäck verstaut werden, wenn sie in einem speziellen Sicherheitsbeutel verpackt werden und der Kaufbeleg mitgeführt wird. Dies betrifft auch flüssige Duty-Free-Waren, die auf außereuropäischen Flughäfen erworben werden. Die vorgenannten Voraussetzungen sind für den Fall notwendig, dass, insbesondere im Fall von Transfer- und Transitaufenthalten eine erneute Kontrolle des Handgepäcks stattfindet.
> Muss der Fluggast Flüssigkeiten vor der Kontrollstelle aus dem Handgepäck herausnehmen?
Ja. Bei der Ankunft an der Kontrollstelle muss der Fluggast den verschlossenen Beutel sowie alle anderen Flüssigkeiten, auch Duty-Free-Flüssigkeiten noch vor der Röntgenkontrolle aus dem Handgepäck nehmen. Die Flüssigkeiten werden gesondert kontrolliert. Unter Umständen kann das Sicherheitspersonal die Flüssigkeiten aus ihrer Umverpackung entnehmen oder öffnen. Um Verzögerungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Flüssigkeiten bereits beim Packen leicht zugänglich zu verstauen. Sollte eine Flüssigkeit nicht zweifelsfrei detektiert werden können, kann sie nicht mit in die Kabine genommen werden.
> Darf der Passagier Flüssigkeiten im Reisegepäck mitnehmen?
Ja. Allerdings nur, wenn es sich dabei nicht um Gefahrengut handelt, dessen Mitnahme verboten ist, weil es die technische Sicherheit des Fluges gefährden könnte. Dazu gehören z. B. auch alkoholische Getränke über 70 Prozent Alkohol. Die ausführlichen Regelungen dazu halten die Fluggesellschaften bereit.
> Muss man die Flüssigkeiten, die die Gesamtmenge von einem Liter oder die zulässige Einzelmenge von 100 Millilitern überschreiten, zwangsläufig wegschütten, also entsorgen? Werden die Flüssigkeiten konfisziert?
Das Kontrollpersonal „konfisziert“ keine Flüssigkeiten. Es darf lediglich niemand mit zu großen Flüssigkeitsmengen die Sicherheitskontrolle passieren. Der Fluggast kann also grundsätzlich mit diesem Zuviel an Flüssigkeit verfahren wie er will. Vom (nicht immer empfehlenswerten) Austrinken, der Mitgabe an nichtfliegende Begleiter bis zum Eigentumsverzicht stehen verschiedene Möglichkeiten offen. In letzterem Fall wird die Flüssigkeit durch die Flughafengesellschaft München (FMG) entsorgt. Auskünfte hierzu erteilt die Pressestelle der FMG unter der Telefon-Nummer: 089-975-4100 oder -41110.
> Werden Flüssigkeiten, die auf außereuropäischen Flügen erworben werden, beim Umsteigen auf innereuropäische Flüge ebenfalls nach den neuen Regeln behandelt?
Ja.
Aktuelles
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Unbemannte Fluggeräte (Unbemannte Luftfahrtsysteme -Drohnen- und Flugmodelle)
Am 07.04.2017 ist die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 in Kraft getreten. Durch diese Verordnung wurde der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen neu geregelt. Diese Regelungen geben insbesondere auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Multikoptern („Drohnen“) vor. Ausführliche Informationen zur Rechtslage, z. B. auch einen Entscheidungsbaum für die Planung von Drohneneinsätzen finden Sie hier:
Allgemeinverfügung-Drohnenverordnung
Informationen zum Kenntnisnachweis und eine Liste der nach § 21d Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) anerkannten Stellen finden Sie unter: www.lba.de
Ihre Ansprechpartner Herr Goebel Herr Oexler Telefon: +49 (89) 2176-3016 Telefon: +49 (89) 2176-2523 Telefax: +49 (89) 2176-2979 Telefax: +49 (89) 2176-2979 luftamt@reg-ob.bayern.de
Weiterführende Links
- Leistungsübersicht des Luftamts Südbayern
- Laufende luftrechtliche Planfeststellungen in Südbayern
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - konsolierderte Fassung (mit aktuellen Änderungen)
- Luftfahrt-Bundesamt
- Informationen zu entgeltlichen Flügen von Privatpiloten: Leitfaden „Fliegen gegen Entgelt“
- Adressen von flugmedizinischen Untersuchungsstellen
- EUR-Lex – Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
- Fluglärm - Lärmschutzbereiche an Bayerns Flughäfen