Maßnahmen gegen Mangel von antibiotikahaltigen Säften für Kinder – Verlängerung der Allgemeinverfügung
Vor dem Hintergrund des festgestellten Versorgungsmangels wurde mit Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2023, zuletzt geändert durch Änderungsverfügung vom 2. Juni 2023 und Änderungsverfügung vom 26. April 2024, gestattet, dass Apotheken, Zweigapotheken, krankenhausversorgende Apotheken, Krankenhausapotheken und Großhändler Antibiotikasäfte für Kinder ohne zusätzliche Genehmigung importieren, die in Deutschland zwar nicht zugelassen sind, jedoch in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich des AMG verbracht werden oder wenn die zuständige Bundesoberbehörde festgestellt hat, dass die Qualität der Arzneimittel gewährleistet ist und ihre Anwendung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zur Vorbeugung oder Behandlung der jeweiligen Erkrankung erwarten lässt.
Die Allgemeinverfügung wird nun dahingehend abgeändert, dass nur noch antibiotikahaltige Säfte für Kinder mit den Wirkstoffen Erythromycin, Clindamycin, Cotrimoxazol, Cefuroxim unter den o. g. Voraussetzungen entgegen den Bestimmungen der §§ 72 ff. AMG in den Geltungsbereich des AMG verbracht und dort in Verkehr gebracht werden dürfen. Da hinsichtlich der genannten Wirkstoffe weiterhin eine kritische Versorgungslage besteht und nicht absehbar ist, dass sich die nach wie vor angespannte Situation kurzfristig entspannen wird, gilt die Allgemeinverfügung für die antibiotikahaltigen Säfte für Kinder mit den genannten Wirkstoffen bis zu einer Bekanntgabe der Aufhebung des Versorgungsmangels durch das BMG fort.
Veröffentlichung im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 17 vom 11. Juli 2025