Raumordnungsverfahren / Raumverträglichkeitsprüfung

Was ist ein Raumordnungsverfahren?
Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist ein Instrument der Landesplanung und dient dazu, die Raumverträglichkeit eines konkreten Vorhabens (z.B. eines Einzelhandelsgroßprojekts, einer Leitungstrasse zur Energieversorgung oder eines Freizeitgroßprojekts) aus überörtlicher Sicht zu prüfen. Zweck ist es, im Sinne einer „helfenden Planung“ frühzeitig Nutzungskonflikte eines konkreten Vorhabens zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Konflikte können sich insbesondere aufgrund von Größe, Wahl des Standortes und Auswirkungen des Projektes v.a. auf Wirtschaft, Siedlung, Verkehr, Natur und Landschaft ergeben.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
Die gesetzlichen Grundlagen für das Raumordnungsverfahren / die Raumverträglichkeitsprüfung sind das Bundesraumordnungsgesetz (ROG) und das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG), abrufbar unter www.gesetze-bayern.de.

Wer führt ein Raumordnungsverfahren durch?
Zuständig ist die höhere Landesplanungsbehörde, im Regierungsbezirk Oberbayern also die Regierung von Oberbayern. Raumordnungsverfahren werden für Vorhaben durchgeführt, die von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind.

Wie lange dauert ein Raumordnungsverfahren und was kostet es?
Ein Raumordnungsverfahren wird in der Regel – wie gesetzlich im BayLplG vorgesehen – innerhalb von maximal sechs Monaten abgeschlossen. Das Raumordnungsverfahren selbst ist kostenfrei.

Wie läuft ein Raumordnungsverfahren ab?
Vor Beginn des Verfahrens werden in der Regel Vorgespräche mit dem Projektträger geführt, um den Rahmen der Untersuchung zu ermitteln und ein zügiges Verfahren vorzubereiten. So soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Unterlagen vollständig und in einer verfahrensreifen Form vorgelegt werden.

Nach offizieller Einleitung des Verfahrens hört die Regierung u.a. die von dem Vorhaben betroffenen Kommunen, Behörden, Naturschutzvereinigungen, Wirtschafts- und Sozialverbände sowie die Öffentlichkeit an.

Nach Auswertung der Stellungnahmen und Einwendungen ermittelt sie in einem neutralen „Fakten-Check“ alle von dem Projekt berührten Belange (z.B. Wirtschaft, Verkehr, Siedlung, Natur und Landschaft), prüft und gewichtet diese. Zentrale Bedeutung hat die Frage, ob und wie sich erkennbare Nutzungskonflikte in Einklang mit einer nachhaltigen Raumentwicklung bringen lassen. Die Regierung von Oberbayern schließt das Raumordnungsverfahren mit einer landesplanerischen Beurteilung ab.

Zu welchen Ergebnissen kann die landesplanerische Beurteilung kommen?

  • Positive Beurteilung: Das Vorhaben ist raumverträglich.
  • Positive Beurteilung mit Maßgaben: Das Vorhaben ist unter Maßgaben raumverträglich.
  • Negative Beurteilung: Das Vorhaben ist nicht raumverträglich.

Welche Rechtswirkung hat ein Raumordnungsverfahren?
Das Raumordnungsverfahren ist kein Genehmigungsverfahren; es hat auch keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Die landesplanerische Beurteilung ist jedoch in allen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen nachfolgender Verfahren zu berücksichtigen, etwa bei Bauleitplan- und Baugenehmigungsverfahren. Verstößt das Projekt also gegen Feststellungen und Vorgaben der landesplanerischen Beurteilung, ist es grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

Was ist der Mehrwert von Raumordnungsverfahren?

  • Frühzeitiges Erkennen von Raumnutzungskonflikten und eventuelles Anstoßen von Alternativplanungen
  • Vermeidung von Fehlplanungen, damit Ersparnis von Zeit und Kosten
  • Raumverträgliche Gestaltung von Vorhaben
  • Eingriffe in schützenswerte Bereiche werden minimiert
  • Gutachterliche „Standortanalyse“ für Projektträger
  • Frühe öffentliche Transparenz

Gegenstand von Raumordnungsverfahren (nach Art. 24 Abs. 1 BayLplG)
Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit.
Voraussetzung für die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens ist ein hinreichend konkretes Vorhaben. Je nach Art des Projekts sind bestimmte Mindestanforderungen der Projektunterlagen erforderlich.

Auslegungshilfe zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Raumordnungsverfahrens

Ergänzung zur Auslegungshilfe bei Einzelhandelsprojekten

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