FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 
 

  1. Wer ist für meinen Antrag zuständig?
  2. Kann ich bei mehreren Behörden gleichzeitig einen Antrag auf Berufszulassung stellen?
  3. Wer ist zuständig für die Anerkennung meines im Ausland erworbenen Weiterbildungsdiploms?
  4. Welche Unterlagen muss ich einreichen?
  5. Was muss ich bei der Übersetzung meiner fremdsprachigen Dokumente beachten?
  6. Wie kann ich meine Unterlagen einreichen?
  7. Können Unterlagen nachgereicht werden?
  8. Was passiert mit den eingereichten Antragsunterlagen?
  9. Was muss ich tun, wenn ich das Bundesland innerhalb Deutschlands wechsle?
  10. Muss ich dem Antrag auch mein Prüfungszeugnis beilegen?
  11. Warum muss ich bei Ausbildung in einem sog. Drittstaat (außerhalb EWR oder Schweiz) ein Ausbildungscurriculum einreichen?
  12. Welche Anforderungen muss das Ausbildungscurriculum erfüllen?
  13. Wie kann ich meine Adresse ändern?
  14. Ich habe noch keine zustellfähige Adresse in Deutschland? Was kann ich tun?
  15. Wie lange dauert die Bearbeitung meines Approbationsantrags?
  16. Wann muss ich den Fachsprachtest machen?
  17. Wie läuft der Fachsprachtest ab und welchen Inhalt hat er?
  18. Wie und wo melde ich mich für den Fachsprachtest an?
  19. Ich habe bereits einen Fachsprachtest abgelegt. Wird dieser in Bayern anerkannt?
  20. Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
  21. Muss ich eine Kenntnisprüfung ablegen?
  22. Was ist die Kenntnisprüfung und wie läuft sie ab?
  23. Was ist der Unterschied zwischen einer Kenntnisprüfung und einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung?
  24. Warum steht mein akademischer Grad nicht auf der Approbationsurkunde?
  25. Ich habe meine Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis verloren. Was kann ich tun?
  26. Kann ich auf meine Approbation verzichten?
  27. Was ist ein Certificate of good standing?
  28. Wo finde ich Informationen zu Ansprechpartnern und Erreichbarkeit?

Berufszulassungen  erteilen in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken.

Die Zuständigkeit hängt ab von der Art der beantragten Berufszulassung und dem Ort der beabsichtigten Berufsausübung.

Approbationen

Wenn Sie die abschließende staatliche Prüfung für Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie oder Psychotherapie bei einem Prüfungsamt an der TU München, der LMU München, der Universität Regensburg oder beim Landesprüfungsamt an der Regierung von Oberbayern absolviert haben, ist die Regierung von Oberbayern für Sie zuständig.
Bei einem Studienabschluss an der Universität Erlangen-Nürnberg oder der Universität Würzburg dagegen die Regierung von Unterfranken.

Die Regierung von Unterfranken erteilt Ihnen auch die Approbation, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz ihren Abschluss erworben haben und künftig in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken Ihren Beruf ausüben möchten.
Bei einer beabsichtigten Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz ist die Regierung von Oberbayern Ihre Ansprechpartnerin.
Ausnahme: Für die Approbation als Psychologische(r) Psychotherapeut(in) oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) ist die Regierung von Oberbayern bayernweit für Sie Ihre Ansprechpartnerin.

Wurde die Ausbildung außerhalb eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz erfolgreich abgeschlossen (sog. Drittstaatsausbildung) ist für die Berufszulassung die Regierung von Oberbayern bayernweit zuständige Behörde.

Berufserlaubnisse

Wenn Sie Ihre Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der EU/des EWR absolviert haben, ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkbare Ausübung des Heilberufs auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Bayern die Regierung von Oberbayern für eine beabsichtigte Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und der Oberpfalz, sowie die Regierung von Unterfranken für eine beabsichtigte Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

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Berufszulassungsverfahren werden nur in einem deutschen Bundesland durchgeführt.

Innerhalb Bayerns gilt Folgendes: Wenn Sie Ihre Ausbildung außerhalb des EWR oder der Schweiz absolviert haben und Ihre Tätigkeit in Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken ausüben möchten. In diesem Fall ist der Antrag auf Erteilung der Approbation bei der Regierung von Oberbayern, der Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis bei der Regierung von Unterfranken zu stellen.

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Für die Anerkennung Ihres Diploms in Bayern als Fachärztin/Facharzt, Fachzahnärztin/Fachzahnarzt bzw. Fachtierärztin/Fachtierarzt ist die jeweilige bayerische Heilberufskammer zuständig:

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Alle einzureichenden Unterlagen sind in Form einer von einer siegelführenden Behörde oder von einem/einer Notar/in beglaubigten Kopie einzureichen. Zusätzlich werden alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, in Form einer Übersetzung benötigt.

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Alle nicht in deutscher Sprache ausgestellten Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden und sind jeweils in Form einer amtlichen oder notariell beglaubigten Kopie vorzulegen. Ist das Beglaubigungssiegel des Übersetzenden nicht in deutscher Sprache verfasst, so muss auch dieses übersetzt werden.

Für die Übersetzungen selbst gilt dabei Folgendes:

  • In Deutschland gefertigte Übersetzungen werden nur akzeptiert, wenn sie von einem/einer hierzulande öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in erstellt wurden.
  • Übersetzungen, die in einem anderen Staat gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Es werden nur von einem/einer in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in erstellte Übersetzungen akzeptiert. Die bereits in einem Drittstaat erstellten Übersetzungen können aber im Hinblick auf eine Senkung der Kosten und um dem/der inländischen Dolmetscher/in bzw. Übersetzer/in Formulierungsarbeiten zu ersparen, einem/einer in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in zur Prüfung ihrer Richtigkeit vorgelegt und anschließend bei der Regierung eingereicht werden.

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Per Post
an folgende Adresse:
SG 55.3 Berufszulassungsstelle - Regierung von Oberbayern
80534 München

Persönlich
an der Pforte im Hauptgebäude der Regierung von Oberbayern:
Maximilianstraße 39
80538 München

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Sollten Sie bei Antragsabgabe noch nicht über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, können einzelne Dokumente auch nachgereicht werden. Dies sollte jedoch zeitnah nach Antragseingang geschehen.

Bitte beachten Sie hierbei, dass ein- bzw. nachgereichte Unterlagen nach ihrem Eingang in der Regierung von Oberbayern zunächst in der zuständigen Registratur registriert und anschließend an eine zentrale Scanstelle weitergeleitet werden. Bis die Unterlagen die Approbationsstelle erreichen, vergehen erfahrungsgemäß mehrere Tage.

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Die Antragsunterlagen werden Bestandteil der bei der Regierung von Oberbayern elektronisch geführten Akten. Die in Papierform eingereichten Unterlagen werden nach der elektronischen Erfassung vernichtet.

Reichen Sie daher bitte keine Originale, sondern nur behördlich bzw. notariell beglaubigte Kopien ein!

Ausnahme: Das in Drittstaatsfällen notwendige personalisierte Ausbildungscurriculum kann im Original eingereicht werden und wird zurückgegeben.

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Bitte nehmen Sie den Approbations- und/oder Berufserlaubnisantrag, den Sie in einem anderen Bundesland gestellt haben, zurück. Erst dann kann die für die Antragsbearbeitung notwendige Übersendung der Akte an die hiesige Berufszulassungsstelle erfolgen.

Mir möchten darum bitten, auf dem Antragsformular zu vermerken, wo Sie bereits einen Antrag gestellt haben. Die in dem anderen Bundesland eingereichten Unterlagen können dann beim neuen Antragsverfahren berücksichtigt werden.

Folgende Dokumente sollten jedoch bei Antragstellung bereits in aktueller Form mitgesandt bzw. beantragt werden:

  • Aktueller, ausführlicher, tabellarischer, lückenloser und unterschriebener Lebenslauf
  • Aktuelles Ärztliches Attest
  • Aktuelles Führungszeugnis der Belegart „O“

Nach Eingang des Antrags und des Verwaltungsvorgangs der bisherigen Approbationsbehörde werden die gesamten Unterlagen sowie der Sachverhalt geprüft. Die Formvorschriften werden hier ebenfalls erneut überprüft.

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Für den Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung bedarf es grundsätzlich der Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses.

Wenn Sie jedoch an der TU München, der LMU München oder der Universität Regensburg studiert haben, wird uns Ihr Prüfungszeugnis vom dortigen Prüfungsamt, bei einem Abschluss im Fach Pharmazie oder Psychotherapie vom Landesprüfungsamt direkt übermittelt.

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Für die Approbationserteilung ist zu klären, ob Ihr Ausbildungsstand im Vergleich zur aktuellen deutschen Qualifikation wesentliche Unterschiede aufweist. Für diese Gleichwertigkeitsprüfung werden die von Ihnen vorgelegten  Nachweise zu Ablauf und Inhalt Ihrer Ausbildung und Ihrer Berufspraxis geprüft.

Die inhaltliche Prüfung Ihrer Nachweise erfolgt durch Sachverständige. Nur durch einen konkreten Vergleich Ihres Curriculums mit den deutschen Studienordnungen kann die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands mit der Gewähr der Richtigkeit abschließend geklärt werden.

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Das Ausbildungscurriculum kann nur anerkannt werden, wenn es:

  • personifiziert ist,
  • vollständig ist (ein Stundennachweis allein ist nicht ausreichend)
  • in englischer Sprache verfasst wurde oder
  • der originalsprachigen Fassung eine deutsche Übersetzung beigefügt ist.

Das Bestätigungsschreiben der Universität muss an das Ausbildungscurriculum geheftet sein. Das Bestätigungsschreiben muss mit einem Stempel/Siegel der Universität versehen sein.

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Bitte senden Sie uns im Falle einer Adressänderung eine kurze E-Mail an das Approbationspostfach .

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Sie können auch die Adresse Ihres zukünftigen Arbeitgebers, eines Verwandten oder Bekannten angeben.

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Aufgrund konstant hohen Arbeitsaufkommens vergehen bis zur erstmaligen Sichtung der Antragsunterlagen auf beide Zulassungsformen in der Regel mehrere Wochen.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich u. a. nach der Qualität und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie nach der Erforderlichkeit eines Fachsprachtests. Auf die Terminvergabe der Heilberufskammern haben wir keinen Einfluss.

1. Bearbeitungszeit bei Anträgen auf Erteilung der Berufserlaubnis:
In der Regel ist hier mit einer Bearbeitungszeit vom Eingang Ihres Antrags bis zur       Entscheidung von zurzeit mehr als sechs Wochen zu rechnen.
 
2. Bearbeitungszeit bei Anträgen auf Erteilung der Approbation:

  • Bei Studium an den Universitäten München und Regensburg bzw. Staatlicher Prüfung an der Regierung von Oberbayern ist mit einer Bearbeitungszeit von wenigen Wochen zu rechnen.
  • Bei Ausbildung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ist mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen.
  • Bei Ausbildung in einem Staat außerhalb des EWR oder der Schweiz (sog. Drittstaat) kann die Bearbeitung wegen der notwendigen Einholung eines Gutachtens zur Gleichwertigkeit der Ausbildung in Einzelfällen über ein Jahr dauern.

Wir bitten dies bei Ihrer persönlichen Berufsplanung zu berücksichtigen und empfehlen Ihnen, den Antrag auf Erteilung der Approbation bzw. Berufserlaubnis unter vollständiger Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen möglichst frühzeitig zu stellen.

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Wenn Sie einen Antrag auf Berufserlaubnis oder Approbation stellen, Ihre Ausbildung im Heilberuf im nicht deutschsprachigen Raum abgeschlossen haben und eine zukünftige Tätigkeitsaufnahme im Heilberuf Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin oder Apotheker/Apothekerin beabsichtigen.

Wenn Sie zukünftig im Heilberuf Psychologische/r Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeut/in oder Tierarzt/Tierärztin tätig werden möchten, ist kein Fachsprachtest erforderlich.

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Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der Heilberufekammern, welche die Sprachprüfungen durchführen (siehe nächste Frage).

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Apothekerinnen/Apotheker über die Bayerische Landesapothekenkammer (BLAK)

  • Keine Direktanmeldung möglich. Teilnehmer/innen werden durch die zuständigen Regierungen der Landesapothekerkammer gemeldet.
  • Prüfungsgebühr: 400,00 €
  • Die Gebühr wird von der Regierung, die das Berufszulassungsverfahren durchführt, nach Abschluss des Verfahrens erhoben.
     

Ärztinnen/Ärzte über die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK)

  • Keine Direktanmeldung möglich. Teilnehmer/innen werden durch die zuständigen Regierungen der Ärztekammer gemeldet.
  • Prüfungsgebühr: 500,00 € (ab 01.01.2024: 550 €)
  • Sie erhalten eine Zahlungsaufforderung per E-Mail von der Bayerischen Landesärztekammer.
     

Zahnärztinnen/Zahnärzte über die von der Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) ausgegründeten Dienstleistungsgesellschaft eazf GmbH (Europäische Akademie für zahnärztliche Fort- und Weiterbildung)

  • Schriftliche Direktanmeldung bei der eazf GmbH.
  • Prüfungsgebühr: 476,00 €
  • Die Regierung erhebt die Kosten bei der antragstellenden Person im Wege des Auslagenersatzes zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer.

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Fachsprachenprüfungen, die im Rahmen von Berufszulassungsverfahren vor den Heilberufekammern anderer Bundesländer erfolgreich absolviert worden sind, können als Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse akzeptiert werden. Bitte legen Sie dazu eine entsprechende Bescheinigung vor.

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1. Für die Erteilung der Erlaubnis fällt eine Gebühr in Höhe von zurzeit 100 Euro je angefangenem Jahr der Gültigkeit an.
 
2. Für die Erteilung der Approbation fällt eine Gebühr in Höhe von

  • derzeit 200 Euro an, wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben.
  • derzeit 400 Euro an, wenn Sie Ihre Ausbildung in einem sog. Drittstaat abgeschlossen haben, zuzüglich der Kosten für den Fachsprachtest.

Zudem fallen neben den Kosten für die Zustellung von Entscheidungen gegebenenfalls weitere Auslagen für die Gleichwertigkeitsprüfung durch Sachverständige (1.000 Euro bis 2.000 Euro) und die Kenntnisprüfung an (520 Euro bzw. 690 Euro bei Ausbildung im Fach Pharmazie).

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Ob Sie eine Kenntnisprüfung ablegen müssen, ist nur im Rahmen einer konkreten Antrags-bearbeitung feststellbar. Die Kenntnisprüfung ist für die Approbationserteilung notwendig, wenn auf Grundlage Ihrer Ausbildungsunterlagen nicht festgestellt werden kann, dass Ihr Ausbildungsstand der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Sie können an der Kenntnisprüfung auch teilnehmen, wenn Sie zuvor schriftlich auf die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung verzichten.

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Die Kenntnisprüfung ist – anders als die Gleichwertigkeitsprüfung – eine mündlich-praktische Prüfung. Sie dient zum Nachweis der für die Berufsausübung notwendigen ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie wird von staatlichen Prüfungskommissionen, die an jeder der fünf bayerischen Universitäten gebildet wurden, abgenommen.

Weitere Informationen zur Durchführung und zum Ablauf der Kenntnisprüfungen finden Sie hier:

Durchführung der Kenntnisprüfung für Apotheker/-innen
Durchführung der Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte
Durchführung der Kenntnisprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte

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Für die Approbationserteilung im Falle von AntragstellerInnen mit einem Abschluss aus einem Drittstaat ist der Nachweis der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes erforderlich. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist gegeben, wenn keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung gegeben sind. Der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann durch eine dokumentenbasierte Prüfung oder durch das Bestehen der sogenannten Kenntnisprüfung erbracht werden.

Im Falle einer dokumentenbasierten Prüfung:

Zur abschließenden Klärung der Frage, ob Ihr Ausbildungsstand im Vergleich zu einer nach deutschen Rechtsvorschriften festgelegten medizinischen Ausbildung wesentliche Unterschiede aufweist, ist die gutachtliche Stellungnahme eines/r Sachverständigen erforderlich. Nach Abschluss der formalen Prüfung der vorgelegten Unterlagen werden sie – soweit erforderlich – an den/die jeweilige(n) Sachverständige(n) übersandt. Das zu der Frage der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstands einzuholende Gutachten wird bis zu 1773 € kosten. Hinzu kommen die Kosten der Übersetzungen für Ihr Curriculum und der Arbeitszeugnisse bzw. Weiterbildungsnachweise.

Die Kosten sind im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von Ihnen zu tragen und werden Ihnen gegenüber erst nach Abschluss des Verfahrens erhoben. Mit der unter diesem Antrag gesetzten Unterschrift erteilen Sie ausdrücklich Ihr Einverständnis dafür, dass wir Ihre Unterlagen einem/r Sachverständige(n) vorlegen.

Wenn Sie sich für eine Kenntnisprüfung entscheiden, finden Sie hier weiterführende Informationen:

Durchführung der Kenntnisprüfung für Apotheker/-innen
Durchführung der Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte
Durchführung der Kenntnisprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte

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Der akademische Grad wird nicht in die Approbationsurkunde eingetragen.

Lediglich der Vor- und Nachname sind Bestandteil der Approbation. Bei einem Dr.-Titel handelt es sich nicht um einen Namensbestandteil, sondern ausschließlich um einen akademischen Grad.

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Wenn Sie nicht mehr im Besitz Ihrer Berufszulassung (Approbation oder Berufserlaubnis) sind, ist eine Zweitschrift dieses Dokuments zu beantragen.

Formular: Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift

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Wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben und Sie auch Ihre Berufsbezeichnung nicht mehr führen möchten, haben Sie die Möglichkeit auf Ihre Zulassung zum entsprechenden Heilberuf zu verzichten.

Formular: Verzicht auf die Approbation

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Eine solche Bescheinigung benötigen Sie im Regelfall, wenn Sie Ihren Heilberuf im Ausland ausüben möchten. Mit dem „Certificate of good standing“ wird die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des entsprechenden Heilberufs in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt. Zudem wird bestätigt, dass keine berufs-und disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind.

Die Regierung von Oberbayern ist für die Ausstellung des „Certificate of good standing“ nur dann zuständig, wenn Sie Ihren Beruf in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und der Oberpfalz ausüben bzw. zuletzt ausgeübt haben.

Formulare:
Certificate of good standing (für alle akademischen Heilberufe außer Ärztinnen und Ärzte)
Certificate of good standing (für Ärztinnen und Ärzte)

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Informationen zu unserer Erreichbarkeit finden Sie unter diesem Link.

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