FAQ – Anworten auf häufig gestellte Fragen bei inländischem Berufsabschluss

Anerkennung inländischer Berufsqualifikationen 

Approbationen  erteilen in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken.

Approbationen

Wenn Sie die abschließende staatliche Prüfung für Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin oder Pharmazie an der TU München, der LMU München, der Universität Regensburg, der Universität Augsburg oder beim Landesprüfungsamt an der Regierung von Oberbayern absolviert haben, ist die Regierung von Oberbayern für Sie zuständig.

Bei einem Studienabschluss an der Universität Erlangen-Nürnberg oder der Universität Würzburg dagegen die Regierung von Unterfranken.

Für die Approbationserteilung an Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen ist die Regierung von Oberbayern für ganz Bayern zuständig.

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Alle einzureichenden Unterlagen sind in Form einer von einer siegelführenden Behörde oder von einem/einer Notar/in beglaubigten Kopie einzureichen. Zusätzlich werden alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, in Form einer Übersetzung benötigt.

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Per Post
an folgende Adresse:
Regierung von Oberbayern
Landesprüfungsamt Approbation 
80534 München

Persönlich
an der Pforte im Hauptgebäude der Regierung von Oberbayern:
Maximilianstraße 39
80538 München

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Die Antragsunterlagen werden Bestandteil der bei der Regierung von Oberbayern elektronisch geführten Akten. Die in Papierform eingereichten Unterlagen werden nach der elektronischen Erfassung vernichtet.

Reichen Sie daher bitte keine Originale, sondern nur behördlich bzw. notariell beglaubigte Kopien ein!

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Für den Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung bedarf es grundsätzlich der Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses.

Wenn Sie jedoch an der TU München, der LMU München, der Universität Augsburg oder der Universität Regensburg studiert haben, wird uns Ihr Prüfungszeugnis vom dortigen Prüfungsamt, bei einem Abschluss im Fach Pharmazie oder Psychotherapie vom Landesprüfungsamt direkt übermittelt.

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Bitte senden Sie uns im Falle einer Adressänderung eine kurze E-Mail an das Approbationspostfach .

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Die Bearbeitungszeit beträgt an Vollständigkeit der Unterlagen wenige Wochen.

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Für die Erteilung der Approbation fällt eine Gebühr in Höhe von derzeit 200 Euro an.

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Der akademische Grad wird nicht in die Approbationsurkunde eingetragen.

Lediglich der Vor- und Nachname sind Bestandteil der Approbation. Bei einem Dr.-Titel handelt es sich nicht um einen Namensbestandteil, sondern ausschließlich um einen akademischen Grad.

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Wenn Sie nicht mehr im Besitz Ihrer Approbation sind, ist eine Zweitschrift dieses Dokuments zu beantragen.

Formular: Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift

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Wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben und Sie auch Ihre Berufsbezeichnung nicht mehr führen möchten, haben Sie die Möglichkeit auf Ihre Zulassung zum entsprechenden Heilberuf zu verzichten.

Formular: Verzicht auf die Approbation

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Eine solche Bescheinigung benötigen Sie im Regelfall, wenn Sie Ihren Heilberuf im Ausland ausüben möchten. Mit dem „Certificate of good standing“ wird die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des entsprechenden Heilberufs in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt. Zudem wird bestätigt, dass keine berufs-und disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind.

Die Regierung von Oberbayern ist für die Ausstellung des „Certificate of good standing“ nur dann zuständig, wenn Sie Ihren Beruf in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und der Oberpfalz ausüben bzw. zuletzt ausgeübt haben.

Formulare:
Certificate of good standing (für alle akademischen Heilberufe außer Ärztinnen und Ärzte)
Certificate of good standing (für Ärztinnen und Ärzte)

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Informationen zu unserer Erreichbarkeit finden Sie unter diesem Link.

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