Lehrrettungswachen für die Notfallsanitäter-Ausbildung; Beantragung der Genehmigung
Rettungswachen, die Notfallsanitäter ausbilden, müssen von der Regierung staatlich genehmigt werden.
Zur Sicherung der Ausbildungsqualität dürfen sich nur solche Rettungswachen an der Notfallsanitäter-Ausbildung beteiligen, die aufgrund ihrer Einrichtung, ihres Personals und der Anzahl ihrer Einsätze in der Lage sind, die praktische Ausbildung ordnungsgemäß durchzuführen. Dies wird von der jeweils zuständigen Regierung überprüft und die Rettungswache bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Lehrrettungswache genehmigt.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.3 - Rechtsfragen Gesundheitsberufe
Ansprechpartner
Service Berufszulassungsstelle Gesundheitsfachberufe
Telefon +49 (0)89 2176-2075
Fax +49 (0)89 2176-402075
E-Mail erlaubnis.gesundheitsfachberufe@reg-ob.bayern.deParteiverkehr
Montag bis Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 UhrTelefonzeit
Montag bis Donnerstag 09:00 - 11:00 Uhr
Freitag 09:00 - 11:00 UhrHinweis: Aufgrund der aktuellen Sondersituation können Sachstandsanfragen bis auf Weiteres nicht mehr beantwortet werden. Bitte sehen Sie daher davon ab.
Der Parteiverkehr bleibt aufgrund der aktuellen Situation bis auf Weiteres geschlossen.Unterlagen können zu den allgemeinen Besuchszeiten gegen eine Eingangsbestätigung am Empfang abgegeben werden.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 UhrHausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Die Lehrrettungswache muss
- über ein ausreichend hohes Einsatzaufkommen,
- über qualifizierte Praxisanleiter als Verantwortliche für die praktische Ausbildung und
- über Fahrzeuge des Rettungsdienstes verfügen, die mit den entsprechend den Empfehlungen der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in Bayern notwendigen Geräten und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sind.
Der Antrag muss schriftlich bei der für die Rettungswache örtlich zuständigen Regierung eingereicht werden. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen erfolgt die Genehmigung als Lehrrettungswache.
4 Wochen
Vor der Antragsstellung ist eine Abstimmung mit der zuständigen Regierung zu empfehlen.
keine
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Verwaltungsgebühr für jede genehmigte Lehrrettungswache: 100 Euro
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage