Informationen zum Zugang zur psychotherapeutischen Ausbildung

Zum 01.09.2020 ist das neue Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in Kraft getreten, in dem Fragen der Ausbildung bzw. der Zulassung zum Beruf als Psychotherapeut/in geregelt werden.

Aufgrund von Übergangsregelungen ist aber nach wie vor eine Ausbildung an den anerkannten Ausbildungsstätten und eine spätere Berufszulassung als Psychologischen Psychotherapeut/in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in möglich.

Ist eine Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in bzw. zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in vor dem 1. September 2020 begonnen worden, so wird sie nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgeschlossen.

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Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium der Psychologie mit Klinischer Psychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften oder Bildungswissenschaften begonnen oder abgeschlossen haben, können die Ausbildung zum Beruf des/der Psychologischen Psychotherapeuten/in bzw. des/der Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeuten/in nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Der Studienabschluss muss an einer Universität oder Hochschule der anerkannten Wissenschaften absolviert worden sein.

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Mit der Berufszulassung in Form der Approbation nach Abschluss der Ausbildung und erfolgreicher Teilnahme an der Staatsprüfung wird die Berechtigung zur Ausübung der Psychotherapie unter Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verliehen.
Psychologische Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeut/innen, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiterhin die ihnen damit verliehene Berufsbezeichnung. Wird die Ausbildung bis spätestens zum 1. September 2032 erfolgreich abgeschlossen, so wird die Approbation in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt, damit wird ebenso die Berufsbezeichnung Psychologische/r Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut geführt.

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Ansprechpartner dafür sind vorrangig die Ausbildungsstätten.
Diese entscheiden über die Frage, ob die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme einer psychotherapeutischen Ausbildung vorliegen.

Sollte eine im Hinblick auf die spätere Zulassung zur Prüfung verbindliche und individuelle Auskunft vom Landesprüfungsamt gewünscht werden, ist diese gebührenpflichtig (80 €). Dann wäre eine schriftliche Anfrage unter Vorlage der zur Beantwortung notwendigen Unterlagen an das Landesprüfungsamt zu richten. Nur bei Vorlage geeigneter Nachweise (z. B. Zeugnisse über den Abschluss von Studiengängen) kann eine Anfrage rechtssicher beantwortet werden.

In Fällen, in denen eine Verkürzung der Ausbildung durch Anrechnung einer bereits absolvierten Ausbildung angestrebt wird, wird zur Bearbeitung des Antrags die fachliche Einschätzung von externen Sachverständigen benötigt. Hierfür entstehen je nach Art und Umfang der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen Kosten in Höhe von 400,00 Euro bis ca. 1200,00 Euro. Diese sind als Auslagen von den AntragstellerInnen zu tragen sind, weshalb die Abgabe eines schriftlichen Einverständnisses vor Vergabe eines Gutachtensauftrages notwendig ist.

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Die Ausbildung erfolgt an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Das Studium dauert in Vollzeit 5 Jahre und unterteilt sich in einen Bachelorstudiengang von 3 Jahren, der polyvalent ausgestaltet sein kann, sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang von 2 Jahren. Maßgebliche Bestandteile sind neben der hochschulischen Lehre auch berufspraktische Einsätze.

Für die Berufszulassung (Approbation) als Psychotherapeut/in ist neben den akademischen Abschlüssen das Bestehen der als Staatsprüfung angelegten Psychotherapeutischen Prüfung notwendig. Eine Zulassung dazu ist nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums möglich.

Mit der Approbation wird die Berechtigung zur Ausübung der Psychotherapie unter Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ verliehen.

Eine Schwerpunktbildung wie bei der Ausbildung an den anerkannten Ausbildungsstätten gibt es nicht mehr.

Eine Weiterbildung in bestimmten Bereichen der psychotherapeutischen Tätigkeit der Gesundheitsförderung durch Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und physischen Gesundheit von Patient/innen liegt in der Verantwortung der Psychotherapeutenkammern der Länder. Nähere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:
https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/id/pa_weiterbildung_psychotherapeutin.html

Nähere Informationen zum Zugang zu den neuen Studiengängen erhalten Sie von den Universitäten. In Bayern werden derzeit nur polyvalente Bachelorstudiengänge angeboten an folgenden Hochschulen:

  • Universität Bamberg
  • Universität der Bundeswehr München
  • LMU München
  • Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
  • Universität Erlangen-Nürnberg
  • Universität Regensburg
  • Universität Würzburg

Kontakt:
Postadresse:
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 55.3 – Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie
80534 München

E-Mail:

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