Pharmazie – Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Allgemeines
2. Antragstellung
3. Famulatur
4. Praktische Ausbildung
5. Anerkennung/Anrechnung
6. Krankmeldung

Adressänderungen werden grundsätzlich schriftlich benötigt. Bitte senden Sie uns hierzu Ihre Adressänderung per E-Mail an
Nach Änderung im System erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail.

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Bei einer Namensänderung ist ein Nachweis über die Namensführung einzureichen. Dies kann z. B. die Eheurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch sein.

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  • Bei persönlicher Abgabe am Empfang
  • Bei postalischer Einreichung eines Antrags durch die Registratur

Wir bitten um Verständnis, dass bei der Vielzahl der eingereichten Anträge sowie nachgereichter Unterlagen keine Bestätigung durch die Sachbearbeitung erfolgen kann.
Bitte senden Sie Unterlagen zur eigenen Absicherung und Überprüfbarkeit per Einschreiben.

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Alle Rechtsgrundlagen, die den Entscheidungen des Landesprüfungsamtes zugrunde liegen, können Sie der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) entnehmen.

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Alle Zulassungsanträge finden Sie auf unserer Internetseite in der Leistung „Pharmazeutische Prüfungen; Beantragung der Zulassung“ im Menü Formulare.

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Die aktuellen Bekanntmachungen finden Sie hier auf unserer Internetseite. Ihnen sind Anmeldefrist, Nachreichefrist sowie einzureichende Scheine zu entnehmen.

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Einzureichende Unterlagen können dem Antragsformular, der entsprechenden Bekanntmachung sowie § 6 der Approbationsordnung entnommen werden.

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Regierung von Oberbayern
SG 55.3 Landesprüfungsamt
Maximilianstraße 39
80538 München

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Haben Sie sich bereits zu einem Prüfungsabschnitt angemeldet (Zulassung versagt, Rücktritt/Säumnis aufgrund von Krankheit/nicht bestanden) so muss zunächst nach Prüfungsabschnitt unterschieden werden:

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:

Anmeldung immer mit Antragsformular, wenn die Zulassung im Vorfeld aufgrund fehlender Unterlagen versagt wurde, da eine Meldung und Bestellung der Prüfungsunterlagen beim IMPP erforderlich ist. Zudem eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die fehlenden Unterlagen und/oder Scheine.

Erster, Zweiter und Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:

Automatische Ladung nach Rücktritt/Säumnis bzw. Nichtbestehen durch das Landesprüfungsamt.

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Grundsätzlich sind Unterlagen in amtlich oder notariell beglaubigter Kopie einzureichen.
Unterlagen die von einer Hochschule oder Universität ausgestellt wurden, können auch von dieser beglaubigt werden, sprich:

  • Abiturzeugnisse beglaubigt durch das ausstellende Gymnasium bzw. durch die weiterführende Schule des sekundären Bildungsbereichs
  • Scheine durch die ausstellende Universität

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Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung beizufügen. Bei Zeugnissen, die im Ausland erworben wurden, zusätzlich ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AAppO)

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Grundsätzlich sind Wiederholungstermine, wie der Name sagt, zur Wiederholung einer Prüfung bei Nichtbestehen und/oder bei Rücktritt/Säumnis einer Prüfung aufgrund von Krankheit vorgesehen.

Da es sich in den Vorjahren um eine geringe Anzahl an Nachzüglern handelte, bei denen sich die Ableistung des praktischen Jahres aufgrund von verspätetem Beginn durch Nichtbestehen/Rücktritt/Säumnis des Zweiten Prüfungsabschnittes verschob, konnte aus Kulanz auch eine Nachreichung der Bescheinigung über die praktische Ausbildung nach offiziellem Ende der Nachreichfrist, sofern der Stand des Prüfungsverfahrens dies noch zuließ, gewährt werden.

Aufgrund der drastischen Zunahme der krankheitsbedingten Rücktritte, daraus resultierender verspätet abgeschlossener praktischer Ausbildung und entsprechender Ausnutzung des Nachholtermins, wurden nun die Fristen verkürzt und könnten bei weiterer Zunahme zukünftig komplett entfallen, sofern kein wichtiger Grund glaubhaft gemacht werden kann.  

Bitte haben Sie Verständnis, dass ein reibungsloser Ablauf der Prüfungen für alle Prüflinge und Prüfungsabschnitte gewährleistet werden muss.

Ein verspäteter Beginn des praktischen Jahres bzw. Planungsunsicherheiten Ihrerseits sind leider Konsequenzen des Nichtbestehens bzw. Rücktritts und können nicht gesondert berücksichtigt werden.

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Alle Vorgaben können § 3 der Approbationsordnung für Apotheker entnommen werden (siehe Rechtsgrundlagen)

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Eine Bescheinigung über die Tätigkeit als Famulus zum Ausdruck finden Sie auf unserer Internetseite in der Leistung „Pharmazeutische Prüfungen; Beantragung der Zulassung“ im Menü Formulare.

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Alle Vorgaben können § 4 der Approbationsordnung für Apotheker entnommen werden (siehe Rechtsgrundlagen)

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Beabsichtigen Sie die Ableistung Ihres praktischen Jahres im Ausland und sind sich nicht sicher, ob diese nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker anerkannt werden kann, so können Sie formlos per E-Mail eine Zusicherung beantragen. Hierbei wird immer eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung benötigt, die von der Firma, Universität oder Apotheke, in der das Praktikum abgeleistet werden soll, ausgestellt wurde. Sie muss Tätigkeiten, Ausbildungsbetreuung (Unterschrift eines Apothekers, Professors, Hochschul- oder Privatdozent) sowie die Ableistung in Vollzeit von bis enthalten. Nach Eingang wird diese durch unsere Pharmazieabteilung geprüft und beurteilt. Die Entscheidung erhalten Sie in Form eines Schreibens (Zusicherung) auf dem Postweg.

Eine Anerkennung der praktischen Ausbildung kann erst nach Ableistung erfolgen und ist mit Antragsformular zu beantragen.

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Zu finden auf unserer Internetseite in der Leistung „Studium der Pharmazie; Beantragung der Anrechnung der praktischen Ausbildung im Ausland“ im Menü Formulare.

Auch hier ist erneut eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung eizureichen, die den in 4.2 genannten Vorgaben entspricht und nicht vor Ende der Ableistung ausgestellt wurde.

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Zu finden ist die Bescheinigung über die praktische Ausbildung auf unserer Internetseite in der Leistung „Studium der Pharmazie; Beantragung der Anrechnung der praktischen Ausbildung im Ausland“ im Menü Formulare.

Die Bescheinigung kann sowohl als vorläufige als auch als endgültige Bescheinigung verwendet werden. Bitte fügen Sie hierzu einfach handschriftlich das Wort „vorläufige“ hinzu.

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Zur Wiederholung einer mündlichen Prüfung ist in der Regel zu einem Prüfungstermin, der innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung liegt, von Amts wegen zu laden. Die Prüfungstermine werden hierbei im Benehmen mit der Prüfungskommission festgesetzt.

Ein verspäteter Beginn des praktischen Jahres bzw. Planungsunsicherheiten sind leider Konsequenz des Nichtbestehens und können nicht gesondert berücksichtigt werden.

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Den Antrag finden Sie auf unserer Internetseite in der Leistung „Studium der Pharmazie; Beantragung der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen“ im Menü Formulare.

Die vierte Seite ist hierbei vom jeweiligen Fachbereich der Universität auszufüllen.
Bei einem Magister/Magistra-Abschluss aus Österreich bleibt die vierte Seite leer.
Neben Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung ist das Magister/Magistra-Zeugnis und eine Studienverlaufsbescheinigung beizufügen.
Es ist mit Kosten in Höhe von 160,00 EUR zzgl. Auslagen zu rechnen.

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Bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit hat eine Krankmeldung unverzüglich, sprich ohne schuldhaftes Zögern (§ 13, siehe Rechtsgrundlagen), an das Landesprüfungsamt zu erfolgen. Dies kann in Form einer E-Mail an nachstehende E-Mailadresse erfolgen:

Es müssen weder Symptome genannt noch Atteste angehängt werden.

Das Attest ist dann im Original per Post einzusenden.

Eingangsbestätigungen werden aufgrund der Vielzahl weder für die E-Mail noch für die Atteste versandt. Wir bitten um Verständnis.

Es wird grundsätzlich empfohlen Unterlagen per Einschreiben zu versenden.

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Ab dem zweiten Rücktritt von der Prüfung bzw. ab dem zweiten Fall der Versäumnis, Unterbrechung oder des Abbruchs einer Prüfung innerhalb eines Prüfungsabschnittes wird grundsätzlich nur noch ein amtsärztliches Attest akzeptiert.

Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht akzeptiert.

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Das Attest ist im Original an nachstehende Anschrift zu senden:

Regierung von Oberbayern
SG 55.3 Landesprüfungsamt
Maximilianstraße 39
80538 München

Wir bitten davon abzusehen, Atteste persönlich abzugeben.
Eingangsbestätigungen werden nicht versandt.
Eine Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung des Rücktritts erhalten Sie auf dem Postweg.

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Zur Wiederholung einer mündlichen Prüfung ist in der Regel zu einem Prüfungstermin, der innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der nicht abgelegten Prüfung liegt, von Amts wegen zu laden. Die Prüfungstermine werden hierbei im Benehmen mit der Prüfungskommission festgesetzt.

Ein verspäteter Beginn des praktischen Jahres bzw. Planungsunsicherheiten sind leider Konsequenzen des Rücktritts und können nicht gesondert berücksichtigt werden.

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