Humanmedizin – Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Informationen über den Krankenpflegedienst
- 1.1 Wie lange und wann ist der Krankenpflegedienst abzuleisten (vgl. § 6 Abs. 1 ÄAppO)?
- 1.2 Welche Einrichtungen erfüllen i. d. R. nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Krankenpflegedienst gem. § 6 Abs. 1 ÄAppO?
- 2. Wie kann der Krankenpflegedienst aufgeteilt werden?
- 3.1 Was ist auf den Krankenpflegedienst anzurechnen (§ 6 Abs. 2 ÄAppO)?
- 3.2 Ist die Anrechnung von Krankenpflegedienst im Ausland möglich?
1.1 Wie lange und wann ist der Krankenpflegedienst abzuleisten (vgl. § 6 Abs. 1 ÄAppO)?
Der dreimonatige Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums, frühestens jedoch nach Erhalt der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) oder während der unterrichtsfreien (=vorlesungsfreien!) Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit vergleichbaren Pflegeaufwand* abzuleisten. (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO).
Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation einer
Krankenanstalt einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege (u.a.:
beispielsweise Kennenlernen/Mit-Arbeit bei der Grund- und Behandlungspflege wie z.B.:
Hilfestellung beim Waschen, Hilfe bei Ausscheidungen, Verbandwechsel, etc.) vertraut
zu machen.
Als unterrichtsfreie Zeit gelten auch Zeiten der Beurlaubung (Urlaubssemester)
vom Studium, nicht jedoch individuelle “Auszeiten“ eines Studierenden während der regulären Vorlesungszeit.
1.2 Welche Einrichtungen erfüllen i. d. R. nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Krankenpflegedienst gem. § 6 Abs. 1 ÄAppO?
- Notaufnahme, Anästhesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation eines Krankenhauses,
- Polikliniken, Kureinrichtungen,
- Rehabilitationskliniken, in denen ein in einem Krankenhaus vergleichbarer Pflegeaufwand nicht durchgeführt wird,
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchtkranken, zur Durchführung kosmetischer Behandlungen,
- Alten- und Pflegeheime, ambulanten Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen oder sonstige sozialpflegerischen Einrichtungen,
- Einrichtungen mobiler sozialer Hilfsdienste,
- Arzt- oder Gemeinschaftspraxen,
- Physiotherapeutische Tätigkeiten
Hinweis: Der Krankenpflegedienst auf Akutstationen von psychiatrischen bzw.
psychosomatischen Krankenhäusern wird anerkannt, wenn überwiegend Tätigkeiten der
Grund- und Behandlungspflege ausgeübt wurden und dies durch die Pflegedienstleitung auf
dem Zeugnisvordruck ausdrücklich bestätigt wird.
2. Wie kann der Krankenpflegedienst aufgeteilt werden?
Der 90-tägige Krankenpflegedienst kann gem. den Vorschriften der ÄAppO - § 6 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO in drei Abschnitten in verschiedenen Krankenhäusern abgeleistet werden, wobei der einzelne Abschnitt einen Monat (mindestens 30 Kalendertage) betragen muss. Kürzere Abschnitte können nicht angerechnet werden! Eine Aufteilung in einen Abschnitt zu 90 Tagen bzw. zwei Abschnitten zu mindestens 30 und 60 Kalendertagen, 6 Wochen und 7 Wochen ist auch möglich. Es werden alle Tage gezählt, also auch Wochenenden und Feiertage. Unterbrechungen durch Krankheitszeiten sind gesondert auszuweisen und nachzuweisen (z.B. Attest, Bestätigung durch die Pflegedienstleitung) und können nicht berücksichtigt werden. Diese Fehltage durch Erkrankung sind unmittelbar im Anschluss an das ursprüngliche Praktikumsende – in der unterrichtsfreien Zeit – abzuleisten.
3.1 Was ist auf den Krankenpflegedienst anzurechnen (§ 6 Abs. 2 ÄAppO)?
- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstgesetzes,
- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetztes,
- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,
- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe (wird durch Vorlage der entsprechenden Berufsurkunde nachgewiesen).
3.2 Ist die Anrechnung von Krankenpflegedienst im Ausland möglich?
Es besteht auch die Möglichkeit, sich ein im Ausland absolviertes Krankenpflegepraktikum auf den Krankenpflegedienst anrechnen zu lassen. Hierzu ist ein Antrag auf Anrechnung beim zuständigen Landesprüfungsamt zu stellen.
Der Krankenpflegedienst im Ausland muss dieselben Bedingungen wie der Krankenpflegedienst im Inland erfüllen.
Die einzureichenden Unterlagen sind im Antragsformular der Leistung "Studium der Humanmedizin; Beantragung der Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studienleistungen" aufgeführt.