Hufbeschlagswesen – Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Übersicht

  1. Zulassung zur Hufbeschlagprüfung – Allgemeines 
  2. Einführungslehrgang 
  3. Praktische Tätigkeit während der Fortbildung zur Hufbeschlagschmiedin/zum Hufbeschlagschmied
  4. Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied nach erfolgreicher Hufbeschlagprüfung
  5. Staatliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied
  1. 1. Zulassung zur Hufbeschlagprüfung – Allgemeines 
  2. 1.1 Wer ist für die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung in Bayern zuständig?
  3. 1.2 Welche Unterlagen benötige ich für die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung?
  4. 1.3 Wo finde ich den Zulassungsantrag?
  5. 1.4 Gibt es Antragsfristen die ich einhalten muss?
  6. 1.5 Wann fällt die Entscheidung, ob ich zur Hufbeschlagprüfung zugelassen werde?
  7. 1.6 Wo kann ich in Bayern einen Vorbereitungslehrgang besuchen?
  8. 1.7 Was kostet der Vorbereitungslehrgang an den beiden bayerischen Hufbeschlagschulen?
  9. 1.8 Ist die Teilnahme an der Hufbeschlagprüfung kostenpflichtig?
  10. 1.9 Welche Berufsbezeichnung darf ich nach erfolgreicher Hufbeschlagprüfung führen?
  11. 1.10 Kann ich als staatlich geprüfte Hufbeschlagschmiedin/staatlich geprüfter Hufbeschlagschmied selbstständig tätig sein?
  12. 2. Einführungslehrgang 
  13. 2.1 Kann der Einführungslehrgang auch während der mindestens zweijährigen Praxiszeit absolviert werden oder muss dieser zwingend am Anfang der Fortbildung stehen?
  14. 2.2 Ich möchte an einem staatlich anerkannten Einführungslehrgang teilnehmen, der z.B. zweimal an zwei Wochen stattfindet. Wird ein solcher Lehrgang anerkannt?
  15. 2.3 Gibt es Personen die vom Einführungslehrgang befreit sind?
  16. 2.4 Ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Pferdewirtin/Pferdewirt. Muss ich trotzdem am Einführungslehrgang teilnehmen?
  17. 2.5 Ist es möglich, dass ich aus wichtigen privaten Gründen (z.B. Deutsche Reitmeisterschaften) für mehrere Tage vom Einführungslehrgang befreit werde?
  18. 2.6 Wer bietet in Bayern einen vierwöchigen Einführungslehrgang nach § 6 Hufbeschlagverordnung an?
  19. 3. Praktische Tätigkeit während der Fortbildung zur Hufbeschlagschmiedin/zum Hufbeschlagschmied
  20. 3.1 Kann ich die geforderte Praxiszeit bei mehreren Ausbildern absolvieren?
  21. 3.2 Muss die Ausbilderin/der Ausbilder zwingend ein eigenes Hufbeschlaggewerbe führen?
  22. 3.3 Muss ich während der gesamten Praxiszeit ein sogenanntes Berichtsheft führen?
  23. 3.4 Für welche Personen entfällt die zweijährige Praxiszeit?
  24. 3.5 Kann die zweijährige Praxiszeit verkürzt werden?
  25. 3.6 Wie und wo beantrage ich eine Praxiszeit-Verkürzung?
  26. 3.7 Wann beantrage ich eine Verkürzung der 24-monatigen Praxiszeit?
  27. 3.8 Ich möchte nur an zwei Tagen pro Woche mein Praktikum absolvieren.  Wird das anerkannt?
  28. 3.9. Wo kann ich in Bayern einen Vorbereitungslehrgang nach § 8 Hufbeschlagverordnung besuchen?
  29. 4. Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied nach erfolgreicher Hufbeschlagprüfung
  30. 4.1 Wann kann ich die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied beantragen?
  31. 4.2 Wo kann ich die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied beantragen?
  32. 4.3 Welche Dokumente sind für die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied vorzulegen?
  33. 4.4 Was zählt als abgeschlossene Berufsausbildung?
  34. 4.5 Was bedeutet „hauptberufliche Beschäftigung“?
  35. 4.6 Ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen?
  36. 4.7 Entstehen Kosten im Rahmen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied?
  37. 4.8 Stellt die Regierung von Oberbayern nach staatlicher Anerkennung eine sogenannte Schmuckurkunde im DIN A3-Format aus?
  38. 4.9 Liegt der Regierung von Oberbayern eine Liste mit ausbildungsberechtigten Hufbeschlagschmiedinnen/Hufbeschlagschmieden vor?
  39. 5. Staatliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied
  40. 5.1 Wer ist zuständig für die Anerkennung meines im Ausland erworbenen Abschlusses zur Hufbeschlagschmiedin/zum Hufbeschlagschmied?
  41. 5.2 Wo finde ich den Antrag auf Gleichstellung ausländischer Qualifikationen?
  42. 5.3 Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?
  43. 5.4 Welche Unterlagen muss ich für die Prüfung der Gleichstellung meines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses/-abschlusses zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin vorlegen?
  44. 5.5 Welche Unterlagen werden nach erfolgter Gleichstellung meines im Ausland erworbenen Abschlusses als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied für die staatliche Anerkennung benötigt?
  45. 5.6 Können Unterlagen nachgereicht werden?
  46. 5.7 Was ist zu tun, wenn meine Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind?

Zuständig für die Prüfungszulassung ist die Regierung von Oberbayern, Dienststelle Hofmannstraße 51 (Gebäude D), Sachgebiet 61 Bildung in der Land- und Hauswirtschaft, 81379 München, Postanschrift: Regierung von Oberbayern, 80534 München.

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  • Nachweis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Einführungslehrgang nach § 6 Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) (siehe hierzu auch Punkt 2)
  • Nachweis über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV bei einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschmiedin/einem staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied/, die/der seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt (siehe hierzu auch Punkt 3).
    Für den Tätigkeitsnachweis sind folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Praktikanten-/Ausbildungsvertrag über mindestens zwei Jahre und mit mindestens 21 Arbeitsstunden pro Woche (möglichst Vollzeit mit 35-40 Arbeitsstunden pro Woche
    • Detaillierter Tätigkeitsnachweis (Tätigkeitsbeschreibung) mit Datum und Unterschrift des Arbeitgebers. Der formlose Tätigkeitsnachweis soll die im Rahmen der zweijährigen Praxiszeit vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der ausgebildeten Person aufzeigen (siehe hierzu auch § 7 Absatz 1 HufBeschlV).
  • Nachweis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Vorbereitungslehrgang nach § 8 HufBeschlV an einer Hufbeschlagschule 
    Hinweis: Sollten Sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem laufenden Vorbereitungslehrgang befinden, so ist eine entsprechende Bestätigung der Hufbeschlagschule vorzulegen. Außerdem ist umgehend nach Beendigung des Lehrgangs die Teilnahmebestätigung nachzureichen.

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Den Zulassungsantrag, der online gestellt werden muss, finden Sie auf unserer Internetseite in der Leistung Hufbeschlagschmied/-in; Beantragung der Zulassung zur Hufbeschlagprüfung und der staatlichen Anerkennung.

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Ja, es gibt Antragsfristen:

  • Zulassung zur Hufbeschlagprüfung im Mai: Antragseingang bis spätestens 28.02. 
  • Zulassung zur Hufbeschlagprüfung im Dezember: Antragseingang bis spätestens 30.09.

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Etwa drei Wochen nach Ende der Antragsfrist erhalten Sie einen Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid.

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Die Kosten für den Vorbereitungslehrgang legen die Hufbeschlagschulen eigenverantwortlich fest und sind über die Staatliche Hufbeschlagschule, Schwaiganger/Ohlstadt  und die Staatlich anerkannte KL Bayerische Hufbeschlagschule, Solar/Hilpoltstein zu erfragen.

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Ja, die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 350,00 Euro (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF – PrGebV StMELF).

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Staatlich geprüfte Hufbeschlagschmiedin/Staatlich geprüfter Hufbeschlagschmied.

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Nein, das ist nicht möglich. Erst nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied können Sie sich selbstständig machen und ein Hufbeschlaggewerbe betreiben.

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Der Einführungslehrgang sollte am Anfang der Fortbildung stehen. Ist dies aus z. B. organisatorischen Gründen nicht möglich, kann auch während des Praktikums ein solcher Lehrgang besucht werden.
Hinweis: Die Zeiten des Einführungslehrgangs zählen nicht zur zweijährigen Praxiszeit.

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Grundsätzlich kann der Einführungslehrgang gesplittet werden. Dabei sollte der Lehrgang nicht länger als zwei Monate dauern und mindestens 160 Unterrichtsstunden enthalten.

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Ja, Gesellinnen oder Gesellen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, mit Ausbildung im Kernbereich Hufbeschlag bei einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschmiedin/einem staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied sind vom Einführungslehrgang befreit.

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Dies kann die Regierung von Oberbayern prüfen. Senden Sie dafür einen formlosen Antrag auf Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Hufbeschlagverordnung mit einer ausführlichen Begründung und den entsprechenden Qualifikationsnachweisen an . Der Antrag wird dem zuständigen Prüfungsausschuss vorgelegt. Nach Anhörung des Ausschusses entscheidet die Regierung von Oberbayern, ob eine Lehrgangsbefreiung möglich ist.

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Nein, das ist nicht möglich. Ausnahme: Krankheit – bei längerer Abwesenheit wird das weitere Vorgehen individuell besprochen.

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Neben den beiden staatlich anerkannten Hufbeschlagschulen, gibt es weitere Anbieter von Einführungslehrgängen in Bayern. Für die entsprechenden Kontaktdaten wenden Sie sich bitte an .

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Ja, das ist möglich. Dabei ist zu beachten, dass der gesamte Ausbildungszeitraum möglichst unter drei Jahren liegt. Zudem sind für die gesamte Praxiszeit von jedem Ausbildungsbetrieb und Ausbilder die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Hinweis: Stundenberichte werden (i.d.R.) nicht akzeptiert.

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Nein, eine Ausbilderin/ein Ausbilder muss nicht zwingend ein Hufbeschlaggewerbe betreiben. Eine staatl. anerkannte Hufbeschlagschmiedin/ein staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied kann sich auch in einem Angestelltenverhältnis befinden. In diesem Fall ist neben der Anerkennungsurkunde der Ausbilderin/des Ausbilders auch eine unterschriebene und mit Datum versehene Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Ausbilderin/der Ausbilder die letzten drei Jahre als Hufbeschlagschmied/in im jeweiligen Betrieb tätig war.

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Nein, das Führen eines Berichtsheftes/Praktischen Tätigkeitsnachweises Hufbeschlag ist nicht zwingend notwendig und auch kein Zulassungskriterium. Wir empfehlen jedoch unterstützend, zur Vorbereitung auf die Hufbeschlagprüfung, einen solchen Tätigkeitsnachweis während der gesamten Praxiszeit zu führen.

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Für Gesellinnen oder Gesellen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Kernbereich Hufbeschlag bei einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschmiedin/einem staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied.

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Ja, wenn Sie über erhebliche Vorkenntnisse im Huf- und Klauenbeschlag verfügen, kann die Praxiszeit um maximal zwölf Monate auf mindestens ein Jahr verkürzt werden. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Einführungslehrgang entfallen.

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Sie können einen formlosen Antrag auf Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Hufbeschlagverordnung mit einer ausführlichen Begründung und den entsprechenden Qualifikationsnachweisen zur Prüfung an senden.

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Vor Beginn der Praxiszeit.

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Dies ist abhängig von Ihrer Wochenarbeitszeit und wird an der Regierung von Oberbayern geprüft. Richten Sie dafür bitte ein formloses Schreiben mit einer aussagekräftigen Begründung und unter Angabe Ihrer geplanten dauerhaften wöchentlichen Arbeitszeit an .

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Nach erfolgreicher Hufbeschlagprüfung.

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Sie können die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied auf unserer Internetseite in der Leistung Hufbeschlagschmied/-in; Beantragung der Zulassung zur Hufbeschlagprüfung und der staatlichen Anerkennung unter Onlineverfahren beantragen.

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  • Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
  • Nachweis über eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschmiedin, einem staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied, die/der nach der staatlichen Anerkennung seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt oder ein vom Arbeitgeber unterschriebener Tätigkeitsnachweis nach § 7 Absatz 2 Hufbeschlagverordnung
    Hinweis: In beiden Fällen ist auch die Anerkennungsurkunde und die Gewerbeanmeldung der Ausbilderin/des Ausbilders vorzulegen.
  • Nachweis über die erfolgreich bestandene Prüfung zur Hufbeschlagschmiedin/zum Hufbeschlagschmied 
  • Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate)

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  • Ein anerkannter Ausbildungsberuf nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) – Die aktuell anerkannten Ausbildungsberufe können Sie im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung nachlesen.
  • Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium, z.B. ein Bachelorabschluss

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Ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, beträgt bei einer hauptberuflichen Beschäftigung die Arbeitszeit mindestens 21 Stunden pro Woche.

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Nein, ein einfaches Führungszeugnis ist ausreichend.

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Ja, die Anerkennungsgebühr beträgt derzeit 30,00 Euro (Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 Kostengesetz (KG) i.V. mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 KG.

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Nein, nach der staatlichen Anerkennung erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde im DIN A4-Format.

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Nein, der Regierung von Oberbayern liegt keine solche Liste vor. Es sprechen auch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten.

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Je nachdem, in welchem Bundesland der Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll, ist je Bundesland eine andere Stelle zuständig. Beabsichtigen Sie beispielsweise in Bayern erstmals tätig zu werden, so ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

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Den Antrag auf Gleichstellung Ihres ausländischen Prüfungszeugnisses sowie auf staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied finden Sie auf unserer Internetseite in der Leistung Hufbeschlagschmied/-in; Beantragung der Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses sowie der staatlichen Anerkennung unter Onlineverfahren.

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  1. Prüfung der Gleichstellung Ihres im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses/-abschlusses
  2. Anerkennung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied/zur staatlich geprüften Hufbeschlagschmiedin mit dem positiven Bescheid über die Gleichstellung von dem im Ausland erworbenen Prüfungszeugnis/-abschluss.

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Die Prüfung der Gleichstellung Ihres Zeugnisses mit dem Zeugnis einer staatlich geprüften Hufbeschlagschmiedin/eines staatlich geprüften Hufbeschlagschmieds in Deutschland kann auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen. Sie ist in der Regel abhängig von Ihrem erworbenen Prüfungszeugnis bzw. Ihrer Ausbildungsstätte:

(1) Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 2 Hufbeschlag- Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)

  • Sie haben ein Prüfungszeugnis aus dem Ausland, welches in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der HufBeschl-AnerkennV aufgeführt ist und
  • können den Besuch einer mindestens zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachweisen.

oder

(2) Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 4 HufBeschl-AnerkennV (wenn das erworbene Prüfungszeugnis nicht in Anlage 1 der HufBeschl-AnerkennV aufgeführt ist!)

  • Sie haben ein Prüfungszeugnis oder eine Berufsqualifikation aus dem Ausland und können nachweisen, dass das dort erworbene Prüfungszeugnis bzw. die Berufsqualifikation im Herkunftsland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs der Hufbeschlagschmiedin/des Hufbeschlagschmieds berechtigt und
  • Es wurde im Rahmen einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass die durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

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  • Nachweis über das Bestehen einer Prüfung im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags (Prüfungszeugnis/Abschlussdokumente)
  • Nachweis (nicht älter als sechs Monate) über das Vorliegen der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Zuverlässigkeit (Einfaches Führungszeugnis oder eine Bestätigung des Landes über die erforderliche Zuverlässigkeit, in dem das Prüfungszeugnis erworben wurde.)

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In der Regel sind bei der Online-Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise hochzuladen. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Unterlagen und Nachweise nachgereicht werden.

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Alle nicht in deutscher Sprache ausgestellten Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden und sind jeweils in Form einer amtlichen oder notariell beglaubigten Kopie vorzulegen. Ist das Beglaubigungssiegel des Übersetzenden nicht in deutscher Sprache verfasst, so muss auch dieses übersetzt werden.
Hinweis: In Deutschland gefertigte Übersetzungen werden nur akzeptiert, wenn sie von einer/einem hierzulande öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscherin/Dolmetscher  oder Übersetzerin/Übersetzer erstellt wurden.

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