Hufbeschlagwesen – Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Übersicht
- Zulassung zur Hufbeschlagprüfung – Allgemeines
- Einführungslehrgang
- Praktische Tätigkeit während der Fortbildung zur Hufbeschlagschmiedin/zum Hufbeschlagschmied
- Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied nach erfolgreicher Hufbeschlagprüfung
- Staatliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied
Fragen und Antworten zum Thema
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1. Zulassung zur Hufbeschlagprüfung – Allgemeines
1.1 Wer ist für die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung in Bayern zuständig?
Zuständig für die Prüfungszulassung ist die Regierung von Oberbayern, Dienststelle Hofmannstraße 51 (Gebäude D), Sachgebiet 61 Bildung in der Land- und Hauswirtschaft, 81379 München, Postanschrift: Regierung von Oberbayern, 80534 München.
1.2 Welche Unterlagen benötige ich für die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung?
- Nachweis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Einführungslehrgang nach § 6 Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) (siehe hierzu auch Punkt 2)
- Nachweis über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV bei einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschmiedin/einem staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied/, die/der seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt (siehe hierzu auch Punkt 3).
Für den Tätigkeitsnachweis sind folgende Unterlagen vorzulegen:- Praktikanten-/Ausbildungsvertrag über mindestens zwei Jahre und mit mindestens 21 Arbeitsstunden pro Woche (möglichst Vollzeit mit 35-40 Arbeitsstunden pro Woche
- Detaillierter Tätigkeitsnachweis (Tätigkeitsbeschreibung) mit Datum und Unterschrift des Arbeitgebers. Der formlose Tätigkeitsnachweis soll die im Rahmen der zweijährigen Praxiszeit vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der ausgebildeten Person aufzeigen (siehe hierzu auch § 7 Absatz 1 HufBeschlV).
- Anerkennungsurkunde und Gewerbeanmeldung des Ausbilders/der Ausbilderin
- Nachweis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Vorbereitungslehrgang nach § 8 HufBeschlV an einer Hufbeschlagschule
Hinweis: Sollten Sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem laufenden Vorbereitungslehrgang befinden, so ist eine entsprechende Bestätigung der Hufbeschlagschule vorzulegen. Außerdem ist umgehend nach Beendigung des Lehrgangs die Teilnahmebestätigung nachzureichen.
1.3 Wo finde ich den Zulassungsantrag?
Den Zulassungsantrag, der online gestellt werden muss, finden Sie auf unserer Internetseite in der Leistung Hufbeschlagschmied/-in; Beantragung der Zulassung zur Hufbeschlagprüfung und der staatlichen Anerkennung.
1.4 Gibt es Antragsfristen die ich einhalten muss?
Ja, es gibt Antragsfristen:
- Zulassung zur Hufbeschlagprüfung im Mai: Antragseingang bis spätestens 28.02.
- Zulassung zur Hufbeschlagprüfung im Dezember: Antragseingang bis spätestens 30.09.
1.5 Wann fällt die Entscheidung, ob ich zur Hufbeschlagprüfung zugelassen werde?
Etwa drei Wochen nach Ende der Antragsfrist erhalten Sie einen Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid.
1.6 Wo kann ich in Bayern einen Vorbereitungslehrgang besuchen?
- Staatliche Hufbeschlagschule, Schwaiganger/Ohlstadt
- Staatlich anerkannte KL Bayerische Hufbeschlagschule, Solar/Hilpoltstein
1.7 Was kostet der Vorbereitungslehrgang an den beiden bayerischen Hufbeschlagschulen?
Die Kosten für den Vorbereitungslehrgang legen die Hufbeschlagschulen eigenverantwortlich fest und sind über die Staatliche Hufbeschlagschule, Schwaiganger/Ohlstadt und die Staatlich anerkannte KL Bayerische Hufbeschlagschule, Solar/Hilpoltstein zu erfragen.
1.8 Ist die Teilnahme an der Hufbeschlagprüfung kostenpflichtig?
Ja, die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 350,00 Euro (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF – PrGebV StMELF).
1.9 Welche Berufsbezeichnung darf ich nach erfolgreicher Hufbeschlagprüfung führen?
Staatlich geprüfte Hufbeschlagschmiedin/Staatlich geprüfter Hufbeschlagschmied.
1.10 Kann ich als staatlich geprüfte Hufbeschlagschmiedin/staatlich geprüfter Hufbeschlagschmied selbstständig tätig sein?
Nein, das ist nicht möglich. Erst nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied können Sie sich selbstständig machen und ein Hufbeschlaggewerbe betreiben.
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2. Einführungslehrgang
2.1 Kann der Einführungslehrgang auch während der mindestens zweijährigen Praxiszeit absolviert werden oder muss dieser zwingend am Anfang der Fortbildung stehen?
Der Einführungslehrgang sollte am Anfang der Fortbildung stehen. Ist dies aus z. B. organisatorischen Gründen nicht möglich, kann auch während des Praktikums ein solcher Lehrgang besucht werden.
Hinweis: Die Zeiten des Einführungslehrgangs zählen nicht zur zweijährigen Praxiszeit.2.2 Ich möchte an einem staatlich anerkannten Einführungslehrgang teilnehmen der z.B. zweimal an zwei Wochen stattfindet. Wird ein solcher Lehrgang anerkannt?
Grundsätzlich kann der Einführungslehrgang gesplittet werden. Dabei sollte der Lehrgang nicht länger als zwei Monate dauern und mindestens 160 Unterrichtsstunden enthalten.
2.3 Gibt es Personen die vom Einführungslehrgang befreit sind?
Ja, Gesellinnen oder Gesellen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, mit Ausbildung im Kernbereich Hufbeschlag bei einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschmiedin/einem staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied sind vom Einführungslehrgang befreit.
2.4 Ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Pferdewirtin/Pferdewirt. Muss ich trotzdem am Einführungslehrgang teilnehmen?
Dies kann die Regierung von Oberbayern prüfen. Senden Sie dafür einen formlosen Antrag auf Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Hufbeschlagverordnung mit einer ausführlichen Begründung und den entsprechenden Qualifikationsnachweisen an Hufbeschlag@reg-ob.bayern.de. Der Antrag wird dem zuständigen Prüfungsausschuss vorgelegt. Nach Anhörung des Ausschusses entscheidet die Regierung von Oberbayern, ob eine Lehrgangsbefreiung möglich ist.
2.5 Ist es möglich, dass ich aus wichtigen privaten Gründen (z.B. Deutsche Reitmeisterschaften) für mehrere Tage vom Einführungslehrgang befreit werde?
Nein, das ist nicht möglich. Ausnahme: Krankheit – bei längerer Abwesenheit wird das weitere Vorgehen individuell besprochen.
2.6 Wer bietet in Bayern einen vierwöchigen Einführungslehrgang nach
§ 6 Hufbeschlagverordnung an?- Staatliche Hufbeschlagschule, Schwaiganger/Ohlstadt
- Staatlich anerkannte KL Bayerische Hufbeschlagschule, Solar/Hilpoltstein
Neben den beiden staatlich anerkannten Hufbeschlagschulen, gibt es weitere Anbieter von Einführungslehrgängen in Bayern. Für die entsprechenden Kontaktdaten wenden Sie sich bitte an Hufbeschlag@reg-ob.bayern.de.
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3. Praktische Tätigkeit während der Fortbildung während der Fortbildung zur Hufbeschlagschmiedin/zum Hufbeschlagschmied
3.1 Kann ich die geforderte Praxiszeit bei mehreren Ausbildern absolvieren?
Ja, das ist möglich. Dabei ist zu beachten, dass der gesamte Ausbildungszeitraum möglichst unter drei Jahren liegt. Zudem sind für die gesamte Praxiszeit von jedem Ausbildungsbetrieb und Ausbilder die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Hinweis: Stundenberichte werden (i.d.R.) nicht akzeptiert.3.2 Muss die Ausbilderin/der Ausbilder zwingend ein eigenes Hufbeschlaggewerbe führen?
Nein, eine Ausbilderin/ein Ausbilder muss nicht zwingend ein Hufbeschlaggewerbe betreiben. Eine staatl. anerkannte Hufbeschlagschmiedin/ein staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied kann sich auch in einem Angestelltenverhältnis befinden. In diesem Fall ist neben der Anerkennungsurkunde der Ausbilderin/des Ausbilders auch eine unterschriebene und mit Datum versehene Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Ausbilderin/der Ausbilder die letzten drei Jahre als Hufbeschlagschmied/in im jeweiligen Betrieb tätig war.
3.3 Muss ich während der gesamten Praxiszeit ein sogenanntes Berichtsheft führen?
Nein, das Führen eines Berichtsheftes/Praktischen Tätigkeitsnachweises Hufbeschlag ist nicht zwingend notwendig und auch kein Zulassungskriterium. Wir empfehlen jedoch unterstützend, zur Vorbereitung auf die Hufbeschlagprüfung, einen solchen Tätigkeitsnachweis während der gesamten Praxiszeit zu führen.
3.4 Für welche Personen entfällt die zweijährige Praxiszeit?
Für Gesellinnen oder Gesellen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Kernbereich Hufbeschlag bei einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschmiedin/einem staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied.
3.5 Kann die zweijährige Praxiszeit verkürzt werden?
Ja, wenn Sie über erhebliche Vorkenntnisse im Huf- und Klauenbeschlag verfügen, kann die Praxiszeit um maximal zwölf Monate auf mindestens ein Jahr verkürzt werden. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Einführungslehrgang entfallen.
3.6 Wie und wo beantrage ich eine Praxiszeit-Verkürzung?
Sie können einen formlosen Antrag auf Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Hufbeschlagverordnung mit einer ausführlichen Begründung und den entsprechenden Qualifikationsnachweisen zur Prüfung an Hufbeschlag@reg-ob.bayern.de senden.
3.7 Wann beantrage ich eine Verkürzung der 24-monatigen Praxiszeit?
Vor Beginn der Praxiszeit.
3.8 Ich möchte nur an zwei Tagen pro Woche mein Praktikum absolvieren. Wird das anerkannt?
Dies ist abhängig von Ihrer Wochenarbeitszeit und wird an der Regierung von Oberbayern geprüft. Richten Sie dafür bitte ein formloses Schreiben mit einer aussagekräftigen Begründung und unter Angabe Ihrer geplanten dauerhaften wöchentlichen Arbeitszeit an Hufbeschlag@reg-ob.bayern.de.
3.9. Wo kann ich in Bayern einen Vorbereitungslehrgang nach § 8 Hufbeschlagverordnung besuchen?
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4. Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied nach erfolgreicher Hufbeschlagprüfung
4.1 Wann kann ich die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied beantragen?
Nach erfolgreicher Hufbeschlagprüfung.
4.2 Wo kann ich die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied beantragen?
Sie können die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied auf unserer Internetseite in der Leistung Hufbeschlagschmied/-in; Beantragung der Zulassung zur Hufbeschlagprüfung und der staatlichen Anerkennung unter Onlineverfahren beantragen.
4.3 Welche Dokumente sind für die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied vorzulegen?
- Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
- Nachweis über eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschmiedin, einem staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied, die/der nach der staatlichen Anerkennung seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt oder ein vom Arbeitgeber unterschriebener Tätigkeitsnachweis nach § 7 Absatz 2 Hufbeschlagverordnung
Hinweis: In beiden Fällen ist auch die Anerkennungsurkunde und die Gewerbeanmeldung der Ausbilderin/des Ausbilders vorzulegen. - Nachweis über die erfolgreich bestandene Prüfung zur Hufbeschlagschmiedin/zum Hufbeschlagschmied
- Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate)
4.4 Was zählt als abgeschlossene Berufsausbildung?
- Ein anerkannter Ausbildungsberuf nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) – Die aktuell anerkannten Ausbildungsberufe können Sie im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung nachlesen.
- Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium, z.B. ein Bachelorabschluss
4.5 Was bedeutet „hauptberufliche Beschäftigung“?
Ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, beträgt bei einer hauptberuflichen Beschäftigung die Arbeitszeit mindestens 21 Stunden pro Woche.
4.6 Ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen?
Nein, ein einfaches Führungszeugnis ist ausreichend.
4.7 Entstehen Kosten im Rahmen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied?
Ja, die Anerkennungsgebühr beträgt derzeit 30,00 Euro (Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 Kostengesetz (KG) i.V. mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 KG.
4.8 Stellt die Regierung von Oberbayern nach staatlicher Anerkennung eine sogenannte Schmuckurkunde im DIN A3-Format aus?
Nein, nach der staatlichen Anerkennung erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde im DIN A4-Format.
4.9 Liegt der Regierung von Oberbayern eine Liste mit ausbildungsberechtigten Hufbeschlagschmiedinnen/Hufbeschlagschmieden vor?
Nein, der Regierung von Oberbayern liegt keine solche Liste vor. Es sprechen auch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten.
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5. Staatliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied
5.1 Wer ist zuständig für die Anerkennung meines im Ausland erworbenen Abschlusses zur Hufbeschlagschmiedin/zum Hufbeschlagschmied?
Je nachdem, in welchem Bundesland der Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll, ist je Bundesland eine andere Stelle zuständig. Beabsichtigen Sie beispielsweise in Bayern erstmals tätig zu werden, so ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
5.2 Wo finde ich den Antrag auf Gleichstellung ausländischer Qualifikationen?
Den Antrag auf Gleichstellung Ihres ausländischen Prüfungszeugnisses sowie auf staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied finden Sie auf unserer Internetseite in der Leistung Hufbeschlagschmied/-in; Beantragung der Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses sowie der staatlichen Anerkennung unter Onlineverfahren.
5.3 Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?
- Prüfung der Gleichstellung Ihres im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses/-abschlusses
- Anerkennung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied/zur staatlich geprüften Hufbeschlagschmiedin mit dem positiven Bescheid über die Gleichstellung von dem im Ausland erworbenen Prüfungszeugnis/-abschluss.
5.4 Welche Unterlagen muss ich für die Prüfung der Gleichstellung meines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses/-abschlusses zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin vorlegen?
Die Prüfung der Gleichstellung Ihres Zeugnisses mit dem Zeugnis einer staatlich geprüften Hufbeschlagschmiedin/eines staatlich geprüften Hufbeschlagschmieds in Deutschland kann auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen. Sie ist in der Regel abhängig von Ihrem erworbenen Prüfungszeugnis bzw. Ihrer Ausbildungsstätte:
(1) Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 2 Hufbeschlag- Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
- Sie haben ein Prüfungszeugnis aus dem Ausland, welches in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der HufBeschl-AnerkennV aufgeführt ist und
- können den Besuch einer mindestens zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachweisen.
oder
(2) Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 4 HufBeschl-AnerkennV (wenn das erworbene Prüfungszeugnis nicht in Anlage 1 der HufBeschl-AnerkennV aufgeführt ist!)
- Sie haben ein Prüfungszeugnis oder eine Berufsqualifikation aus dem Ausland und können nachweisen, dass das dort erworbene Prüfungszeugnis bzw. die Berufsqualifikation im Herkunftsland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs der Hufbeschlagschmiedin/des Hufbeschlagschmieds berechtigt und
- Es wurde im Rahmen einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass die durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
5.5 Welche Unterlagen werden nach erfolgter Gleichstellung meines im Ausland erworbenen Abschlusses als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied für die staatliche Anerkennung benötigt?
- Nachweis über das Bestehen einer Prüfung im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags (Prüfungszeugnis/Abschlussdokumente)
- Nachweis (nicht älter als sechs Monate) über das Vorliegen der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Zuverlässigkeit (Einfaches Führungszeugnis oder eine Bestätigung des Landes über die erforderliche Zuverlässigkeit, in dem das Prüfungszeugnis erworben wurde.)
5.6 Können Unterlagen nachgereicht werden?
In der Regel sind bei der Online-Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise hochzuladen. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Unterlagen und Nachweise nachgereicht werden.
5.7 Was ist zu tun, wenn meine Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind?
Alle nicht in deutscher Sprache ausgestellten Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden und sind jeweils in Form einer amtlichen oder notariell beglaubigten Kopie vorzulegen. Ist das Beglaubigungssiegel des Übersetzenden nicht in deutscher Sprache verfasst, so muss auch dieses übersetzt werden.
Hinweis: In Deutschland gefertigte Übersetzungen werden nur akzeptiert, wenn sie von einer/einem hierzulande öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer erstellt wurden.
