Häufige Fragen zu Teilzeit und Beurlaubung für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis (FAQ)
Für Ihren besseren Ein- und Überblick möchten wir Ihnen nachfolgend die häufigsten Fragen bezüglich Teilzeit und Beurlaubung beantworten. Bitte richten Sie Ihre weiteren Detailfragen an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Übersicht:
- A. Fragen zu Ansprechpartnern:
- 1. Wie finde ich heraus, wer personalrechtlich für mich zuständig ist?
- B. Fragen zur Teilzeit und Beurlaubung:
- 1. Ich habe derzeit eine begrenzte Dienstfähigkeit, muss ich im Rahmen der Teilzeit- und Beurlaubungsaktion einen Teilzeitantrag für die begrenzte Dienstfähigkeit einreichen?
- 2. Kann ich einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung auch für mehrere Schuljahre stellen?
- 3. Gibt es einen extra Antrag für Teilzeit in Elternzeit?
- 4. Warum kann ich mit meinen Altersermäßigungsstunden nicht alle Stundenmaße beantragen?
- 5. Welches Schreiben muss ich für meinen pflegebedürftigen Angehörigen einreichen?
- 6. Ist ein Schreiben von meinem Hausarzt ausreichend, um meine Stunden zu reduzieren?
- 7. Mein Teilzeitgrund nach Art. 89 BayBG fällt weg. Ab wann muss ich wieder mehr arbeiten?
- 8. Welches Formular muss ich ausfüllen, wenn ich wieder Vollzeit arbeiten möchte?
- 9. Kann ich ein Freistellungsmodell (Sabbatmodell) mit fünf Jahren Freistellung beantragen?
- 10. Ich bin Funktionsträger, kann ich auch ein Freistellungsmodell (Sabbatmodell) beantragen?
- 11. Wie viele Ermäßigungsstunden wegen Alters erhalte ich, wenn ich den Ruhestand hinausschiebe?
- 12. Wie sind die Grenzen bei einer Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit?
- 13. Was ist der Unterschied zwischen familienpolitischer Teilzeitbeschäftigung und Teilzeit in Elternzeit?
A. Fragen zu Ansprechpartnern:
1. Wie finde ich heraus, wer personalrechtlich für mich zuständig ist?
Ihre/n Ansprechpartner/-in an der Regierung von Oberbayern sowie deren/dessen Kontaktdaten finden Sie im Briefkopf Ihres Anschreibens oder in folgender Datei:
Arbeitsverteilung Sachgebiet 43 – Schulpersonal
B. Fragen zur Teilzeit und Beurlaubung:
1. Ich habe derzeit eine begrenzte Dienstfähigkeit, muss ich im Rahmen der Teilzeit- und Beurlaubungsaktion einen Teilzeitantrag für die begrenzte Dienstfähigkeit einreichen?
Nein, die vorliegende verbeschiedene begrenzte Dienstfähigkeit gilt weiter. Eine Nachuntersuchung wird lt. Gutachten beauftragt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann aber ein Antrag auf familienpolitische Teilzeitbeschäftigung eingereicht werden und somit das Stundenmaß der begrenzten Dienstfähigkeit unterschritten werden.
2. Kann ich einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung auch für mehrere Schuljahre stellen?
Nein, der Antrag kann nur für ein Schuljahr genehmigt werden. Anträge auf Elternzeit können auch für mehrere Schuljahre gestellt werden.
3. Gibt es einen extra Antrag für Teilzeit in Elternzeit?
Nein, in diesem Fall nutzen Sie den Antrag familienpolitische Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 BayBG und setzen ein Kreuz bei Teilzeit in Elternzeit.
4. Warum kann ich mit meinen Altersermäßigungsstunden nicht alle Stundenmaße beantragen?
Die volle Anzahl an Alters- und Schwerbehindertenermäßigungsstunden erhält man nur bei einer Vollzeitbeschäftigung. Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden diese nur anteilig berücksichtigt. Manche Stunden können aufgrund der anteiligen Berücksichtigung daher nicht genehmigt werden. Die genehmigungsfähigen Stunden können Sie bei Ihrer Schulleitung erfragen, diese erhält im Rahmen der Teilzeitaktion eine Berechnungshilfe von der Regierung.
5. Welches Schreiben muss ich für meinen pflegebedürftigen Angehörigen einreichen?
Hierfür ist ein Schreiben des Hausarztes des pflegebedürftigen Angehörigen notwendig und nicht ein Schreiben des Hausarztes der Lehrkraft. Das Attest darf höchstens drei Monate alt sein. Die Definition eines Angehörigen ist im Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG vermerkt.
6. Ist ein Schreiben von meinem Hausarzt ausreichend, um meine Stunden zu reduzieren?
Nein, eine begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit) ist nur aufgrund eines MUS-Gutachtens zulässig (MUS = Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung).
7. Mein Teilzeitgrund nach Art. 89 BayBG fällt weg. Ab wann muss ich wieder mehr arbeiten?
Wenn der Teilzeitgrund im 1. Schulhalbjahr wegfällt, kann die genehmigte Teilzeitbeschäftigung noch bis zum Ende des 1. Schulhalbjahres ausgeübt werden. Fällt der Teilzeitgrund im 2. Schulhalbjahr weg, gilt die Teilzeitbeschäftigung noch bis zum Ende des Schuljahres.
8. Welches Formular muss ich ausfüllen, wenn ich wieder Vollzeit arbeiten möchte?
Start – Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit
9. Kann ich ein Freistellungsmodell (Sabbatmodell) mit fünf Jahren Freistellung beantragen?
Nein, es können nur Freistellungsmodelle bewilligt werden, die mindestens fünf Jahre Ansparphase und höchstens ein Jahr Freistellungsphase, beginnend mit dem 1. August eines Jahres, umfassen. Die Gewährung eines Freistellungsmodells ist für jede Lehrkraft nur einmal im Laufe ihres Dienstlebens möglich.
10. Ich bin Funktionsträger, kann ich auch ein Freistellungsmodell (Sabbatmodell) beantragen?
Ja, aber nur wenn die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen Ruhestand oder dem Antragsruhestand erfolgt, dann können auch Funktionsträgerinnen und Funktionsträger am Freistellungsmodell teilnehmen.
11. Wie viele Ermäßigungsstunden wegen Alters erhalte ich, wenn ich den Ruhestand hinausschiebe?
Bei Hinausschieben des Ruhestands um ein Halbjahr erhält man eine zusätzliche Ermäßigungsstunde. Bei Hinausschieben um mehr als ein Jahr sogar (von Beginn an) drei zusätzliche Ermäßigungsstunden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Teilzeitanträgen die Gesamtwochenstundenzahl einschließlich aller Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden anzugeben ist.
12. Wie sind die Grenzen bei einer Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit?
Es muss mindestens eine Unterrichtsstunde beantragt werden und max. 80 %.
13. Was ist der Unterschied zwischen familienpolitischer Teilzeitbeschäftigung und Teilzeit in Elternzeit?
Während der Teilzeit in der Elternzeit kann im Gegensatz zur familienpolitischen Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden. Bei Teilzeit in der Elternzeit kann sich ein höherer Beihilfeanspruch ergeben. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen. Die Kontaktdaten finden Sie auf Ihrer Bezügemitteilung.
