FAQ – Erhebungsbogen (Grundlagenermittlung) zur Geeignetheit von Einrichtungen für die praktische Ausbildung gemäß § 7 PflBG


1. Allgemeines
2. Ausfüllhinweise
3. Pflichteinsätze in speziellen Bereichen
4. Praxisanleitung
 

  1. 1.1. Wo erhalte ich den aktuellen Erhebungsbogen?
  2. 1.2. Wer muss den Erhebungsbogen ausfüllen?
  3. 1.3. Was ist beim Ausfüllen des Erhebungsbogens zu beachten?
  4. 1.4. Muss bei der Kooperation mit mehreren Pflegeschulen oder bei mehreren Einsatzbereichen jeweils gesondert ein Erhebungsbogen ausgefüllt werden?
  5. 1.5. Können Pflichteinsätze auch in nicht schulortnah gelegenen Einrichtungen in Deutschland durchgeführt werden?
  6. 1.6. Können Pflichteinsätze auch in Einrichtungen im Ausland durchgeführt werden?
  7. 2.1. Was ist bei den Eintragungen zu den Einsatzbereichen und der Versorgungszulassung grundsätzlich zu beachten?
  8. 2.2. Was ist bei der Anzahl der Auszubildenden pro kooperierende Pflegeschule anzugeben?
  9. 2.3. Welche Datumsangabe soll zu der vertraglichen Zusicherung der praktischen Ausbildung angegeben werden?
  10. 3.1. Was sind Pflichteinsätze in speziellen Bereichen?
  11. 3.2. Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung können nach § 7 Abs. 2 PflBG auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Um welche Einrichtungen handelt es sich dabei?
  12. 3.3. Kann der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung in einer Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe erfolgen?
  13. 3.4. Kann der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung in einem Kindergarten erfolgen?
  14. 4.1. Was ist bei den Eintragungen zu der Anzahl der Auszubildenden, die gleichzeitig eingesetzt werden können, und zu den Praxisanleitenden grundsätzlich zu beachten?
  15. 4.2. Der Beginn der Praxisanleitung liegt weniger als ein Jahr zurück, die jährliche Pflichtfortbildung ist noch nicht erfolgt und bei der Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) angezeigt. Was ist einzutragen?
  16. 4.3. Wie erfolgt die Praxisanleitung in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung, wenn sie in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden (§ 7 Abs. 2 PflBG), z. B. Kinderarztpraxen, Heilpädagogische Tagesstätten, Beratungsstellen?

Der aktuelle Erhebungsbogen kann auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern in der Leistung Einrichtungen für generalistische Pflegeausbildung; Überprüfung der Geeignetheit (unter Formulare) aufgerufen und heruntergeladen werden.

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Jede Einrichtung für Pflichteinsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Pflege muss einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die Einrichtung kann Träger der praktischen Ausbildung oder Lernort sein.

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Der Erhebungsbogen ist vollständig und schlüssig auszufüllen und der Regierung von Oberbayern über die Berufsfachschulen eingescannt per E-Mail zuzuleiten an:

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Jede Einrichtung muss den Erhebungsbogen nur einmal ausfüllen. Die Angaben müssen für alle kooperierenden Pflegeschulen vollständig eingetragen werden (Name, Anschrift, Anzahl Auszubildende pro kooperierende Pflegeschule pro Jahr), ggf. kann ein Beiblatt verwendet werden.

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Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann ist bundesrechtlich geregelt. Wenn die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden und eine entsprechende Abstimmung mit der Pflegeschule erfolgt, können Pflichteinsätze in nicht schulortnah gelegenen fachlich geeigneten Einrichtungen in Deutschland durchgeführt werden. Die Praxisbegleitung durch Lehrkräfte muss durch die Zusammenarbeit mit einer Pflegeschule vor Ort sichergestellt werden.

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Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen können auf Grund anderer rechtlicher Regelungen (keine Versorgungszulassung nach SGB, keine Praxisanleitenden nach PflBG und PflAPrV) nicht durchgeführt werden.

Möglich sind Pflichteinsätze in der pädiatrischen und psychiatrischen Versorgung sowie der „Weitere Einsatz“ nach Nr. VI. der Anlage 7 PflAPrV. Für die Praxisanleitung müssen geeignete Fachkräfte zur Verfügung stehen, die Praxisbegleitung durch Lehrkräfte ist sicherzustellen.

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Der Einsatzbereich muss fachlich plausibel zu der genannten Einrichtung passen.
Beispiel: Alten- und Pflegeheim – allgemeine stationäre Langzeitpflege

Einsatzbereich und Versorgungszulassung müssen fachlich übereinstimmen.  
Beispiel: Einsatzbereich allgemeine stationäre Akutpflege – Versorgungszulassung Krankenhaus

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Die Frage bezieht sich auf die Anzahl der Auszubildenden, die in der Einrichtung pro kooperierende Pflegeschule pro Jahr eingesetzt werden kann.

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Es soll das vollständige Datum der abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung eingetragen werden. Bei Beitritt zu einem Ausbildungsverbund ist das Datum des schriftlichen Beitritts zu dem Ausbildungsverbund anzugeben.

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Es handelt sich um die Pflichteinsätze in der pädiatrischen und der psychiatrischen Versorgung.

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Eine Auflistung der Einrichtungen findet sich auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

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Der pädiatrische Pflichteinsatz auf einer Wochenbett- und Neugeborenenstation ist möglich (siehe Link oben).

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Für den pädiatrischen Pflichteinsatz sind Einrichtungen geeignet, die Kinder mit einem pflegerischen Versorgungsaufwand betreuen. Kindergärten ohne weitere Besonderheiten können bei der Wahl des Praxiseinsatzes nicht berücksichtigt werden.

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Das Verhältnis zwischen Anzahl der Auszubildenden und Anzahl der Praxisanleitenden muss eine ordnungsgemäße Praxisanleitung gewährleisten.Der Regelfall ist eine Einzelanleitung. Gruppenanleitungen werden im Rahmen von Kleinstgruppen von 2 bis maximal 4 Auszubildenden durchgeführt.

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Es sind Angaben zu der geplanten Pflichtfortbildung erforderlich.
Beispiele: Fortbildung geplant vom 01.07. – 03.07.2024, Fortbildung geplant im Juli 2024

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In solchen speziellen Einsatzorten, die keine Träger der praktischen Ausbildung gem. § 7 Abs. 1 PflBG sind, findet die Fort- und Weiterbildungspflicht keine Anwendung. Die Inhalte aus der Praxisanleitung können auch durch andere geeignete Fachkräfte vermittelt werden, z. B. Ärztinnen/Ärzte, Pädagoginnen/Pädagogen. Das Fachpersonal für die Betreuung der Auszubildenden ist im Erhebungsbogen unter Nr. 6. „Weiteres Fachpersonal für die Betreuung der Auszubildenden“ anzugeben.

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Stand: 09.11.2021