Durchführung der Kenntnisprüfung für Apotheker/-innen – Informationen für die Prüfungsteilnehmer/innen


Ausgangslage:

Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihre Ausbildung außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, kann – bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen – die Approbation nur dann erteilt werden, wenn sie über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BApO).

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, muss ein gleichwertiger Kenntnisstand (§ 4 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 BApO) nachgewiesen werden. Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BApO i.V.m. § 22d AAppO).

Einzelheiten zur Kenntnisprüfung:
 

Die Kenntnisprüfung erfolgt vor einer von der Berufszulassungsstelle bestellten staatlichen Prüfungskommission. Die Prüfungen finden in München oder Regensburg statt. Die Durchführung und Organisation obliegt dem Landesprüfungsamt für Pharmazie (LPA).

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Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. Sie dauert für jede Antragstellerin bzw. für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten. Sie werden entweder einzeln geprüft oder in Gruppen von bis zu maximal vier Prüflingen. Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Sie müssen die Prüfung in folgenden Fächern ablegen:

  • Pharmazeutische Praxis
  • Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
  • ggf. ein von der Regierung von Oberbayern zuvor im Bescheid gem. § 4 Abs. 2 Satz 8 BApO festgelegtes Fach, in dem wesentliche Defizite festgestellt wurden.

Den Prüfungsstoff der Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker können Sie der Anlage 15 zur Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) entnehmen.

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Wenn Sie die Kenntnisprüfung ablegen, entstehen Kosten in Höhe von bis zu 690 Euro pro Teilnahme, die Sie zu tragen haben. Bei Rücktritt vor Beginn der Kenntnisprüfung, Nichterscheinen oder verspätetem Erscheinen mit der Folge, dass die Prüfung nicht mehr durchgeführt werden kann, können zusätzliche Kosten von Ihnen erhoben werden, wenn bereits Aufwendungen entstanden sind.

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Zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung empfehlen wir Ihnen – soweit dies noch nicht erfolgt ist – berufspraktische Erfahrung im Rahmen einer Erlaubnis nach § 11 BApO als Apotheker/in unter Aufsicht zu sammeln.

Außerdem weisen wir auf die Möglichkeit der Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen der Bayerischen Landesapothekerkammer hin.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.blak.de/studium-ausbildung/pharmazeuten-im-praktikum-phip/begleitender-unterricht

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5.1 Für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung ist zusätzlich zu Ihrem Approbationsantrag ein gesonderter Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung vollständig ausgefüllt und unterschrieben an uns zu übersenden. Diesen Antrag erhalten Sie von der Berufszulassungsstelle nach Einreichung Ihres Approbationsantrages.

Unter Einhaltung der von uns gesetzten Fristen sollten Sie darauf achten, dass Sie sich erst zur Kenntnisprüfung anmelden, wenn Sie auch bereit sind, die Prüfung abzulegen.

5.2 Nach Eingang dieses Antrages erhalten Sie alle weiteren Informationen zum Ablauf der Kenntnisprüfung vom LPA.

5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf die Verlängerung einer vorübergehenden Berufserlaubnis wegen der Teilnahme an der Kenntnisprüfung grundsätzlich nicht besteht.

Wenn Sie beabsichtigen neben dem Antrag auf Berufserlaubnis auch einen Approbationsantrag zu stellen, dann empfehlen wir Ihnen, beide Anträge möglichst zeitgleich zu stellen. Denn die Berufserlaubnis endet grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie Ihre Erwerbstätigkeit als Apotheker/in nicht ununterbrochen ausüben können.

5.4 Vom LPA erfolgt auch die förmliche Ladung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung wird normalerweise innerhalb von 1-6 Monaten erfolgen, nachdem das LPA über Ihre Teilnahme an der Kenntnisprüfung informiert wurde. Wunschtermine sind nicht möglich.

5.5 Mit Ihrer verbindlichen Anmeldung zur Kenntnisprüfung sind Sie auch förmlich zugelassen. Wenn Sie danach nicht mehr an der Prüfung teilnehmen wollen oder können, müssen Sie einen Rücktritt erklären. Der Rücktritt kann nur genehmigt werden, wenn die Erklärung des Rücktritts schriftlich und unverzüglich erfolgt ist und ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Kenntnisprüfung vorliegt. Bei Nichtgenehmigung des Rücktritts wird die Prüfung allein aufgrund der unterlassenen Teilnahme an der Prüfung als nicht bestanden bewertet.

Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, an der Kenntnisprüfung teilzunehmen, so müssen das LPA und die Berufszulassungsstelle unverzüglich per schriftlichem Rücktrittsgesuch darüber informiert werden und es muss unverzüglich ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag (eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt hierbei nicht), bei der Berufszulassungsstelle vorgelegt werden. Die Berufszulassungsstelle entscheidet über die Genehmigung des Rücktrittsgesuches. Sollte dieses nicht genehmigt werden, so gilt die Kenntnisprüfung als nicht bestanden.
Ab dem zweiten Rücktrittsgesuch ist zwingend umgehend ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Darüber hinaus kann bei Zweifeln an der Prüfungsunfähigkeit bzw. bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung zur Berufsausübung vor erneuter Ladung zur Kenntnisprüfung ein fachärztliches Attest bzw. eine ärztliche Begutachtung verlangt werden.

Sollten Sie aus anderen Gründen nicht an der Kenntnisprüfung teilnehmen können, so ist dies ebenfalls dem LPA und der Berufszulassungsstelle unverzüglich schriftlich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Eine Abmeldung über E-Mail genügt nicht. Bei dringenden Fällen sollte diese jedoch zusätzlich versandt werden.

5.6 Die Kenntnisprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen in den einzelnen geprüften Fächern als bestanden bewertet. Eine Notenvergabe erfolgt nicht.

Das LPA teilt der Berufszulassungsstelle anschließend das Ergebnis der Kenntnisprüfung mit. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestanden haben und alle anderen Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, wird Ihnen die Approbation erteilt und die Approbationsurkunde übersandt.

Sollten Sie die Kenntnisprüfung nicht bestanden haben, können Sie die Kenntnisprüfung zweimal wiederholen. Zu einer weiteren Teilnahme wird Sie die Berufszulassungsstelle um Ihr schriftliches Einverständnis bitten.

Bei einer Wiederholungsprüfung müssen alle Prüfungsfächer neu geprüft und die Prüfung insgesamt bestanden werden.

Bitte beachten Sie:
Sollte sich zwischenzeitlich Ihre Anschrift ändern, so teilen Sie dies bitte unverzüglich der Berufszulassungsstelle und dem LPA mit.

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