Durchführung der Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte – Informationen für die Prüfungsteilnehmer/innen


Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihre Ausbildung außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, kann – bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen – die ärztliche Approbation nur erteilt werden, wenn sie über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BÄO).

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, muss ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 BÄO). Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO i.V.m. § 37 ÄAprO).

Einzelheiten zur Kenntnisprüfung:
 


Die Kenntnisprüfung erfolgt vor einer von der Berufszulassungsstelle bestellten staatlichen Prüfungskommission. Sie findet an einer von sechs bayerischen Universitäten oder der Bayerischen Landesärztekammer statt. Die Zuteilung erfolgt in der Regel abhängig vom nächstmöglichen Prüfungstermin. Für die Organisation und Durchführung der Prüfung sind die bei den Universitäten bestehenden medizinischen Prüfungsämter oder die Verwaltung der Bayerischen Landesärztekammer zuständig.

nach oben


Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.

Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet. Sie dauert bei maximal vier Antragstellern für jeden Antragsteller mindestens 60, höchstens 90 Minuten. In der Prüfung hat der/die Antragsteller/in fallbezogen zu zeigen, dass er/sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind. Der Prüfling hat über den Patienten einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.

Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen ergänzend die Aspekte Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung berücksichtigen. Die Fragestellungen sind zunächst auf die Patientenvorstellung zu beziehen. Dann sind dem Antragsteller fächerübergreifend weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf die für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsstörungen zu stellen.

nach oben


Wenn Sie die Kenntnisprüfung ablegen, entstehen Kosten in Höhe von bis zu 1.200 Euro pro Teilnahme, die Sie zu tragen haben. Bei Rücktritt, bei Nichterscheinen oder verspätetem Erscheinen mit der Folge, dass die Prüfung nicht mehr durchgeführt werden kann, können von Ihnen Kosten für entstandenen Aufwand erhoben werden.

nach oben


4.1

Für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung ist zusätzlich zu Ihrem Approbationsantrag ein gesonderter Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung vollständig ausgefüllt und unterschrieben an uns zu übersenden. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie zu gegebener Zeit von der Berufszulassungsstelle.

Unter Einhaltung der von uns gesetzten Fristen sollten Sie darauf achten, dass Sie sich erst zur Kenntnisprüfung anmelden, wenn Sie auch bereit sind, die Prüfung abzulegen.

4.2

Nach Eingang des Antrages auf verbindliche Teilnahme an der Kenntnisprüfung werden Sie bei der zuständigen Universität bzw. der Bayerischen Landesärztekammer angemeldet und Sie hierüber per Schreiben informiert.

4.3

Ein Anspruch auf die Verlängerung einer vorübergehenden Berufserlaubnis wegen der Teilnahme an der Kenntnisprüfung besteht grundsätzlich nicht.

4.4

Die Ladung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung erfolgt durch das zuständige Medizinische Prüfungsamt oder durch die Verwaltung der Bayerischen Landesärztekammer. Die förmliche Ladung wird dann zu einem Termin innerhalb von 1 bis 6 Monaten erfolgen, nachdem die für Sie zuständige Stelle über Ihre Teilnahme an der Kenntnisprüfung informiert wurde. Wunschtermine sind nicht möglich.

4.5

Wenn Sie nach Ladung zur Kenntnisprüfung nicht an der Prüfung teilnehmen können, müssen Sie den Rücktritt erklären. Der Rücktritt kann nur genehmigt werden, wenn die Erklärung des Rücktritts schriftlich und unverzüglich erfolgt ist und ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Kenntnisprüfung vorliegt.

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, an der Kenntnisprüfung teilzunehmen, müssen Sie neben dem schriftlichen Rücktrittsgesuch auch unverzüglich ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag bei der Berufszulassungsstelle vorlegen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Gleichzeitig müssen Sie das zuständige Medizinische Prüfungsamt bzw. die Verwaltung der Bayerischen Landesärztekammer über die Nichtteilnahme informieren.

Ab dem zweiten Rücktrittsgesuch ist zwingend umgehend ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Darüber hinaus kann bei Zweifeln an der Prüfungsunfähigkeit bzw. bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung zur Berufsausübung vor erneuter Ladung zur Kenntnisprüfung ein fachärztliches Attest bzw. eine ärztliche Begutachtung verlangt werden.

Sollten Sie aus anderen Gründen nicht an der Kenntnisprüfung teilnehmen können, so ist dies ebenfalls der Berufszulassungsstelle unverzüglich schriftlich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen und die für die Durchführung zuständige Stelle zu informieren.

Die Berufszulassungsstelle entscheidet über die Genehmigung des Rücktrittsgesuches. Sollte dieses nicht genehmigt werden, so gilt die Kenntnisprüfung als nicht bestanden.

4.6

Die Kenntnisprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Patientenvorstellung und die Leistungen in den einzelnen geprüften Fächern und Querschnittsbereichen als bestanden bewertet. Eine Notenvergabe erfolgt nicht.

Die für die Durchführung der Kenntnisprüfung zuständige Stelle teilt der Berufszulassungsstelle anschließend das Ergebnis der Kenntnisprüfung mit.

Mit dem Bestehen der Kenntnisprüfung gilt die erforderliche fachliche Qualifikation eines gleichwertigen Ausbildungsstandes als nachgewiesen. Wenn auch die persönlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit bzw. der gesundheitlichen Eignung und die erforderlichen Fachsprachkenntnisse nachgewiesen sind, kann Ihnen die Approbation erteilt und die Approbationsurkunde übersandt werden.

Sollten Sie die Kenntnisprüfung nicht bestanden haben, können Sie die Kenntnisprüfung zweimal wiederholen. Für eine weitere Teilnahme ist eine erneute verbindliche Beantragung bei der Berufszulassungsstelle erforderlich.

nach oben