Landtags- und Bezirkswahl; Einreichung eines Wahlvorschlags
Jede politische Partei und sonstige organisierte Wählergruppe kann einen Wahlvorschlag einreichen.
Ein Wahlvorschlag muss u.a. von einem von Tausend der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach dem Landeswahlgesetz, jedoch höchstens von 2.000 Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein, wenn die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl (Bezirkswahl) nicht mindestens 1,25 % der abgegebenen gültigen Stimmen in Bayern (bei Bezirkswahlen: im jeweiligen Bezirk) erhalten hat.
Einschlägige Verlage bieten die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke an. Die für die Unterstützungsunterschriften erforderlichen amtlichen Formblätter werden ausschließlich vom jeweiligen Wahlkreisleiter ausgegeben.
Die Wahlvorschläge sind von den Parteien und Wählergruppen für den jeweiligen Wahlkreis aufzustellen (jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis) und sind beim Wahlkreisleiter (Regierung) einzureichen. Dort werden die Wahlvorschläge geprüft. Der Wahlkreisausschuss entscheidet in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Vorschläge.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 11 - Personelles Statusrecht, Ausländerrecht
Ansprechpartner
Wahlen - Landtags- und Bezirkswahlen
Roland Weingut
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Parteien und Wählergruppen, die nicht im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen vorher ihre Beteiligung beim Landeswahlleiter anzeigen. Der Landeswahlausschuss muss ihr Beteiligungsrecht feststellen (siehe unter "Verwandte Themen"). Befreit von der Beteiligungsanzeige für die Bezirkswahl sind die Parteien/Wählergruppen, die nicht im Landtag oder Bundestag, aber im jeweiligen Bezirkstag vertreten sind.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - beim Wahlkreisleiter schriftlich einzureichen.
- Art. 23 bis 35 Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG)
- §§ 29 bis 34 Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO) - Wahlvorschläge und Stimmzettel
- Art. 4 und 6 Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
- Landtags- und Bezirkswahl; Informationen
- Europa-, Bundestags- und Landtagswahl; Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
- Wahlen; Unterstützung der Wahlorgane
- Bundestagswahl; Einreichung eines Wahlvorschlags
- Europawahl; Einreichung eines Wahlvorschlags
- Landtags- und Bezirkswahl; Einreichung einer Beteiligungsanzeige
- Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses