Tierseuchenerreger; Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten
Wer die Erlaubnis hat mit Tierseuchenerregern zu arbeiten, muss bestimmte Veränderungen der zuständigen Behörde anzeigen.
Der Inhaber einer Erlaubnis hat
- jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie
- jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und
- im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit, Verbraucherschutz und Pharmazie
Ansprechpartner
Joswig, Michaela
Beantragung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern
E-Mail ifsg-tiersev@reg-ob.bayern.de
Mandl, Sabine
Beantragung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern
Telefon +49 (0)89 2176-3344
Fax +49 (0)89 2176-403344
E-Mail ifsg-tiersev@reg-ob.bayern.deDie allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 14:00 UhrZu den allgemeinen Öffnungszeiten werden vorrangig individuelle Terminvereinbarungen angeboten.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 UhrHausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Es muss bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern nach Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) vorliegen, auf die sich die Änderungsanzeige bezieht.
Sie können die Änderungsanzeige online über das unter "Online-Verfahren" verlinkte Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung übermitteln.
Alternativ ist die postalische Übersendung des unter "Formulare" verlinkten, ausgefüllten PDF-Formulars möglich.
Eine Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.
- bei baulichen Änderungen: aktualisierte Lageskizze der Räume
- Welche Unterlagen einzureichen sind, sollten ggf. vorab mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage