Infektionsschutz; Beantragung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen (Bezirks-)Regierung.
Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Eine Tätigkeit mit nicht vermehrungsfähigen, insbesondere abgetöteten Krankheitserregern unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Untersuchungsmaterial, das zwar Krankheitserreger enthält, die allerdings nicht vermehrt werden.
Um Arbeiten mit Krankheitserregern handelt es sich nicht nur dann, wenn Krankheitserreger bewusst zur Vermehrung gebracht werden, sondern auch, wenn Lebensmittel lediglich auf die Abwesenheit von Krankheitserregern untersucht werden und dabei die Möglichkeit besteht, dass potentiell vorhandene Krankheitserreger vermehrt werden.
Der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich des IfSG verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit, Verbraucherschutz und Pharmazie
Ansprechpartner
Joswig, Michaela
Beantragung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern
E-Mail ifsg-tiersev@reg-ob.bayern.de
Mandl, Sabine
Beantragung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern
Telefon +49 (0)89 2176-3344
Fax +49 (0)89 2176-403344
E-Mail ifsg-tiersev@reg-ob.bayern.deDie allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 14:00 UhrZu den allgemeinen Öffnungszeiten werden vorrangig individuelle Terminvereinbarungen angeboten.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 UhrHausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Die Erlaubnis ist personenbezogen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller
- die erforderliche Sachkenntnis besitzt und
- sich nicht als unzuverlässig für die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.
- den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
- durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.
Es sind keine Fristen einzuhalten.
- Führungszeugnis
als Zuverlässigkeitsnachweis - Sachkundenachweis
durch Vorlage beglaubigter Kopien Ihrer Ausbildungsnachweise und Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht
- Tätigkeiten nach Infektionsschutzgesetz und Tierseuchenerregerverordnung - Genehmigungsanträge und Anzeigen -
- Antrag auf Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz
- Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 49 Infektionsschutzgesetz
- Antrag auf Erlaubnis für Tätigkeiten nach § 2 Tierseuchenerregerverordnung
- Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 6 Tierseuchenerregerverordnung
- Änderungsanzeige gemäß § 5 Tierseuchenerregerverordnung
- Änderungsanzeige gemäß § 50 Infektionsschutzgesetz
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage