Begasung zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung; Beantragung einer Erlaubnis
Für Begasungen zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung mit bestimmten gefährlichen Begasungsmitteln ist eine behördliche Begasungserlaubnis erforderlich.
Eine Begasungserlaubnis wird für Begasungstätigkeiten mit Begasungsmitteln benötigt, die nach der Gefährlichkeitseinstufung als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen sind (das gilt z. B. für die Begasungsmittel Cyanwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Ethylenoxid, Formaldehyd oder Sulfuryldiflurid).
- Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt - Dezernat 5A
Ansprechpartner
Dezernat 5A: Gefahrstoffe, Explosionsschutz
Telefon +49 (0)89 2176-1
Fax +49 (0)89 2176-3102
E-Mail dezernat5a@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
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Die Begasungserlaubnis erhält, wer
- als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nachweist (in der Regel durch polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O) und soweit er die Begasungstätigkeiten selbst leitet, einen Befähigungsschein besitzt und
- über Befähigungsscheininhaber in ausreichender Zahl verfügt.
Der Antrag ist an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Jeder Wechsel der Befähigungsscheininhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
keine
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O des Antragsteller
(bei bestimmten Begasungstätigkeiten kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorlage des Führungszeugnisses verzichten) - Befähigungsschein(e)
Kopien der Befähigungsscheine der Personen, die die Begasungstätigkeiten durchführen
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
75,00 - 1.250,00 EUR
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage