Kommunalwahl am 8. März 2026
Nr. 006 vom 03.02.2026
Beschwerdeausschuss weist Beschwerden zurück
Der für die Kommunalwahlen in Oberbayern zuständige Beschwerdeausschuss hat gestern unter dem Vorsitz von Regierungsvizepräsidentin Friederike Fuchs in seiner öffentlichen Sitzung Einwendungen von Wahlvorschlagsträgern aus der Landeshauptstadt München, den Landkreisen Ebersberg und Freising sowie aus den Gemeinden Schweitenkirchen, Taching am See und Bad Wiessee geprüft und folgendermaßen entschieden:
Landeshauptstadt München: Den Antrag der Partei Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU) wegen der Nichtaufnahme von freiwilligen Angaben im Wahlvorschlag zur Wahl des Stadtrats in der Landeshauptstadt München hat der Beschwerdeausschuss als unzulässig zurückgewiesen. Der Wahlausschuss der Landeshauptstadt hatte den Wahlvorschlag der CSU vollständig zugelassen und weder ganz oder teilweise für ungültig erklärt; zu einer darüber hinaus gehenden Entscheidung ist der Beschwerdeausschuss nicht befugt.
Landkreis Ebersberg: Die Anträge der Bayernpartei (BP) wegen Nichtzulassung ihrer Wahlvorschläge zur Wahl der Landrätin oder des Landrats sowie zur Wahl des Kreistags im Landkreis Ebersberg wurden beide zurückgewiesen. Sie waren bereits nicht formgerecht erhoben, daneben aber auch unbegründet, da die BP nicht die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften erreicht hat.
Landkreis Freising: Der Beschwerdeausschuss hat den Antrag der Wählergruppe Freising für alle e.V. wegen Nichtzulassung ihres Wahlvorschlags zur Wahl des Kreistags im Landkreis Freising zurückgewiesen. Der Antrag wurde nicht formgerecht erhoben und war daneben auch unbegründet, weil der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl an gültigen Unterstützungsunterschriften erreicht hat.
Gemeinde Schweitenkirchen: Den Antrag der Partei Alternative für Deutschland (AfD) wegen Nichtzulassung ihres Wahlvorschlags zur Wahl des Gemeinderats in der Gemeinde Schweitenkirchen hat der Beschwerdeausschuss zurückgewiesen. Er war nicht formgerecht erhoben und daneben auch unbegründet, weil die Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlags nicht den einschlägigen Vorgaben der Satzung des Landesverbands AfD Bayern entsprachen.
Gemeinde Taching a.See: Der Beschwerdeausschuss hat den Antrag der Wählergruppe ZUKUNFT Taching-Tengling wegen Nichtzulassung ihres Wahlvorschlags zur Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters in der Gemeinde Taching a.See als unbegründet zurückgewiesen, da die Ladung zur Aufstellungsversammlung zum einen nicht den gesetzlichen Vorgaben und den Regelungen der Satzung der Wählergruppe entsprach und zum anderen der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften erreicht hat.
Gemeinde Bad Wiessee: Die Anträge der Wählergruppe Parteifreie Wiesseer (PFW) wegen Nichtzulassung ihrer Wahlvorschläge zur Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und zur Wahl des Gemeinderats in der Gemeinde Bad Wiessee hat der Beschwerdeausschuss beide als unbegründet zurückgewiesen, weil die Ladung zur Aufstellungsversammlung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
Gegen die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses gibt es kein Rechtsmittel.
