Regierung von Oberbayern leitet Planfeststellungsverfahren ein

Nr. 062 vom 18.09.2023

Neue Hochspannungsleitung zwischen Schwabbruck und dem Umspannwerk Schongau

Die bestehende, insgesamt rund 6,9 Kilometer lange Stromtrasse zwischen Schwabbruck und dem Umspannwerk Schongau soll nach den Plänen der LEW Verteilnetz GmbH modernisiert werden. Auf Antrag des Energieversorgers leitet die Regierung von Oberbayern nun das Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben im Landkreis Weilheim-Schongau ein. Nach den Plänen ist für den bestehenden Trassenabschnitt von Schwabbruck bis Altenstadt ein Ersatzneubau als 110 kV-Doppelfreileitung vorgesehen. Das verbleibende rund 2,2 Kilometer lange Teilstück bis zum Umspannwerk Schongau ist im Bereich der Gemeinden Schwabbruck, Schwabsoien und Altenstadt sowie der Stadt Schongau als 110 kV-Erdkabelleitung geplant.

Nach Abschluss der Baumaßnahmen soll die bestehende Freileitung einschließlich der aktuell 24 Masten zurückgebaut werden. Da die neue Trasse im letzten Abschnitt unterirdisch verlaufen soll, sollen im Zuge der Modernisierungsmaßnahme jedoch insgesamt nur 17 Masten auf dem Teilstück zwischen Schwabbruck und Altenstadt neu errichtet werden.

Die Planunterlagen sind ab 20. September 2023 auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern unter https://s.bayern.de/stromleitung-schwabbruck der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zugänglich. Dabei wird auf Grundlage des Plansicherstellungsgesetzes (PlanSiG) die übliche Auslegung in Papierform in den betroffenen Gemeinden durch die Veröffentlichung im Internet als rechtlich maßgebliche Form ersetzt. Unabhängig davon werden die Planunterlagen zusätzlich in der Verwaltungsgemeinschaft Altenstadt sowie in der Stadt Schongau vom 20. September 2023 bis einschließlich 19. Oktober 2023 ausgelegt.

Ergänzende Erläuterungen zum Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens:
Ein Planfeststellungsverfahren ist ein besonders geregeltes Verfahren, das im Falle einer (erstmaligen) Errichtung oder Änderung einer bestehenden Hochspannungsfreileitung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei werden umfassend alle vom Vorhaben berührten öffentlichen, kommunalen und privaten Belange geprüft und abgewogen. Hierzu hört die Bezirksregierung als zuständige Behörde alle betroffenen Kommunen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an, deren Aufgabenbereich vom Vorhaben berührt ist. Darüber hinaus werden die Planunterlagen der Öffentlichkeit vorgestellt.

Betroffene können während der einmonatigen Auslegungsfrist und der sich daran anschließenden Einwendungsfrist von einem weiteren Monat – im vorliegenden Fall also bis einschließlich 18. November 2023 – Einwendungen gegen das Vorhaben bei den auslegenden Gemeinden oder bei der Regierung von Oberbayern erheben.