Regierung von Oberbayern verschiebt Walzverbot

Nr. 019 vom 15.03.2023

Walzen von Grünlandflächen in vielen Teilen Oberbayerns über den 15. März hinaus möglich

Keine Verschiebung in Wiesenbrütergebieten

Mit dem Inkrafttreten des Volksbegehrens „Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern“ ist es seit 2020 grundsätzlich verboten, landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen. Lassen Witterungs- oder Bodenverhältnisse das Walzen vor dem 15. März nicht zu, sind jedoch gebietsbezogene Ausnahmen möglich. Vor diesem Hintergrund hat die Regierung von Oberbayern durch Allgemeinverfügung den Beginn des Walzverbots in vielen Teilen Oberbayerns verschoben. Mit Ausnahme der Landkreise Pfaffenhofen a. d. Ilm und Neuburg-Schrobenhausen, der kreisfreien Stadt Ingolstadt sowie ausgewiesener Wiesenbrütergebiete in ganz Oberbayern ist das Walzen im Regierungsbezirk demnach noch bis einschließlich 1. April 2023 gestattet. Für die ausgenommenen Gebiete gilt weiterhin ein Walzverbot nach dem 15. März.

Das Walzen von Grünland zu Beginn des Frühjahrs dient dazu, dass der Boden sich nach dem Winterfrost wieder verfestigen kann und die Wurzelbildung angeregt wird. Der Boden darf dabei weder zu nass noch zu trocken sein, der Feuchtegehalt des Bodens nicht über 80% der nutzbaren Feldkapazität liegen. Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage.

Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten im gesamten Regierungsbezirk gerecht zu werden, können die Regierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen nicht praktikabel ist, durch Allgemeinverfügung den Beginn des Verbots verschieben. Davon macht die Regierung von Oberbayern Gebrauch und verschiebt die Frist in ausgewählten Gebieten in Oberbayern über den 15. März 2023 hinaus bis einschließlich 1. April 2023. Die Entscheidung zur Fristverschiebung stützt sich auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie eine darauf aufbauende Empfehlung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen.

Ausgenommen von der Verschiebung sind insbesondere ausgewiesene Wiesenbrütergebiete, in denen es bei dem Walzverbot ab 15. März verbleibt. Diese Ausnahme orientiert sich an einer Prognose des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn von Wiesenbrütern. Dazu zählen insbesondere Brachvogel und Kiebitz, die bereits ab Mitte März mit der Brut beginnen.

Die Allgemeinverfügung vom 10. März 2023 – veröffentlicht im Oberbayerischen Amtsblatt vom 15. März 2023 – ist unter Service/Landwirtschaft einsehbar. Die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrütergebiete sind für Landwirte im integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informations-System (iBALIS) einsehbar.