Regierung von Oberbayern leitet Planfeststellungsverfahren ein

Nr. 002 vom 16.01.2023

Planfeststellungsverfahren: Geplanter Bau einer Ortsumfahrung Neuburg an der Donau

Die Regierung von Oberbayern leitet auf Antrag der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau das Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Ortsumfahrung im Osten der Stadt mit Errichtung einer zweiten Donaubrücke ein, die als Staatsstraße 2035 in kommunaler Sonderbaulast errichtet werden soll. Damit soll das Stadtgebiet vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Als südlicher Anschlusspunkt ist dabei die Bundesstraße 16 (Einmündung Münchener Straße), als nördlicher Anschlusspunkt die Staatsstraße 2214 (westlich von Joshofen) vorgesehen. Die Gesamtlänge der Baumaßnahme soll 2,902 Kilometer betragen. Das Brückenbauwerk über die Donau mit den angrenzenden Schutzgebieten soll eine Gesamtstützweite von 675 Meter umfassen.

Die Planunterlagen werden in den Rathäusern der Städte Neuburg an der Donau und Ingolstadt sowie der Gemeinden Bergheim und Oberhausen ausgelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Nähere Einzelheiten zu Ort und Zeit der Auslegung sowie zur Möglichkeit, Einwendungen gegen die Planungen zu erheben, geben die Städte und Gemeinden ortsüblich bekannt. Die Planunterlagen sind zudem ab dem 18.01.2023 auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern abrufbar.

Hinweise zum Ablauf eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens
Ein Planfeststellungsverfahren ist ein besonders geregeltes Verfahren, das zum Beispiel für den Bau oder den Ausbau einer Staatsstraße vorgeschrieben ist. In diesem Verfahren werden umfassend alle vom Bauvorhaben möglicherweise betroffenen Belange geprüft und abgewogen. Hierzu hört die Bezirksregierung als zuständige Behörde alle betroffenen Kommunen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an, deren Aufgabenbereich vom Vorhaben berührt ist.

Ferner werden die Planunterlagen der Öffentlichkeit vorgestellt und in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Details zur Auslegung werden vorab in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntgemacht.

Betroffene können während der Auslegungsfrist und der sich daran anschließenden Einwendungsfrist von weiteren zwei Wochen Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei der auslegenden Gemeinde oder bei der Regierung von Oberbayern erheben.