Regierung von Oberbayern leitet Planfeststellungsverfahren ein

Nr. 001 vom 10.01.2023

Planfeststellungsverfahren: Bau einer Ortsumgehung Altenmarkt

Die Regierung von Oberbayern leitet auf Antrag des Staatlichen Bauamtes Traunstein das Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Ortsumgehung Altenmarkt, zweiter Bauabschnitt, ein. Damit sollen die Ortsdurchfahrten von Altenmarkt a.d. Alz, Grassach und Stein a.d. Traun entlastet und die Bundesfernstraßenverbindung im Zuge der B 299 / B 304 verkehrssicherer und leistungsfähiger werden. Die Planung sieht vor, die bestehende B 304 auf einer Länge von ca. 6,33 km nach Osten zu verlegen. Die Umgehung soll auf der B 299 bei Mögling südlich von Trostberg beginnen, über die sogenannte „Dietlwiese“ mit dem Anstieg bei den Weilern Nock und Wimpasing führen, dann östlich von Pirach und Anning verlaufen und unmittelbar nördlich von St. Georgen wieder an die bestehende B 304 anschließen.

Die Planunterlagen werden in der Stadt Trostberg, der Stadt Traunreut, der Gemeinde Altenmarkt a.d. Alz und der Verwaltungsgemeinschaft Obing öffentlich ausgelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Nähere Einzelheiten zu Ort und Zeit der Auslegung sowie zur Möglichkeit, Einwendungen gegen die Planungen zu erheben, geben die Städte, die Gemeinde und die Verwaltungsgemeinschaft ortsüblich bekannt. Die Planunterlagen sind zudem ab dem 16.01.2023 auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern abrufbar.

Hinweise zum Ablauf eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens
Ein Planfeststellungsverfahren ist ein besonders geregeltes Verfahren, das zum Beispiel für den Bau oder den Ausbau einer Bundesfernstraße vorgeschrieben ist. In diesem Verfahren werden umfassend alle vom Bauvorhaben möglicherweise betroffenen Belange geprüft und abgewogen. Hierzu hört die Bezirksregierung als zuständige Behörde alle betroffenen Kommunen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an, deren Aufgabenbereich vom Vorhaben berührt ist.

Ferner werden die Planunterlagen der Öffentlichkeit vorgestellt und in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Details zur Auslegung werden vorab in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntgemacht.

Betroffene können während der Auslegungsfrist und der sich daran anschließenden Einwendungsfrist von einem Monat Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei den auslegenden Gemeinden oder bei der Regierung von Oberbayern erheben.