Abschluss des Raumordnungsverfahrens

Nr. 064 vom 28.07.2022

Stromtrasse Pirach – Tann: Zwei Varianten als raumverträglich beurteilt

Das im November 2021 eingeleitete Raumordnungsverfahren für den Ersatzneubau einer Stromleitung von Pirach (Landkreis Altötting) nach Tann (Landkreis Rottal-Inn) ist abgeschlossen: Als höhere Landesplanungsbehörde hat die Regierung von Oberbayern in Abstimmung mit der Regierung von Niederbayern zwei der drei im Verfahren eingebrachten Trassenkorridore unter Berücksichtigung mehrerer Maßgaben als raumverträglich beurteilt. Dabei handelt es sich um die beiden Varianten „Zeilarn Mitte B - B20“ (grüne Trasse) und „Zeilarn West - B20“ (rote Trasse). Dagegen entspricht die Variante „Zeilarn West - Altöttinger Forst“ (blaue Trasse) nicht den Erfordernissen der Raumordnung.

Die Übertragungsnetzbetreiberin TenneT TSO GmbH plant, die bestehende 220 kV-Leitung auf einer Länge von etwa 27 Kilometern durch eine leistungsstärkere 380 kV-Leitung zu ersetzen. Die bestehende Trasse soll nach Inbetriebnahme der neuen Höchstspannungsleitung zurückgebaut werden. Für das Vorhaben hatte die TenneT TSO GmbH drei mögliche Trassenkorridore zur Prüfung eingereicht.

Im Ergebnis ist für die beiden positiv beurteilten Varianten der zu erwartende Nutzen höher als mögliche Konflikte, die sich durch notwendige Eingriffe in den Natur- und Landschaftsraum, durch gegenläufige Interessen von Land- und Forstwirtschaft oder im Zusammenhang mit dem Wohnumfeldschutz ergeben. Die landesplanerische Beurteilung kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Belange der Energieversorgung – beispielsweise die Beseitigung von Netzengpässen – und der regionalen Wirtschaft sowie auch Entlastungswirkungen durch den Rückbau der Bestandsleitung schwerer wiegen.

Auf Grundlage der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse knüpft die Regierung von Oberbayern ihre positive Beurteilung für die Varianten „grün“ und „rot“ an bestimmte Maßgaben: So sind beispielsweise bei der weiteren Planung die Abstände zwischen Leitung und Wohnbebauung soweit wie möglich zu erhöhen. Außerdem sollen die Maststandorte so positioniert werden, dass negative Wirkungen auf naturschutzfachlich hochwertige Bereiche oder Waldbestände möglichst minimiert werden.

Die dritte ins Verfahren eingebrachte Variante Zeilarn West - Altöttinger Forst (blaue Trasse) wird auf Grund von Konflikten im südlichen Planungsraum als nicht raumverträglich bewertet. Für diese Trasse, die bei Burgkirchen a.d.Alz einen optionalen Erdkabelabschnitt enthält, stellen sich vor allem die Belange des Wohnumfeldschutzes und der Landschaft, aber auch überörtlich bedeutsame Gesichtspunkte des Natur- und Artenschutzes, der Forstwirtschaft und des Trinkwasserschutzes als besonders konfliktreich dar. Als problematisch sind bei dieser Variante außerdem negative Auswirkungen auf siedlungsstrukturelle Entwicklungsmöglichkeiten zu bewerten.

Ziel des Verfahrens: Überprüfung der Raumverträglichkeit
Das Raumordnungsverfahren sollte feststellen, wie sich die geplante Stromtrasse auf wichtige Aspekte der zukünftigen Raumentwicklung auswirkt. Dazu zählen unter anderem Wirtschaft und Energieversorgung, Natur und Landschaft, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Siedlungsentwicklung sowie der Schutz des Wohnumfeldes. Im Zuge des Verfahrens hat die Regierung von Oberbayern in Abstimmung mit der Regierung von Niederbayern Fachbehörden, Kommunen und die betroffenen Verbände angehört. Ergänzend wurde die Öffentlichkeit beteiligt, um die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über das Vorhaben zu informieren und zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen.

Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die nun vorgelegte landesplanerische Beurteilung, ein fachbehördliches Gutachten zur Raumverträglichkeit. Diese Beurteilung hat noch keine unmittelbare genehmigende oder ablehnende rechtliche Wirkung. So können aufgrund der vorliegenden Planungstiefe einige offene Fragen – beispielsweise zu artenschutzrechtlichen Belangen – im Rahmen des Raumordnungsverfahrens noch nicht abschließend beurteilt werden. Eine rechtsverbindliche Entscheidung ist erst dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten, in dem das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in allen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen ist.

Die Landesplanerische Beurteilung ist auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern abrufbar.