Verstärkung des Energienetzes

Nr. 083 vom 20.12.2021

Raumordnungsverfahren für Ersatzneubau einer Höchstspannungsleitung von Oberbachern nach Ottenhofen abgeschlossen

Das Raumordnungsverfahren für einen Ersatzneubau der 380/220-kV-Leitung von Oberbachern (Landkreis Dachau) nach Ottenhofen (Landkreis Erding) ist abgeschlossen. Als höhere Landesplanungsbehörde gibt die Regierung von Oberbayern grünes Licht für das Gesamtvorhaben und bewertet sechs der sieben ins Verfahren eingestellten Trassenabschnitte unter Berücksichtigung mehrerer Maßgaben als raumverträglich. Nur die Variante 2a „Haimhausen Nord“ entspricht nicht den Erfordernissen der Raumordnung.

Die Firma Tennet TSO GmbH plant den Ersatzneubau der 380 kV Freileitung vom Umspannwerk Oberbachern zum Umspannwerk Ottenhofen auf einer Länge von ca. 50 km zur Erhöhung der Übertragungsnetzkapazität in Bayern. Die neue Freileitung soll weitgehend parallel zur Bestands-leitung verlaufen. Nach Inbetriebnahme des Ersatzneubaus ist ein Rückbau der Bestandsleitung vorgesehen. Die geplante Trasse berührt das Gebiet der Städte und Gemeinden Bergkirchen, Dachau, Schwabhausen, Röhrmoos, Hebertshausen, Haimhausen im Landkreis Dachau, Eching und Hallbergmoos im Landkreis Freising, Ismaning im Landkreis München sowie Moosinning, Finsing, Neuching und Ottenhofen im Landkreis Erding. Für das Vorhaben wurden die energiewirt-schaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebes durch das Bundesbedarfsplangesetz festgestellt.

Die Regierung von Oberbayern hatte am 14. Juni 2021 das Raumordnungsverfahren eingeleitet und sieben Trassenabschnitte, darunter zwei Variantenpaare, auf ihre Raumverträglichkeit hin überprüft. Im Gemeindegebiet von Haimhausen (DAH) und Eching (FS) wurden die Varianten 2a „Haimhausen Nord“ und 2b „Haimhausen Süd“ zur landesplanerischen Überprüfung vorgelegt. Ferner sind die Varianten 4a „St 2580“ und 4b „Finsinger Holz“ in den Gemeinden Finsing (ED) und Ottenhofen (ED) Gegenstand des Verfahrens. Im Verfahren wurden insgesamt 52 Stellungnahmen von Behörden, Verbänden und Kommunen ausgewertet. Ebenso fanden 1.505 Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Eingang in die Bewertung. Dazu zählen 1.477 Unterschriften der Bürgerinitiative gegen die Variante 2a „Haimhausen Nord“.

Im Rahmen des Verfahrens hat die höhere Landesplanungsbehörde die Trassenabschnit-te 1 „Stetten - Mooshaus“, 2b „Haimhausen Süd“, 3 „Hollern - Finsing“, 4a „St 2580“, 4b „Finsinger Holz“ und 5 „UW Ottenhofen“ unter Berücksichtigung mehrerer Maßgaben als raumverträglich be-urteilt, da hier der zu erwartende Nutzen insbesondere für die Belange der Energieversorgung wie z.B. der Beseitigung von Netzengpässen und einer gesicherten Versorgung der Bevölkerung und der regionalen Wirtschaft die notwendigen Eingriffe in den Freiraum sowie teilweise in die Belange von Forst- und Landwirtschaft aus landesplanerischer Sicht überwiegt.

Der Trassenabschnitt 2a „Haimhausen Nord“ wird dagegen als nicht raumverträglich bewertet. Hier wird auf einer nicht unerheblichen Länge erstmals in einen bisher weitgehend unzerschnittenen Landschaftsteil mit teils erheblichen Auswirkungen auf die Belange von Natur und Landschaft, ins-besondere des Landschaftsbildes, eingegriffen.

Aufgrund der vorliegenden Planungstiefe können einige noch offene Fragen z. B. zur FFH-Verträglichkeit oder zu artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen eines Raumordnungsverfah-rens noch nicht abschließend beurteilt werden. Diese Belange sind grundsätzlich im Rahmen eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens zu prüfen.

Ziel eines Raumordnungsverfahrens ist es festzustellen, wie sich ein geplantes Vorhaben auf die für die Raumordnung relevanten überörtlichen Belange, wie beispielsweise Natur und Landschaft, Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Verkehr, Rohstoff- und Energieversorgung, Siedlung sowie Wirtschaft auswirkt. Den Abschluss des Verfahrens bildet – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung eingegangener Stellungnahmen – die sogenannte landesplanerische Beur-teilung: Dieses fachbehördliche Gutachten stellt fest, ob ein Vorhaben oder eine Variante davon raumverträglich, nicht raumverträglich oder unter bestimmten Maßgaben raumverträglich ist. Es hat jedoch keine unmittelbare genehmigende oder ablehnende rechtliche Wirkung. Eine rechtsverbindliche Entscheidung über ein bestimmtes Vorhaben ist einem späteren Genehmigungsverfahren vorbehalten, in dem das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in allen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen ist.

Anlage: Übersichtskarte