Leerstand in der „Amisiedlung“

Nr. 116 vom 20.10.2020

Kein Fall für die Rechtsaufsicht

Die Regierung von Oberbayern hat einen Antrag der Fraktion DIE LINKE/Die Partei des Stadtrats der Landeshauptstadt München auf rechtsaufsichtliches Einschreiten gegen die Landeshauptstadt München im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wohnraumzweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 3.9.2020 hatte die Stadtratsfraktion die Regierung auf angebliche Leerstände in der Wohnanlage „Am Perlacher Forst“ (sog. „Amisiedlung“) hingewiesen, die aus Sicht der Stadtratsfraktion gegen die Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt verstoßen. Insbesondere geht es der Fraktion darum, dass die Landeshauptstadt entsprechende Bußgeldverfahren gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Eigentümerin der Wohnungen fortführt.

Der Regierung von Oberbayern als Rechtsaufsichtsbehörde über die Landeshauptstadt ist ein Einschreiten jedoch aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Der Vollzug ihrer Zweckentfremdungssatzung obliegt der Landeshauptstadt als Angelegenheit ihres eigenen Wirkungskreises. Bei der Frage, ob und wie die Landeshauptstadt gegen etwaige Verstöße gegen ihre eigenen Satzungen vorgeht, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dies gilt auch für entsprechende Bußgeldverfahren.

Die Ausübung dieses Ermessens ist für die Rechtsaufsichtsbehörde nur in engen Grenzen auf Fehler überprüfbar, die hier aber nicht erkennbar sind. Den Entscheidungen der Landeshauptstadt über die Einleitung, Fortführung oder Einstellung der entsprechenden Verfahren liegen Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde, die in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der inhaltlichen Letztentscheidungskompetenz einer Kommune fallen. Sie sind damit der rechtsaufsichtlichen Prüfung und Bewertung entzogen. Unterschiedliche Ansichten sind insoweit in den Gremien der Landeshauptstadt und nicht über die Rechtsaufsicht auszutragen.