Regierung von Oberbayern verschiebt Beginn der Frist für das Walzverbot

Nr. 042 vom 06.03.2020

Walzen von Grünlandflächen über den 15. März hinaus

Mit dem Inkrafttreten des Volksbegehrens Artenvielfalt ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung ab 2020 generell verboten, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen. Lassen Witterungs- oder Bodenverhältnisse das Walzen vor dem 15. März nicht zu, sind gebietsbezogene Ausnahmen möglich. Vor diesem Hintergrund hat die Regierung von Oberbayern durch Allgemeinverfügung das Walzen in allen oberbayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten bis einschließlich 1. April 2020 gestattet. Keine Fristverschiebung gibt es dagegen für ausgewiesene Wiesenbrütergebiete: für diese gilt in ganz Oberbayern weiterhin ein Walzverbot nach dem 15. März.

Das Walzen von Grünland zu Beginn des Frühjahrs dient dazu, dass der Boden sich nach dem Winterfrost rückverfestigen kann und die Durchwurzelung angeregt wird. Der Boden darf dabei weder zu nass noch zu trocken sein, der Feuchtegehalt des Bodens nicht über 80% der nutzbaren Feldkapazität liegen. Die Gräser sollen sich im Stadium des Wiederergrünens befinden. Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage.

Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten im gesamten Regierungsbezirk gerecht zu werden, können die Regierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen nicht praktikabel ist, aufgrund der Verordnung über das Walzen von Grünland (Walz-Verordnung) den Beginn der Verbotsfrist verschieben. Davon macht die Regierung von Oberbayern für den Regierungsbezirk Oberbayern Gebrauch. Die Entscheidung zur Fristverschiebung stützt sich auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie eine darauf aufbauende Empfehlung der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen. Die Herausnahme der ausgewiesenen Wiesenbrütergebiete orientiert sich an einer Prognose des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn in den Wiesenbrütergebieten.

Das Walzverbot nach dem 15. März zum Schutz von Wiesenbrütern dient dem verstärkten Schutz der Gelege von Wiesenbrütern. Es berücksichtigt insbesondere das Brutverhalten von Brachvogel und Kiebitz, das bereits ab Mitte März beginnt. Durch die Verschiebung der Frist für das Walzverbot in bestimmten Gebieten bei gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Wiesenbrütergebiete können die Anforderungen des Vogelschutzes und der praxisgerechten Bewirtschaftung der Grünlandflächen gleichermaßen berücksichtigt werden.

Die aktuell erlassene Allgemeinverfügung vom 03.03.2020 – veröffentlicht im Oberbayerischen Amtsblatt vom 06.03.2020 – mit einer Übersicht der Wiesenbrütergebiete in Oberbayern ist auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern einsehbar. Die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrütergebiete sind im Internetangebot FIS-Web Online auf der Homepage des LfU unter www.lfu.bayern.de/natur/fis_natur einsehbar. So kann jeder Landwirt online prüfen, ob seine Grünlandfläche in einem Wiesenbrütergebiet liegt oder nicht. Zudem können Landwirte über das Serviceportal der bayerischen Landwirtschaftsverwaltung im integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informations-System (iBALIS) etwaige Wiesenbrütergebiete auf ihren Flächen einsehen.