Regierung von Oberbayern leitet Raumordnungsverfahren ein

Nr. 036 vom 27.02.2020

Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes in Peiting

Die Herimo GmbH & Co. KG plant, in Peiting am Zeißlerweg einen Bau- und Gartenmarkt zu errichten. Zu diesem Vorhaben hat die Regierung von Oberbayern jetzt das Raumordnungsverfahren eingeleitet. Von dem Projekt betroffene Kommunen, Behörden und Verbände können bis zum 3. April 2020 gegenüber der Regierung von Oberbayern Stellung nehmen.

Der Bau- und Gartenmarkt soll insgesamt eine Verkaufsfläche von etwa 7.800 Quadratmetern umfassen. Weiterhin sind eine Waschstraße und Waschboxen sowie 240 Parkplätze vorgesehen. Der Standort liegt in einem neu zu schaffenden „Sondergebiet“ im Süden von Peiting, das an das bestehende Gewerbegebiet Zeißlerweg angrenzen wird.

Die Verkehrsanbindung des geplanten Bau- und Gartenmarktes soll über den nördlich angrenzenden Zeißlerweg erfolgen. Für den öffentlichen Personennahverkehr wird der Standort über eine Bushaltestelle erschlossen.

Nähere Einzelheiten finden sich in der Projektbeschreibung. Die Projektunterlagen werden in den beteiligten Gemeinden Markt Peiting, Stadt Schongau, Stadt Weilheim i.OB und Markt Peißenberg für einen Monat öffentlich ausgelegt. Sie sind auch auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern veröffentlicht und über folgenden Link unter „Aktuelle Raumordnungsverfahren (ROV)“ abrufbar: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/planfeststellung/oeffentlichkeit/landesentwicklung_verkehr/index.html.

In dem Raumordnungsverfahren geht es darum festzustellen, wie sich das geplante Vorhaben auf die für die Raumordnung wichtigen Aspekte, wie zum Beispiel gewerbliche Wirtschaft, Emissions- und Immissionsschutz, Wasserwirtschaft und Verkehr auswirkt. Dazu hört die Regierung als höhere Landesplanungsbehörde Fachbehörden, Kommunen und die betroffenen Verbände an. Anhand der eingegangenen Stellungnahmen prüft die Regierung, ob und unter welchen Maßgaben das Projekt mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist und wie es mit Vorhaben öffentlicher oder sonstiger Planungsträger abgestimmt werden kann. Die Regierung wägt die einzelnen Belange gegeneinander ab und schließt das Raumordnungsverfahren mit der so genannten „landesplanerischen Beurteilung“ ab.