Schulleitungen von Förderschulen und beruflichen Schulen; Einleitung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Das betriebliche Eingliederungsmanagement muss bei Schulleitungen von Förderschulen und Schulen für Kranke bei der zuständigen Regierung eingeleitet werden. Im Bereich der beruflichen Schulen liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ist eine Präventionsmaßnahme des Arbeitgebers und trägt dazu bei, die Dienst- oder Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements obliegt bei Schulleitern von Förderschulen den Regierungen und bei beruflichen Schulen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 41.2 - Förderschulen - Schulpädagogik, Schulentwicklung und Schulaufsicht
Ansprechpartner
Meier, Thomas
Referent; Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Fachfragen und Schulentwicklung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Pflegekräfte an Förderschulen
Telefon +49 (0)89 2176-2537
E-Mail foerderschulen@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
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Innerhalb eines Jahreszeitraums hat sich in der Summe eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen oder mehr ergeben.
- Datenblatt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (Empfänger: Sachgebiet 41.2 - Förderschulen - Schulpädagogik, Schulentwicklung und Schulaufsicht)
- Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX (Empfänger: Sachgebiet 41.2 - Förderschulen - Schulpädagogik, Schulentwicklung und Schulaufsicht)
- § 167 Abs. 2 SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch