Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für höhengleiche Kreuzungen
Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und kraftfahrzeugfähigen Straßen müssen grundsätzlich als Überführungen gebaut werden. In Einzelfällen kann, insbesondere bei schwachem Verkehr, eine Ausnahme davon zugelassen werden.
Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Überführungen herzustellen.
In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem Verkehr, ist es jedoch möglich, hiervon Ausnahmen zuzulassen und Kreuzungen höhengleich zu bauen. Im Rahmen solcher Ausnahmegenehmigungen kann angeordnet werden, welche Sicherungsmaßnahmen an der Kreuzung mindestens zu treffen sind.
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Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden. Dies ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung vom Bau von Überführungen abgesehen werden kann, weil der Verkehr auf andere Weise ausreichend zu sichern ist und die Kosten für eine Brücke zu einer unmäßig hohen Belastung des Veranlassers führen. Beispielhaft nennt das Gesetz das Vorliegen von „schwachem Verkehr“. Dieser sollte auf beiden Verkehrswegen herrschen, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Ist auf einem oder beiden Verkehrswegen kein schwacher Verkehr vorhanden, kann eine Ausnahme nur bei Vorliegen ganz besonderer Gründe zulassen werden. Hierzu ist eine umfassende Würdigung und Abwägung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung z. B. der technischen Möglichkeiten der höhenfreien Lösung, von Landschafts- und Naturschutz und Kostenbelastung erforderlich.
Für die Entscheidung über Anträge nach § 2 Abs. 2 Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG) sind bei einer Kreuzung mit einer nicht bundeseigenen Eisenbahn die Regierungen zuständig. Anträge sind dort formlos zusammen mit einer entsprechenden Begründung einzureichen.
Ist an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt, so entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) über die Ausnahmegenehmigung; in diesem Fall sind die Anträge dort zu stellen. Stellt ein Straßenbaulastträger den Antrag, ist dieser über das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit dessen Stellungnahme dem BMDV zuzuleiten. Stellt eine Eisenbahn des Bundes den Antrag, ist dieser über die Unternehmensleitung dem BMDV zuzuleiten. Dem Antrag sind ein Übersichtsplan und Lageplan mit Eintragung der Sicherungsanlagen ebenso beizufügen wie Angaben über die beteiligte Eisenbahnstrecke, Straße und Kreuzungspunkt, die Beschaffenheit der Straße gemäß § 2 Abs. 1 EKrG, die erwartete Verkehrsbelastung auf Schiene und Straße unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung sowie eine eingehende Darstellung der Gründe für die beantragte Ausnahme.
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Anordnungsbehörde. Als Verwaltungsakt kann sie mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt werden. Hierzu gehört die Möglichkeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (beispielsweise Überholverbote oder Beschrankungen), um die mit höhengleichen Kreuzungen verbundenen Gefahren möglichst einzudämmen.
keine
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