Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Genehmigung einer Vereinbarung
Bei Kreuzungsmaßnahmen mit Eisenbahnen des Bundes sind die Vereinbarungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz separat zu genehmigen.
Sehen die Kreuzungsbeteiligten bei Kreuzungsmaßnahmen mit Eisenbahnen des Bundes vor, dass Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz zu den Kosten der Kreuzungsmaßnahme beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, muss die Vereinbarung genehmigt werden. Bei einer kreuzungsbedingten Kostenmasse von mehr als 3,0 Mio. € erfolgt die Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium, ansonsten durch die zuständige Regierung.
Bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen gilt: Es erfolgt keine separate Genehmigung der Vereinbarung durch die zuständige Regierung. Die Vereinbarung gilt als genehmigt durch die Bereitstellung des Landesdrittels, d.h. mit Unterschrift der Kommune auf der Kreuzungsvereinbarung.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 31.1 - Straßen- und Brückenbau
Ansprechpartner
Högenauer, Stefan - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)89 2176-2674
E-Mail strassenbau@reg-ob.bayern.de
Jungnickl, Franz
Eisenbahnkreuzungen
Telefon +49 (0)89 2176-2681
E-Mail franz.jungnickl@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 14:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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Der Antrag auf Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung ist von den Gemeinden schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.
- Von Straßenbaulastträger und Eisenbahnunternehmen unterschriebene Kreuzungsvereinbarung
(Muster können über die zuständige Behörde bezogen werden) - Planunterlagen nach Pkt. 2.5 der EKrG-Richtlinien 2020
- Mittelbedarfsplan
- Fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung bei Eisenbahnen des Bundes durch das Eisenbahnbundesamt (EBA)
- Bei Bahnübergangsmaßnahmen bei Nichtbundeseigenen Eisenbahnen erfolgt die fachtechnische Prüfung durch die Regierung von Mittelfranken als zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 BayESG
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
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