Öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert Investitionen in touristische Infrastruktureinrichtungen von kommunalen Körperschaften.
Zweck
Die Förderung soll der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten dienen, ihren Erholungswert erhöhen und damit ihre Wirtschaftskraft steigern.
Gegenstand
Gefördert werden öffentliche Einrichtungen des Tourismus auf der Grundlage des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung. Als öffentliche Einrichtungen gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die von unmittelbarer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusgebieten sind und überwiegend dem regionalen Tourismus dienen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind ausschließlich kommunale Körperschaften.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können die Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind.
Art und Höhe
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 50 %. In begründeten Einzelfällen kann bei besonderen Voraussetzungen ein höherer Fördersatz gewährt werden.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 20 - Wirtschaftsförderung, Beschäftigung
Ansprechpartner
Mojsetschuk, Tobias
Telefon +49 (0)89 2176-3896
Fax +49 (0)89 2176-403896
E-Mail tobias.mojsetschuk@reg-ob.bayern.de
Reitmaier, Stephan - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)89 2176-2782
Fax +49 (0)89 2176-402782
E-Mail wirtschaftsfoerderung@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 14:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Hausanschrift
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Eine Förderung ist möglich, wenn:
- ein überwiegender touristischer Bedarf vorliegt,
- keine geeigneten und gleichwertigen Einrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden,
- sich die Infrastruktureinrichtung im ländlichen Raum oder in den bayerischen Tourismusregionen im Sinn des tourismuspolitischen Konzepts der Staatsregierung befindet,
- die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 100.000 Euro betragen.
Antragstellung
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Bewilligung
Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen.
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
keine
- Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) - 52-3305/45/9; AllMBl. 2018 S. 184; 7072.1-W
- Art. 23, 44, 44a und 59 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
- Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) - BayRS II S. 213; BayRS 2010-1-I
- Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - - soweit (ko-)finanziert aus diesen Mitteln -
- EU-Bestimmungen zu "Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)" - - soweit (ko-)finanziert aus diesen Mitteln -