Bezirksschornsteinfeger/-in; Beantragung der Aufhebung der Bestellung
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger können einen Antrag auf Aufhebung ihrer Bestellung stellen.
Sie möchten Ihre Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgeben? Dafür müssen Sie bei Ihrer Bestellungsbehörde beantragen, dass Ihre Bestellung aufgehoben wird.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 21 - Gewerberecht, Energieversorgungsleitungen
Ansprechpartner
Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
Telefon +49 (0)89 2176-2164
E-Mail genossenschaftsaufsicht@reg-ob.bayern.de
Energieversorgungsleitungen
Telefon +49 (0)89 2176-3701
E-Mail energieversorgungsleitungen@reg-ob.bayern.de
Gewerberecht
Telefon +49 (0)89 2176-2128
E-Mail gewerbewesen@reg-ob.bayern.de
Hofstätter, Thomas - stellvertretender Sachgebietsleiter
Referent und Arbeitsbereichsleiter Energieversorgungsleitungen
Telefon +49 (0)89 2176-3388
E-Mail energieversorgungsleitungen@reg-ob.bayern.de
Kaminkehrerwesen
Telefon +49 (0)89 2176-2165
E-Mail kaminkehrerwesen@reg-ob.bayern.de
Ladenschluss
Telefon +49 (0)89 2176-1223
E-Mail ladenschluss@reg-ob.bayern.de
Umsatzsteuerbefreiungen
Telefon +49 (0)89 2176-1223
E-Mail umsatzsteuerbefreiungen@reg-ob.bayern.de
Versicherungsaufsicht
Telefon +49 (0)89 2176-2164
E-Mail versicherungsaufsicht@reg-ob.bayern.de
von Gregory, Gregor - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)89 2176-2128
E-Mail gewerbewesen@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 14:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Hausanschrift
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80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Nur bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen bzw. Bezirksschornsteinfeger können beantragen, ihre eigene Bestellung vor Ablauf der Befristung von der Bestellungsbehörde aufheben zu lassen.
Wenn Sie Ihre Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger freiwillig aufgeben möchten, müssen Sie den entsprechenden Verwaltungsakt, also Ihren Bestellungsbescheid, durch die zuständige Bestellungsbehörde aufheben lassen.
Gehen Sie folgendermaßen vor:
- Stellen Sie Ihren Aufhebungsantrag - schriftlich oder elektronisch (siehe unter "Online-Verfahren") - bei Ihrer Bestellungsbehörde.
- Diese wird den Antrag bearbeiten und sich bei Bedarf mit Ihnen zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise abstimmen.
- Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird sie einen kostenpflichtigen Bescheid ausfertigen, der Ihre Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufhebt.
Die Aufhebung der Bestellung wird aufgrund gesetzlicher Vorgabe dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitgeteilt.
Wollen Sie die gesamte Tätigkeit als Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger aufgeben, können Sie anschließend die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und gegebenenfalls Ihr Gewerbe abmelden.
Nach Möglichkeit 3 Monate vor dem gewünschten Aufhebungstermin
- Aufhebung der Bestellung zur Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum Bezirksschornsteinfeger
Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann die Aufhebung der Bestellung zur Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum Bezirksschornsteinfeger online beantragen.
Gebühren: 20 bis 1.000 EUR
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage