Urkunden von Landesbehörden oder Kommunen zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für die Legalisation
Wir bitten Sie derzeit auf eine persönliche Vorsprache möglichst zu verzichten und ihren Antrag auf Ausstellung einer Apostille oder Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren (für die Verwendung im Ausland) schriftlich unter Benutzung des vorgesehenen Antragsformulars zu stellen.
Bitte planen Sie bei der Einreichung von Anträgen eine Bearbeitungszeit (inkl. Versand) von ca. zwei Wochen ein. Von Sachstandsanfragen bitten wir Sie abzusehen, da diese die Bearbeitung verzögern können. Im Übrigen können Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
Antrag
Hier finden Sie den Antrag zur Verwendung deutscher Urkunden im Ausland (auch unter dem Aufklappmenü „Formulare“ weiter unten).
Wenn Sie eine Urkunde einer bayerischen Landesbehörde oder einer Kommune im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch Legalisation oder die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.
Die Regierungen beglaubigen durch Erteilen einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen oder im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen deutsche öffentliche Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen im jeweiligen Regierungsbezirk ausgestellt worden sind. Vielfach geht es um Urkunden der Standesämter, Meldebescheinigungen, Schul- oder Hochschulzeugnisse usw..
Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation an die Stelle der Legalisation. Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Apostille befreit sind.
Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland grundsätzlich nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberbayern)
Ausstellung einer Beglaubigung bzw. Apostille durch andere Behörden - Infoblatt [Dateiformat: pdf]
- Regierung von Oberbayern - Apostille/Beglaubigungsstelle
Ansprechpartner
Beglaubigung: Servicenummer 1
Telefon +49 (0)89 2176-2055
E-Mail apostille@reg-ob.bayern.de
Beglaubigung: Servicenummer 2
Telefon +49 (0)89 2176-2295
E-Mail apostille@reg-ob.bayern.de
Beglaubigung: Servicenummer 3
Telefon +49 (0)89 2176-2431
E-Mail apostille@reg-ob.bayern.de
Beglaubigung: Servicenummer 4
Telefon +49 (0)89 2176-2495
E-Mail apostille@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr DI 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr MI 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr DO 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr FR 08:30 - 10:45 Uhr Die Wartenummernausgabe endet jeweils 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten.
Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung
Senden Sie Ihre Dokumente zur Beglaubigung oder Ausfertigung einer Apostille bitte mit dem abrufbaren Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben an folgende Anschrift:
Regierung von Oberbayern
SG 11 - Beglaubigungsstelle
80534 MünchenHausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Sie möchten eine Urkunde einer bayerischen Landesbehörde oder Kommune im Ausland verwenden und benötigen eine Apostille oder eine Vorbeglaubigung für eine Legalisation.
Wer eine Apostille oder Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief an die zuständige Regierung wenden und dabei sein Anliegen (Apostille oder Beglaubigung? Für welchen ausländischen Staat?) schildern. Der Antrag kann auch über das Formular unter „Formulare“ gestellt werden.
Die betroffenen Dokumente sind im Original vorzulegen.
Zuständig ist jeweils die Regierung, in deren Bezirk die Urkunde von einer Kommune oder Landesbehörde ausgestellt wurde.
Wenn Sie eine Apostille für eine Urkunde benötigen, die von einer bayerischen Justizbehörde ausgestellt wurde (z. B. einem Amts- oder Landesgericht, vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem Bayerischen Obersten Landesgericht und der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht), ist das Amtsgericht, Landesgericht oder das Bayerischen Staatsministerium der Justiz zuständig (siehe unter "Verwandte Themen").
keine
- Urkunde von Landesbehörde oder Kommune im Original
Die Erteilung der Apostille und die Beglaubigung im Rahmen des Legalisationsverfahrens sind gebührenpflichtige Amtshandlungen, für die eine Rahmengebühr vorgesehen ist.
Für jede Urkunde ist mit einer Gebühr von etwa 20,00 EUR zu rechnen. Näheres erfahren Sie bei den zuständigen Regierungen.
- Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft
- Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Vorbeglaubigung für die Legalisation
- Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille