Apotheker/Apothekerin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in Deutschland
Sie können eine Approbation beantragen, wenn Sie die pharmazeutische Ausbildung in Deutschland abgeschlossen haben und in Bayern den Apothekerberuf ausüben wollen.
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Sie können eine Approbation beantragen, wenn Sie die pharmazeutische Ausbildung in Deutschland abgeschlossen haben und in Bayern den Apothekerberuf ausüben wollen.
Wer nach einem Studium der Pharmazie in Deutschland als Apotheker arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.
Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Pharmaziestudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker stellen. Mit dieser Approbation dürfen Sie den Beruf als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
Sie erhalten die Approbation unbefristet. Sie ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Die Approbation kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Apothekerberufs nicht mehr zuverlässig sind. Darunter kann u.a. fallen, dass Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine Straftat begehen. Die Approbation kann ferner entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Apothekerberufs relevante gesundheitliche Probleme haben.
Telefonzeit
Montag bis Freitag: 09:00 - 11:00 Uhr
Die Telefonzeiten entnehmen Sie bitte den Hinweisen unter Ansprechpartner.
Der Parteiverkehr bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Unterlagen können zu den allgemeinen Besuchszeiten gegen eine Eingangsbestätigung am Empfang abgegeben werden.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr
Die Approbation als Apothekerin oder Apotheker erhalten Sie unter folgenden Bedingungen:
Sie müssen den Antrag auf Approbation mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.
(tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)
Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben sein und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.
Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 200 EUR bei einer Ausbildung in Deutschland zu bezahlen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage