Studium der Zahnmedizin; Beantragung der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen
Für das Studium der Zahnmedizin werden unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Humanmedizinstudiums angerechnet. Es können auch im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Humanmedizinstudiums in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist (siehe § 19 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte).
Ein Teil oder die Anrechnung der Naturwissenschaftlichen Vorprüfung ist nur dann möglich, wenn eine vergleichbare Prüfung absolviert worden ist (z. B. bei einem abgeschlossenen Bachelorstudium).
Eine Teilanerkennung der Zahnärztlichen Vorprüfung ist grundsätzlich nicht möglich (Ausnahme: Ärzte oder Studierende der Medizin, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben).
- Regierung von Oberbayern - Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie
Ansprechpartner
Medizin
Telefon +49 (0)89 2176-1180
Fax +49 (0)89 2176-402307
E-Mail landespruefungsamt@reg-ob.bayern.deParteiverkehr
Montag, Mittwoch, Freitag: 09:00 - 11:00 Uhr
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Montag, Mittwoch, Freitag: 09:00 - 11:00 UhrDie Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
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Die Inaussichtsstellung von einem Fachsemester ist nur dann möglich, wenn die Fächer Physik und/oder Chemie abgeschlossen sind.
Für die Anerkennung von zwei Semestern müssen die Fächer Physik, Chemie und Biologie abgeschlossen werden.
Eine verbindliche Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen ist erst möglich, wenn Sie im Fach Zahnmedizin an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Sobald dies der Fall ist, müssen Sie Ihren Antrag über den Vorsitzenden des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung Ihrer Universität einreichen. Er wird hinsichtlich der Anerkennung einzelner Lehrveranstaltungen - Pflichtvorlesungen und praktische Übungen - entscheiden und Ihren Antrag zusammen mit seiner fachlichen Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde zuleiten. Zuständige Landesbehörde in Bayern ist die Regierung von Oberbayern.
Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Zahnmedizinstudium bei einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht erlangt haben und die sich bei einer deutschen Universität für einen Studienplatz in Zahnmedizin direkt bewerben möchten (sog. Quereinstieg), wird eine vorläufige Anerkennung (Inaussichtsstellung) ausgestellt. Wenden Sie sich bitte diesbezüglich an die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten. Für Studenten, die im Ausland leben, ist das Thüringer Landesverwaltungsamt - Landesprüfungsamt akademische Heilberufe - Ref. 720, Postfach 2249, 99403 Weimar zuständig.
Eine vorläufige Anerkennung (Inaussichtsstellung) ist kostenlos.
Für die endgültige Anerkennung (wird nach der Einschreibung beantragt) werden folgende Gebühren erhoben:
- Anrechnung eines Semesters: 10,00 EUR
- Anrechnung von zwei Semestern: 15,00 EUR
- Anrechnung von drei Semestern: 20,00 EUR
- Anrechnung von vier Semestern: 25,00 EUR
- Anrechnung von fünf Semestern: 30,00 EUR
- Befreiung von einem Fach der NWVP: 10,00 EUR
- Befreiung von zwei Fächern der NWVP: 15,00 EUR
- Anerkennung einer Prüfung: 20,00 EUR
- Anerkennung von zwei Prüfungen: 30,00 EUR
§ 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO)