Strahlenschutz; Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses, Fundes oder Notfalls
Der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder eines sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses sowie das Abhandenkommen, den Fund oder die Erlangung radioaktiver Stoffe ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
Der Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
- Notfall
- Störfall
- Sonstiges bedeutsames Vorkommnis
- Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen
- Fund und Erlangung von radioaktiven Stoffen
- Kontaminierung von Metall durch Einschmelzen oder sonstige metallurgische Bearbeitung einer Strahlenquelle
Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung des Ereignisses erforderlich sind. Soweit möglich, sind die Ursachen und Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung eines solchen Vorfalls anzugeben.
Zuständigkeiten
- Für Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig.
- Im Übrigen ist das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.
- Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt - Dezernat G23 - Medizinprodukte, Röntgenstrahlung
Ansprechpartner
Dezernat G23
Telefon +49 (0)89 2176-1267
Fax +49 (0)89 2176-3102
E-Mail gewerbeaufsichtsamt@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 14:00 Uhr Wegen der Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter bitten wir für Besuche im Amt einen Termin zu vereinbaren.
Hausanschrift
Heßstraße 130
80797 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-1Fax +49 (0)89 2176-3102
Die Meldung sollte von einer im Strahlenschutz fachkundigen Person abgegeben werden.
Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung durch die Behörde erforderlich sind, z.B.:
- Kategorie und Meldekriterien des Vorkommnisses nach Anlage 14 bzw. 15 der StrlSchV
- Anwendungsart, angewandtes medizinisches Verfahren
- Ereignisdatum /-zeitraum
- Angaben zum Betreiber/Institution und Funktionsbereich
- Beschreibung des Ereignisses
- Angaben zur Dosis, sonstige radiologische Spezifikationen (Nuklid, Aktivität usw.)
- Angaben zur Anzahl der betroffenen Personen und Angaben zu Geschlecht und Alter
- Beschreibung der Ursache, der Folgen (gesundheitliche Folgen, Kurzzeit- und Langzeitfolgen)
- Angabe des Gerätetyps und der Anlage
- Angabe des Geräteherstellers
- Angaben zu ergriffenen Sofortmaßnahmen (ärztlich, betrieblich)
Die Meldung ist beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) einzureichen.
Die jeweilige Behörde erfasst, prüft und bewertet die Meldung und reicht diese dann an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz weiter.
Bei Expositionen im Rahmen von medizinischen und nicht-medizinischen Anwendungen am Menschen gibt die zuständige Behörde die Meldung zusätzlich über die BeVoMed-Datenbank an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) weiter.
Sollten sich aus dem Ereignis erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können (z. B. Freisetzung im größeren Ausmaß), ist unverzüglich auch das Lagezentrum im Bayerischen Staatsministerium des Innern - Sachgebiet IC 5 - (Tel. 089/2192-20) und ggf. die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.
Die Meldungen haben unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.
- keine
- Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 108 StrlSchV
Mit dem Onlineassistenten können Sie die Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 108 StrlSchV schnell und unkompliziert übermitteln. Ihre Angaben werden durch die Behörden auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Sie erhalten auf Wunsch eine Bestätigung. Sie können Ihre eingegebenen (Betreiber-)Daten abspeichern und als Vorlage für zukünftige Uploads vorhalten.
keine
- § 108 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- § 167 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- § 168 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- § 169 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- Bayerische Gewerbeaufsicht - Röntgenstrahlung und Störstrahler - Informationen zum Strahlenschutzrecht
- Strahlenschutz - Sicherstellung eines ausreichenden Strahlenschutzes - Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
- Strahlung - auf die Dosis kommt es an - Allgemeine Information des Bayerischen Landesamts für Umwelt zur Strahlung, Gefahren, usw.; Kontaktdaten des Landesamtes
- Bayerische Gewerbeaufsicht - Die Standorte der Gewerbeaufsichtsämter
