Bauarbeiterschutz; Überwachung
Für Bauarbeiter bestehen wegen der erheblichen Belastungen und Unfallgefahren besondere Schutzvorschriften. Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Bauarbeiter zu treffen ( Arbeitsschutz). Insbesondere hat er neben kollektiven Schutzmaßnahmen, wie z.B. Absturzsicherungen, die erforderliche persönliche Schutzausrüstung, z.B. Schutzhelm, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe und Handschuhe zur Verfügung zu stellen; bei entsprechender Witterung zusätzlich auch Schutzkleidung gegen Kälte und Nässe. Auf der Baustelle sind außerdem Toiletten, Umkleide-, Pausen-, Wasch- und Trockengelegenheiten und soweit erforderlich Unterkünfte, ggf. auch Erste-Hilfe-Räume einzurichten. Für auswärtige Bauarbeiter müssen auf der Baustelle oder in deren Nähe erforderlichenfalls Unterkünfte für die Freizeit zur Verfügung stehen.
Bauherren oder deren Beauftragte sind als Veranlasser eines Bauvorhabens verpflichtet, bereits bei der Planung dafür zu sorgen, dass die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt, koordiniert und umgesetzt werden.
§ 3 Arbeitsschutzgesetz; Arbeitsstättenverordnung; Baustellenverordnung
Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht), in deren Aufsichtsbezirk sich die Baustellen befinden- Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt - Dezernat 2A
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Dezernat 2A: Bauarbeiterschutz, Asbestsanierung
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- § 3 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)