Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Entschädigung bei Quarantänemaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  1. Wer ist für den Antrag zuständig?
  2. Welche Unterlagen muss ich einreichen?
  3. Welche Fristen sind bei der Antragstellung einzuhalten?
  4. Wie kann ich meine Unterlagen einreichen?
  5. Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?
  6. Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)?
  7. Benötige ich zum Nachweis, dass keine Erkrankung während der Quarantäne vorlag, eine Bestätigung der Krankenkasse?
  8. Was ist eine Quarantäne?
  9. Handelt es sich um eine Quarantäne, wenn Reiserückkehrer*innen aus sog. Risikogebieten 14 Tage zu Hause bleiben sollen?
  10. Besteht ein Anspruch auf Verdienstausfall nach dem IfSG, wenn eine Quarantäne im Ausland angeordnet wurde?
  11. Handelt es sich bei einem durch Allgemeinverfügung oder Verordnung erlassenen Betretungsverbot von Einrichtungen, z. B. Kitas, um ein Tätigkeitsverbot?
  12. Besteht ein Anspruch auf Verdienstausfall bei einer freiwilligen Quarantäne (z. B. nach Rückkehr aus dem Urlaub)?
  13. Haben Eltern einen Anspruch auf Leistungen nach dem IfSG, wenn ihr minderjähriges Kind unter Quarantäne steht?
  14. Besteht ein Anspruch nach dem IfSG, wenn Eltern(-teile) selbst von einer Quarantäne betroffen sind?
  15. Ich habe ein Rezept meines (Haus)-Arzt erhalten, dass ich zwei Wochen zu Hause bleiben soll. Ist dies eine Quarantäne?
  16. Was ist ein Tätigkeitsverbot nach §31 IfSG?
  17. Fallen die Erlasse (Allgemeinverfügungen, Verordnung) zur Schließung von Schulen, Kitas, Betrieben u. a. unter die Erstattungsregelungen?
  18. Wer muss den Antrag nach dem IfSG stellen?
  19. Können auch Selbstständige die Leistungen nach dem IfSG beanspruchen?
  20. In welcher Höhe wird eine Entschädigung gezahlt?
  21. Erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalles brutto oder netto?
  22. Wie hoch ist die Erstattung des Verdienstausfalles bei Selbständigen?
  23. Wann wird keine Entschädigung gezahlt?
  24. Können Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler*innen eine Entschädigung erhalten?
  25. Was gilt für Arbeitnehmer*innen, die arbeitsfähig und nicht unter Quarantäne stehen, aber von Kurzarbeit betroffen sind?
  26. Habe ich einen Anspruch als „Minijobber“ (450 € Job)?
  27. Besteht Anspruch auf Entschädigung bei Auszubildenden?

Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bereich die Quarantäne oder Isolation angeordnet wurde.

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Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber:

  • Die Anordnung (Bescheid oder Informationsblatt) des Gesundheitsamtes bzw. Landratsamtes zur Quarantäne.
  • Nachweis über die Höhe des für die Zeit des Berufsverbotes (§ 31 lfSG) gezahlten Arbeitsentgelt und Gehaltsmitteilung des betreffenden Monats; wenn ein Durchschnittslohn zugrunde zu legen ist, auch die der vorherigen drei Monate.
  • Ein Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt).
  • Eine Erklärung darüber, ob während der Zeit des Berufs- bzw. Tätigkeitsverbots Zuschüsse gewährt wurden bzw. ein Nachweis über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Absatz 8 lfSG).
  • Ein Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbots keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse oder Versicherung mit Unterschrift, dass keine Krankheit vorlag.).

Selbstständige:

  • Die Anordnung (Bescheid oder Informationsblatt) des Gesundheitsamtes bzw. Landratsamtes zur Quarantäne
  • Eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens (2018 oder 2019).
  • Eine Erklärung, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbots keine Erkrankung vorlag
  • Angabe, ob eine private Verdienstausfallversicherung vorlag, bei Ärzten ob Verletztengeld gewährt wurde oder ob anderweitige Zuschüsse gewährt wurden.
  • Falls Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sind die nötigen Nachweise vorzulegen.

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Die Anträge sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des Betretens nach § 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG bei der zuständigen Behörde zu stellen.

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Der Antrag mit den nötigen Unterlagen kann per Post an folgende Adresse

Regierung von Oberbayern
SG 55.2
80534 München

oder auch per E-Mail unter
eingereicht werden.

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Aufgrund der zahlreichen Antragseingänge ist derzeit mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen.

Aufgrund der hohen Zahl an Anträgen nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (Verdienstausfall nach Quarantäneanordnung) seit Jahresanfang konnten leider vielfach noch keine Eingangsbestätigungen versandt werden. Wir bitten insoweit um Verständnis und Geduld. Bitte sehen Sie von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab. Wir kommen unaufgefordert auf Sie zu.

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Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) angeordnete Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer*innen, Selbstständige und Freiberufler*innen, gegen die direkt eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB. Weiterhin ist zu beachten, dass die Quarantäne ursächlich für den Verdienstausfall sein muss.

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Nein, eine Erklärung, dass keine Erkrankung während der Quarantäne vorlag mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Antragstellers ist ausreichend.

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Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z.B. eigene Wohnung) aufhalten muss und sich in der Zeit nicht frei bewegen darf. Ein Beispiel: Eine Person, die in Kontakt mit einem mit COVID-19 infizierten Menschen stand, wird unter Quarantäne gestellt bis klar ist, ob sie selber auch infiziert ist. Wichtig: Eine Quarantäne im Sinne des Gesetzes muss immer von der zuständigen Behörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) angeordnet werden, um einen Entschädigungsanspruch auszulösen. Freiwillige Quarantänen oder Quarantänen aufgrund von „Empfehlungen“ entsprechen diesen Voraussetzungen nicht!

Wichtig:
Seit 08. Mai 2020 kann die Isolation auch durch ein Informationsblatt erfolgen. Dies erfolgt entweder durch das Gesundheitsamt oder – im Fall der Veranlassung der Testung durch die KVB – durch den Arzt, der die Beratung vor der Testung vornimmt bzw. einen Test direkt in der Praxis oder anlässlich eines Hausbesuchs durchführt.

Bei Kontaktpersonen Kat 1 beträgt die grundsätzliche Isolationszeit 14 Tage.
Bei Verdachtspersonen bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses bzw. mit Ablauf des 5. Tages.

Die Verpflichtung zur Isolation gilt nicht für Personen, die ohne Erkrankungssymptome aus epidemiologischen Gründen vorsorglich getestet werden (Reihentestung).

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Nein, auch wenn empfohlen wurde, Sozialkontakte zu meiden und zu Hause zu bleiben, handelt es sich hierbei nicht um die Anordnung einer Quarantäne nach dem IfSG. Sofern Arbeitnehmer*innen nicht arbeitsunfähig sind, sind sie zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Ja, wenn nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet eine Quarantäne in Deutschland von der zuständigen Behörde, angeordnet worden ist.

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Nein. Behörden eines ausländischen Staates sind keine zuständigen Behörden im Sinne des IfSG. Daher kann in diesen Fällen keine Entschädigung erfolgen.

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Nein, ein Betretungsverbot ist kein Tätigkeitsverbot im Sinne des IfSG, da die Ausübung der Tätigkeit nicht untersagt wurde.

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Nein, da es sich hierbei nicht um die Anordnung einer zuständigen Behörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) handelt.

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Nein. Es besteht wegen der notwendigen Betreuung des Kindes kein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. Eventuell können Leistungen wegen notwendiger Kinderbetreuung gem. § 56 Abs. 1a IfSG gezahlt werden.

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Ja, wenn Eltern(-teile) selbst von einer Quarantäne betroffen sind, besteht ein Anspruch nach dem IfSG. Die Quarantäne muss durch die zuständigen Behörden angeordnet worden sein. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.

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Nein, eine Quarantäne muss als freiheitsbeschränkende Maßnahme behördlich angeordnet werden. Das Rezept eines Arztes stellt nur eine Empfehlung dar und hat keine behördliche Wirkung. Seit 8. Mai 2020 kann die Isolation/Anordnung zur Quarantäne auch durch ein Informationsblatt erfolgen. Dies wird entweder vom Gesundheitsamt oder – im Fall der Veranlassung der Testung durch die KVB – durch den Arzt, der die Beratung vor der Testung vornimmt bzw. einen Test direkt in der Praxis oder anlässlich eines Hausbesuchs durchführt, ausgestellt.

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Die Entschädigung des Verdienstausfalls wird auch bei einem sogenannten Tätigkeitsverbot gewährt. Wegen COVID-19 wurden bisher keine Tätigkeitsverbote ausgesprochen. Bei einem Tätigkeitsverbot wird einzelnen Personen durch behördliche Anordnung untersagt, eine bestimmte Tätigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum auszuüben. Ein typischer Fall: ein Mitarbeiter eines Nahrungsmittelbetriebs, der eine Salmonelleninfektion hatte. Auch wenn der Betroffene keine Symptome mehr hat, darf er nicht in Bereichen arbeiten, in denen er mit Lebensmitteln in Kontakt kommt. Andere Tätigkeiten (z. B. im Büro) dürfen aber ausgeübt werden. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Sie können die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort absondern (z. B. in häuslicher Quarantäne).

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Nein. Die angeordneten Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Untersagung von Veranstaltungen aller Art stellen kein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar. Diese Maßnahmen der beruhen jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG), um durch Inanspruchnahme der Allgemeinheit die Ausbereitungsgeschwindigkeit der COVID-19-Epidemie zu senken. Deshalb wird wegen Betriebsschließungen oder Einnahmeausfällen infolge der Schließungen und Veranstaltungsabsagen keine Entschädigung des Verdienstausfalls gewährt.

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Der Antrag muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Dieser muss den Lohn für längstens 6 Wochen – soweit tarifvertraglich nichts anders bestimmt ist – an betroffene Arbeitnehmer*innen fortzahlen und in Vorleistung gehen. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber dann die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Bezirksregierung erstattet.

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Ja, auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung, sofern sie durch eine behördliche Anordnung (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) unter Quarantäne gestellt wurden oder gegenüber denen ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Der Antrag von Selbständigen ist bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.

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In den ersten sechs Wochen wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erstattet. Ab der siebten Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse. Der Verdienstausfall ist das Netto-Regelentgelt, welches anhand der letzten drei Gehaltsbescheinigungen ermittelt wird. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Höhe des „Arbeitgeber-Bruttos“ entschädigt. Die Aufwendungen zur sozialen Sicherung von Personen, die nicht gesetzlich sozialversichert sind, werden in angemessenem Umfang erstattet.

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Im Falle einer Quarantäne zahlt der Arbeitgeber die Gehälter weiter. Die Entschädigung des Verdienstausfalls erfolgt in Höhe des Nettoarbeitsentgelt zzgl. der Sozialversicherungsbeiträge.

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Für Selbständige besteht ebenfalls ein Anspruch entsprechend dem Arbeitseinkommen, wobei Kosten der sozialen Sicherung angemessen berücksichtigt werden.

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Wenn dem Grunde nach ein Anspruch besteht (Quarantäne, Tätigkeitsverbot i.S.d. Gesetzes), kann es dennoch nicht zur Entschädigung kommen, weil kein Verdienstausfall vorliegt. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56) ist nachrangig: Personen, die zeitgleich arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten keine Entschädigung nach dem IfSG. Sie haben stattdessen den üblichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. auf das Krankengeld ihrer Krankenkasse. Darüber hinaus nicht für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG). Auch bei Homeoffice haben Sie keinen Verdienstausfall. Und schließlich ebenfalls nicht bei fehlender Tarifregelung für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB).

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Entschädigungen werden nur wegen eines Verdienstausfalls geleistet, wenn dieser Folge einer im Einzelfall angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes ist. Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Die von Bund, Land Bayern oder freiwillig beschlossenen Betriebsschließungen und Veranstaltungsabsagen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote i.S.d. Infektionsschutzgesetzes.

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Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld.

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Ja, denn Sie beziehen ein Arbeitsentgelt.

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Für Auszubildende im Sinne von § 10 Berufsbildungsgesetz gilt die Regelung des § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes. Danach hat der Arbeitgeber den Auszubildenden für die Dauer von 6 Wochen das Arbeitsentgelt weiter zu bezahlen. Eine Entschädigung nach § 56 IfSG kann in diesen Fällen nicht gewährt werden.

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