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Internet > Aufgaben > Wirtschaft, Landesentwicklung, Verkehr > Luftamt SĂĽdbayern > Genehmigung > Spezialisierter Flugbetrieb

Spezialisierter Flugbetrieb


Zum 21. April 2017 treten fĂĽr den spezialisierten Flugbetrieb neue Vorschriften in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist spezialisierter Flugbetrieb nach den Bestimmungen des Anhangs VIII (Teil-SPO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 durchzufĂĽhren. (Ausnahme: Ballone (bis voraussichtlich 08. April 2018) und Segelflugzeuge (bis 08. April 2019); ab den genannten Zeitpunkten soll es fĂĽr diese Luftfahrzeuge gesonderte Regelungen geben.)

Spezialisierter Flugbetrieb (specialised operation) bezeichnet jeden Flugbetrieb – mit Ausnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs – bei dem das Luftfahrzeug für spezialisierte Aktivitäten, etwa für die Landwirtschaft, Bautätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Beobachtung und Überwachung oder Luftwerbung, eingesetzt wird.

Spezialisierter Flugbetrieb kann sowohl gewerblich als auch nichtgewerblich erfolgen.


Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb

Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb unterliegt ab 21. April 2017 der Erklärungspflicht.

Entsprechender Flugbetrieb ist danach zulässig, wenn gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Erklärung gemäß ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 über die Durchführung des gewerblich spezialisierten Flugbetriebs abgegeben wurde. Darin erklären Sie, dass die einschlägigen Organisationsanforderungen eingehalten und die Dokumentation des Managementsystems einschließlich des Betriebshandbuchs den anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechen. Nach Eingang Ihrer vollständigen Erklärung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung gem. ARA.GEN.345 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

Die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – ist für die Abgabe Ihrer Erklärung zuständige Luftfahrtbehörde, wenn Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben haben und der Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen (Def.: Art. 3 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) und ausschließlichem Betrieb nach Sichtflugregeln durchgeführt wird. Andernfalls ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständige Behörde.

Die Abgabe der Erklärung hat vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme zu erfolgen. Hierzu nutzen Sie bitte das auf nachfolgendem Link bereitgestellte Formblatt.

  • Erklärung gem. ORO.DEC.100 der VO (EU) Nr. 965/2012
  • Zuständigkeitsmatrix Luftfahrt-Bundesamt/Länderbehörden
  • FAQ zur EinfĂĽhrung SPO
  • Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
  • Konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko

Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko (high risk commercial specialised operation) bezeichnet jeden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb über einem Gebiet, in dem die Sicherheit von Dritten am Boden in Notfällen voraussichtlich gefährdet würde, oder gemäß Festlegung der zuständigen Behörde des Ortes, an dem der Flugbetrieb durchgeführt wird, jeden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, der aufgrund seines besonderen Charakters und des lokalen Umfelds, in dem er stattfindet, ein hohes Risiko darstellt, insbesondere für Dritte am Boden.

Die DurchfĂĽhrung von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko bedarf der vorherigen Genehmigung.

Welche Aktivitäten werden als „hohes Risiko“ eingestuft?

Eine Übersicht mit gewerblichen Aktivitäten, die in Deutschland als „gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko“ eingestuft werden, finden Sie auf unten stehenden Link.

Antrag und Genehmigung:

Der Antrag ist bei der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – als zuständige Genehmigungsbehörde zu stellen, wenn Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben haben und der Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen (Def.: Art. 3 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) und ausschließlichem Betrieb nach Sichtflugregeln durchgeführt wird. Andernfalls ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständige Behörde.

Wichtig:

Zusätzlich ist die Abgabe einer Erklärung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb nach ORO.DEC.100 der VO (EU) Nr. 965/2012 erforderlich.

  • Ăśbersicht High-Risk
  • Zuständigkeitsmatrix Luftfahrt-Bundesamt/Länderbehörden
  • FAQ zur EinfĂĽhrung SPO
  • Erklärung gem. ORO.DEC.100 der VO (EU) Nr. 965/2012“

Nichtgewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen

Dabei handelt es sich z. B. um Wettbewerbs- und SchauflĂĽge, FlĂĽge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, FlĂĽge zum Schleppen von Segelflugzeugen und KunstflĂĽge, sofern sie die Anforderungen nach SPO.GEN.005 Buchst. b) und c) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erfĂĽllen.

Die Durchführung des Flugbetriebs richtet sich in diesen Fällen nach Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. Die Abgabe einer Erklärung nach ORO.DEC.100 der VO (EU) Nr. 965/2012 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Es wird jedoch insbesondere auf die Anforderungen gemäß NCO.SPEC.105 hingewiesen. Danach ist für die jeweilige Art des spezialisierten Flugbetriebs eine Klarliste auf Basis einer erfolgten Risikobewertung zu erstellen und regelmäßig zu überprüfen.

Die Einhaltung der Anforderungen unterliegt der fortlaufenden Aufsicht der zuständigen Behörde.

Ihre Ansprechpartnerin:

Frau GrĂĽbel
Tel.: +49 (89) 2176-2426
Fax: +49 (89) 2176-2979
Zimmer-Nr. 1411
E-Mail


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