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Rettungsdienst

Rechtsgrundlagen:
Rechtsgrundlagen: BayRDG, ILSG, AVBayRDG, Richtlinie zum Massenanfall von Verletzten

Gegenstand des öffentlichen Rettungsdienstes (Art. 1 Satz 1 BayRDG)

Die Notfallrettung gliedert sich in die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort und den Notfalltransport. Die Notfallmedizinische Versorgung umfasst die medizinischen Maßnahmen zur Abwendung von Lebensgefahr und schweren gesundheitlichen Schäden sowie zur Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten. Notfalltransport ist die Beförderung von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 BayRDG).

Der Arztbegleiteter Patiententransport (APT) ist, mit Ausnahme von Notfalltransporten, die Beförderung von Patienten, die während der Beförderung aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch einen Verlegungsarzt oder durch einen geeigneten Krankenhausarzt bedürfen (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayRDG). Es handelt sich hier um eine Sonderform des Sekundärtransports. Der Sekundärtransport ist der Transport in eine Spezialeinrichtung unter Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen aus diagnostischen und therapeutischen Erwägungen zur Endversorgung. Die Arztbegleitung wird grundsätzlich durch einen Verlegungsarzt sichergestellt (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayRDG). Der Intensivtransport unterfällt dem APT (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 i. V. M. Art. 13 BayRDG).

Qualifizierter Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist. z. B. von einem Krankenhaus nach Hause (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayRDG).

Luft,- Berg-, Höhlen- und Wasserrettung sind weitere Aufgaben des Rettungsdienstes. Eine Regelung darüber treffen die Art. 16 - 18 BayRDG.

Davon zu unterscheiden ist die Beförderung mit einem Liegendmietwagen. Die Beförderung findet hier ohne medizinische Betreuung während der Fahrt statt. Sie unterfällt nicht dem BayRDG sondern dem PBefG.

Organisation des Rettungsdienstes - 7 Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Oberbayern

Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt die für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich notwendige Versorgungsstruktur fest (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayRDG).
Die Aufgaben im Rettungsdienst kann der ZRF selbst, eines seiner Mitglieder, eine Hilfsorganisation oder ein Dritter durchführen. Hierzu schließt der ZRF ggf. einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Die Einrichtungen des Rettungsdienstes in den ZRF

Die Einrichtungen des RD sind die Integrierte Leitstelle, die Rettungswachen und die Notarztstandorte und die Ärztliche Leiter Rettungsdienst (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayRDG).
Die Integrierte Leitstelle alarmiert bei einem eingehenden Notruf unter der Nummer 112 nach vorgegebenen Plänen (Alarm- und Ausrückeordnung - AAO) die Feuerwehr und/oder den Rettungsdienst.
An den Rettungswachen und Notarztstandorten sind die Einsatzkräfte stationiert.
Die Ärztliche Leiter Rettungsdienst sind für die Qualitätssicherung und ggf. -verbesserung im Rettungsdienst, speziell in der Notfallrettung, zuständig.
Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayRDG zählen auch Verlegungsarztstandorte bzw. Stellplätze und sonstige Rettungsdienststandorte (Satz 2 a. a. O.) zu den Einrichtungen des RD.




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