Umgebungslärm; Erstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe von Bundesautobahnen, Großflughäfen und bestimmten Haupteisenbahnstrecken
Aufgrund der zunehmenden Mobilität der Bürger ist beim Straßenverkehrslärm zukünftig ein Anstieg der Lärmbetroffenen zu erwarten.
Um dem entgegenzuwirken sind gemäß der EG-Umgebungslärmrichtlinie in einem prozeduralem Verfahren Konzepte in Form von Aktionsplänen zu erstellen, die auf die Vermeidung bzw. Verminderung von Umgebungslärm abzielen.
Die Lärmminderungsplanung ist Teil einer Gesamtstrategie zur Verringerung der Beeinträchtigung der Bevölkerung durch Umgebungslärm. Zum Umgebungslärm zu zählen sind neben dem Verkehrslärm von Straßen, Schienen und Flughäfen, auch der Lärm aus Gewerbe- und Industriebetrieben in Ballungsräumen.
Seit 01.01.2021 ist die Regierung von Oberfranken zuständig für die zentrale Lärmaktionsplanung an allen Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen Haupteisenbahnstrecken des Bundes). Gemeinden haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag die Zuständigkeit für Hauptverkehrswege von der Regierung von Oberfranken übertragen zu lassen.
Lärmaktionspläne für den Schienenverkehr für Hauptschienenwege des Bundes werden vom Eisenbahn-Bundesamt erstellt. Für die Lärmaktionsplanung des Großflughafens Nürnberg ist die Regierung von Mittelfranken, für die Lärmaktionsplanung des Großflughafens München ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
Basis der Lärmaktionsplanung der Regierungen bilden detaillierte Berechnungen der tatsächlichen Lärmbelastung bezogen auf die jeweilige Lärmquelle nach Umgebungslärmrichtlinie.
Auf der Grundlage der ermittelten jeweiligen Verkehrsbewegungen hat das Bayerische Landesamt für Umwelt Lärmkarten erarbeitet, aus denen ersichtlich ist, wie hoch die Lärmimmissionen an den vom Verkehrslärm betroffenen Gebäuden ist. Je nach Höhe der Schallpegel und Anzahl der Betroffenen identifizieren die Regierungen unterschiedliche Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmimmissionen. Dies können z. B. aktive Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände oder - wälle, passive Lärmschutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster oder auch verkehrsbeschränkende Maßnahmen sein. In den Lärmaktionsplänen fassen die Regierungen dann geeignete Reduzierungsmaßnahmen zusammen und holen das Einverständnis der betroffenen Gemeinden zu den Plänen ein.
Die Lärmaktionspläne entfalten jedoch keinen Rechtsanspruch Dritter auf Realisierung einzelner möglicher Maßnahmen. Gemäß § 47d Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die Maßnahmen durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 50 - Technischer Umweltschutz
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Die Lärmaktionspläne werden überall dort erstellt, wo sie zur Bewältigung von Lärmproblemen, die nach deutschen Maßstäben vorliegen, erforderlich sind. Seit dem 01.01.2021 werden alle Gemeinden, die von der Lärmkartierung gemäß § 47 c Bundes-Immissionsschutzgesetz erfasst sind, bei der Lärmminderungsplanung berücksichtigt.
Die zuständigen Regierungen wurden bzw. werden hier ohne Antrag tätig.
Die EU-Verordnung sieht das Ende des Verfahrens für die Überprüfung bzw. Überarbeitung der Lärmaktionspläne zur 4. Runde für den 18.07.2024 und zukünftig alle fünf Jahre vor.
Seit 01.01.2021 ist die Regierung von Oberfranken für die zentrale Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, für Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen Haupteisenbahnstrecken des Bundes nach § 47e Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz) zuständig.
Für Lärmaktionspläne bei Großflughäfen bleibt weiterhin die jeweilige Regierung zuständig. Gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Bayerisches Immissionsschutzgesetz kann Gemeinden bei nicht gemeindeübergreifenden Fällen auf Antrag die Zuständigkeit für Hauptverkehrswege (Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, für Bundesautobahnen in Ballungsräumen und für Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen solchen, die § 47e Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegen)) übertragen werden.
- Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
- Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt
- Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm
- § 47d Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nrn. 3 und 4 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)